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MES Compliance · Datenpflichten

Data Act MES.
Welche Daten die Fertigung 2027 liefern muss.

Der Data Act (Verordnung (EU) 2023/2854, die EU-Datenverordnung) gibt Fertigern Zugang zu den Daten ihrer vernetzten Maschinen, während Batteriepass, CBAM und Digitaler Produktpass Fertigungsdaten je Charge verlangen. Das Manufacturing Execution System (MES, die Software zwischen ERP und Anlage) ist dafür meist die Datenquelle, nicht der Adressat. Die Seite richtet sich an Fertiger im DACH-Raum und ordnet Termine, Datenarten und Vertragsklauseln ein.

12.09.2026
Data Act: Art. 3 Abs. 1 (Zugang ab Werk) gilt für vernetzte Produkte, die nach diesem Datum in Verkehr gebracht werden (Art. 50 VO (EU) 2023/2854)
18.02.2027
Batteriepass-Pflicht für LV-, Industrie- (über 2 kWh) und Elektrofahrzeugbatterien (Art. 77 VO (EU) 2023/1542)
30.09.2027
Erste CBAM-Jahreserklärung für 2026, Befreiung bis 50 Tonnen Einfuhr pro Jahr (Art. 2a und 6 VO (EU) 2023/956)
Einordnung

Vier Pflichten,
eine Datenquelle im Werk.

Data Act, Batteriepass, CBAM und Digitaler Produktpass haben unterschiedliche Adressaten und Fristen, verlangen aber ähnliche Rohdaten: Was wurde wann, auf welcher Maschine, aus welcher Charge und mit welchem Energieeinsatz gefertigt? Diese Ist-Daten entstehen im Werk, ein ERP kennt nur Plandaten. Mehr zur Rolle des MES steht auf MES Compliance.

Ohne abgestimmte Datenbasis

  • Maschinendaten liegen im Portal des Herstellers, das Werk kann sie nicht mit Aufträgen und Chargen verknüpfen.
  • Für den Batteriepass werden Angaben je einzelne Batterie nachträglich aus Excel, Prüfprotokollen und Lieferscheinen zusammengesucht.
  • Emissionswerte von Lieferanten werden beim Wareneingang als PDF abgelegt und lassen sich keiner Charge zuordnen.
  • Jede Pflicht bekommt ein eigenes Exportprojekt mit eigenen Feldnamen.

Mit dem MES als gemeinsamer Datenquelle

  • Maschinendaten kommen über eine dokumentierte Schnittstelle ins MES und tragen Zeitstempel, Maschine, Auftrag und Charge.
  • Seriennummer, Prüfwerte und Materialverbrauch je Einzelstück stehen für Batteriepass und Produktpass abrufbar bereit.
  • Lieferantencharge und Herkunft werden im Wareneingang als Pflichtfeld erfasst, Emissionswerte hängen an der Charge.
  • Ein Datenkatalog bedient mehrere Pflichten und wächst mit neuen Anforderungen.

Quellen: VO (EU) 2023/2854, VO (EU) 2023/1542, VO (EU) 2023/956, VO (EU) 2024/1781, Stand Oktober 2026. Die Zuordnung der Daten zum MES ist eine Einschätzung von Find-Your-MES und keine Rechtsberatung.

Pflichtenmatrix · Stand Oktober 2026

Welche Daten muss mein MES
ab 2027 liefern können?

Ein MES muss selbst keine dieser Verordnungen erfüllen, es muss die Daten liefern, mit denen Sie als Fertiger Ihre Pflicht erfüllen. Die Spalte zur MES-Funktion ist eine Einschätzung von Find-Your-MES, alle anderen Angaben folgen dem Wortlaut der Verordnungen.

PflichtAb wannWer ist verpflichtetDatenartMES-Funktion
Data Act: ZugangsrechtVO (EU) 2023/2854, Art. 4 und 5Anwendbar seit 12.09.2025 (Art. 50)Dateninhaber, meist der Maschinenhersteller, gegenüber dem Nutzer, also Ihnen als FertigerProduktdaten und verbundene Dienstdaten mit Metadaten, soweit ohne unverhältnismäßigen Aufwand verfügbarMaschinenanbindung mit Zeitstempel, Einheiten und Datenpunktbeschreibung
Data Act: Zugang ab WerkVO (EU) 2023/2854, Art. 3 Abs. 1Für vernetzte Produkte, die nach dem 12.09.2026 in Verkehr gebracht werden (Art. 50)Hersteller vernetzter Produkte und Anbieter verbundener DiensteProduktdaten, verbundene Dienstdaten und Metadaten in strukturiertem, gängigem, maschinenlesbarem FormatSeriennummern und Stammdaten eigener vernetzter Produkte
Data Act: Cloud-WechselVO (EU) 2023/2854, Art. 25 und 29Wechselentgelte entfallen ab 12.01.2027 (Art. 29 Abs. 1)Anbieter von Datenverarbeitungsdiensten, bei einem Cloud-MES je nach Dienstmodell der MES-AnbieterExportierbare Daten und digitale Vermögenswerte, Datenabruf mindestens 30 Kalendertage (Art. 25 Abs. 2)Vollexport der Fertigungshistorie, dokumentierte Schnittstellen
BatteriepassVO (EU) 2023/1542, Art. 77 und Anhang XIIIAb 18.02.2027 (Art. 77 Abs. 1)Wirtschaftsakteur, der LV-, Industrie- (über 2 kWh) oder Elektrofahrzeugbatterien in Verkehr bringtAngaben zum Batteriemodell und zur einzelnen Batterie, QR-Code mit Kennung nach ISO/IEC 15459 (Art. 77 Abs. 3)Seriennummern- und Chargenführung, Prüfdaten je Batterie, Zell- und Modulgenealogie
CBAMVO (EU) 2023/956, geändert durch VO (EU) 2025/2083Definitive Phase seit 01.01.2026, Jahreserklärung bis 30.09.2027 für 2026 (Art. 6 Abs. 1)Zugelassene CBAM-Anmelder, die über 50 Tonnen Eigenmasse pro Jahr einführen (Art. 2a, Anhang VII)Menge, Herkunft und graue Emissionen der eingeführten Waren, Aufzeichnungen nach Art. 7 Abs. 5 und Anhang VWareneingang mit Herkunft und Charge, Lieferantenwert je Charge, Energie je Auftrag
Digitaler ProduktpassVO (EU) 2024/1781, Art. 9 und 13Je Produktgruppe erst durch einen delegierten Rechtsakt, Termine offenWirtschaftsakteur, der das Produkt in Verkehr bringt oder in Betrieb nimmt (Art. 13 Abs. 4)Produktspezifischer Datensatz, dessen Inhalt der jeweilige Rechtsakt festlegt (Art. 9 Abs. 2)Genealogie, Materialherkunft, Energie je Fertigungsschritt, Lieferantencharge

Quellen: VO (EU) 2023/2854, VO (EU) 2023/1542, VO (EU) 2023/956 in der Fassung der VO (EU) 2025/2083, VO (EU) 2024/1781, Stand 24.10.2026. Die Sorgfaltspflichten für Batterierohstoffe wurden durch VO (EU) 2025/1561 auf den 18.08.2027 verschoben, der Batteriepass nicht. Keine Rechtsberatung. Alle Fristen 2027 im Überblick zeigt der Fristenkalender 2027.

Data Act · VO (EU) 2023/2854

Was bringt der Data Act
für meine Maschinendaten?

Der Data Act gibt dem Nutzer einer vernetzten Maschine einen Anspruch auf deren Daten und verpflichtet Hersteller, ab dem 12. September 2026 neue Produkte zugänglich zu konstruieren. Für Fertiger heißt das: Sie dürfen die Daten Ihrer Maschinen verlangen und an Dritte, etwa Ihren MES-Anbieter, weitergeben lassen. Die Grenzen sind eng gezogen, die Vertragsklauseln beim Maschinenkauf entscheiden, ob der Anspruch im Alltag trägt.

01 · Zugangsrecht, Art. 4

Sie als Nutzer können die Daten verlangen

Soweit Sie nicht direkt von der Maschine aus zugreifen können, stellt der Dateninhaber ohne Weiteres verfügbare Daten samt Metadaten unverzüglich, einfach, sicher, unentgeltlich und maschinenlesbar bereit, bei technischer Machbarkeit kontinuierlich und in Echtzeit (Art. 4 Abs. 1). Nutzer ist, wem das Produkt gehört oder zeitweilig vertraglich überlassen wurde (Art. 2 Nr. 12).

  • Anwendbar seit 12.09.2025, auch für ältere Maschinen
  • Nur Daten, die der Hersteller zugänglich konzipiert hat (Art. 2 Nr. 15)
02 · Zugang ab Werk, Art. 3

Neue Maschinen müssen zugänglich gebaut sein

Vernetzte Produkte werden so konzipiert, dass Daten und Metadaten standardmäßig einfach, sicher, unentgeltlich und in strukturiertem, gängigem, maschinenlesbarem Format zugänglich sind, soweit relevant und machbar direkt (Art. 3 Abs. 1). Die Pflicht gilt für Produkte, die nach dem 12. September 2026 in Verkehr gebracht werden (Art. 50).

  • Maßgeblich ist das erstmalige Bereitstellen auf dem Unionsmarkt (Art. 2 Nr. 22)
  • Keine Nachrüstpflicht für früher in Verkehr gebrachte Maschinen
  • Für Bestandsmaschinen bleibt der Anspruch aus Art. 4
03 · Vorabinformation, Art. 3 Abs. 2

Der Verkäufer muss vor dem Kauf informieren

Vor Abschluss eines Kauf-, Miet- oder Leasingvertrags teilt der Verkäufer mit, welche Daten die Maschine erzeugt und wie Sie darauf zugreifen. Diese Angaben sind die Grundlage Ihrer Anforderungsliste an den Maschinenhersteller.

  • Art, Format und geschätzter Umfang der Produktdaten
  • Echtzeit oder nicht
  • Lokale oder entfernte Speicherung, mit Dauer
  • Abruf und Löschung, mit technischen Mitteln
04 · Weitergabe, Art. 5

Dritte erhalten die Daten auf Ihr Verlangen

Auf Ihr Verlangen stellt der Dateninhaber einem Dritten ohne Weiteres verfügbare Daten samt Metadaten bereit, für Sie unentgeltlich und in derselben Qualität, die ihm selbst vorliegt (Art. 5 Abs. 1). Dritter kann Ihr MES-Anbieter, ein Instandhaltungsdienst oder ein Analysepartner sein.

  • Als Torwächter nach Verordnung (EU) 2022/1925 benannte Unternehmen sind als Empfänger ausgeschlossen (Art. 5 Abs. 3)
  • Wie ein MES Daten übernimmt, zeigt die Maschinenanbindung
05 · Grenzen, Art. 4 und 13

Geschäftsgeheimnisse, Wettbewerbsverbot, Klauselkontrolle

Der Dateninhaber darf Geschäftsgeheimnisse unter Schutzmaßnahmen schützen und im Ausnahmefall die Weitergabe ablehnen (Art. 4 Abs. 6 bis 8). Sie dürfen die Daten nicht nutzen, um ein konkurrierendes vernetztes Produkt zu entwickeln (Abs. 10).

  • Einseitig auferlegte, missbräuchliche Datenklauseln sind nicht bindend (Art. 13 Abs. 1)
  • Personenbezogene Daten wie Bedienerkennungen brauchen eine Rechtsgrundlage nach DSGVO (Art. 4 Abs. 12), siehe Betriebsrat und MES
06 · Cloud-Dienste, Art. 23 bis 31

Wechsel- und Exitregeln für ein Cloud-MES

Läuft Ihr MES als Cloud-Dienst, kann der Anbieter ein Anbieter von Datenverarbeitungsdiensten sein (Art. 2 Nr. 8). Ob ein Dienst darunter fällt, gehört in die Vertragsprüfung. Dann gilt: Kündigungsfrist höchstens zwei Monate, Übergangsfrist höchstens 30 Kalendertage, Datenabruf mindestens 30 Kalendertage (Art. 25 Abs. 2), Wechselentgelte entfallen ab 12. Januar 2027 (Art. 29 Abs. 1).

Quelle: VO (EU) 2023/2854, Art. 2 bis 5, 13, 25, 29, 31 und 50, Stand 24.10.2026. Die Kommission hat am 19.11.2025 im Digital Omnibus Änderungen an der Datenverordnung vorgeschlagen (COM(2025) 837), der Verfahrensstand ist vor Vertragsabschluss zu prüfen. Keine Rechtsberatung.

Praxisbaustein · Checkliste

Checkliste Maschinenkauf nach Data Act:
Diese Datenzugänge gehören in den Vertrag.

Der Data Act regelt, was der Verkäufer vor dem Kauf offenlegen muss, und gibt Ihnen Ansprüche gegen den Dateninhaber. Ob diese im Alltag tragen, entscheidet der Vertrag. Die Checkliste übersetzt die Artikel in Prüfpunkte für Einkauf, Produktion und IT.

PrüfpunktWas in den Vertrag gehörtBezug
DatenkatalogWelche Daten erzeugt die MaschineDatenpunktliste mit Art, Format und geschätztem Umfang als Vertragsanlage, je Maschinentyp und SoftwarestandArt. 3 Abs. 2 Buchst. a
Echtzeit und TaktWie aktuell sind die DatenAngabe, ob Daten kontinuierlich und in Echtzeit anfallen, mit Abtastrate und Pufferung bei NetzausfallArt. 3 Abs. 2 Buchst. b, Art. 4 Abs. 1
SpeicherortMaschine oder Hersteller-ServerWo gespeichert wird, wie lange, und wie Sie Daten abrufen oder löschen könnenArt. 3 Abs. 2 Buchst. c und d
ZugangswegDirekt oder nur über das HerstellerportalZugang über eine dokumentierte Schnittstelle zusätzlich zum Portal, ohne Zusatzlizenz und ohne EntgeltArt. 3 Abs. 1, Art. 4 Abs. 1
Format und MetadatenMaschinenlesbar und verständlichStrukturiertes Format, Einheiten, Skalierung, Beschreibung je Datenpunkt und Versionsstand der BeschreibungArt. 3 Abs. 1 und Art. 2 Nr. 2
Zeitstempel und ZuordnungWann, welche Maschine, welches StückZeitstempel mit Zeitquelle und Zeitzone, Maschinen- und Seriennummer, Möglichkeit, Auftrag und Charge zuzuordnenEinschätzung Find-Your-MES
Weitergabe an DritteMES-Anbieter und InstandhalterRecht, die Daten an benannte Dritte weiterzugeben, ohne Zustimmungsvorbehalt des HerstellersArt. 5 Abs. 1
Nutzung durch den HerstellerWofür nutzt er Ihre DatenZweck und Umfang der Herstellernutzung, kein Rückschluss auf Ihre ProduktionsmethodenArt. 4 Abs. 13
GeschäftsgeheimnisseWas der Hersteller zurückhältListe der als Geschäftsgeheimnis eingestuften Daten und der vereinbarten SchutzmaßnahmenArt. 4 Abs. 6 bis 8
Cloud-Dienst der MaschineWechsel und ExportWechselfristen, Export und Löschung nach Art. 25, Wechselentgelte null ab 12.01.2027Art. 25 und 29
InverkehrbringenGilt Zugang ab WerkZusicherung, ob die gelieferte Maschine nach dem 12.09.2026 in Verkehr gebracht wurde und Art. 3 Abs. 1 erfülltArt. 50

Quelle: VO (EU) 2023/2854, Stand 24.10.2026. Die Spalte Was in den Vertrag gehört ist eine Arbeitshilfe von Find-Your-MES und ersetzt keine rechtliche Prüfung. Art. 41 sieht unverbindliche Mustervertragsklauseln vor.

Praxisbaustein · Typische Fehler

Sechs typische Fehler
beim Datenzugang im Werk.

Die Fehler entstehen an der Schnittstelle zwischen Maschine, Vertrag und MES. Die Hinweise sind Einschätzungen von Find-Your-MES.

01 · Hersteller-Cloud

Daten nur in der Hersteller-Cloud

Der Zugang besteht aus einem Herstellerportal mit manuellem Export. Das erfüllt vielleicht den Wortlaut, liefert aber keinen Datenfluss ins MES. Art. 3 Abs. 1 verlangt, soweit relevant und machbar, direkten Zugang, Art. 4 Abs. 1 bei Machbarkeit Echtzeit.

  • Dokumentierte Schnittstelle zusätzlich zum Portal verlangen
  • Exportlimits und Wartezeiten in den Nutzungsbedingungen prüfen
02 · Zeitstempel

Fehlende oder unbrauchbare Zeitstempel

Ohne verlässliche Zeitstempel lassen sich Maschinendaten weder Aufträgen noch Chargen zuordnen. Typisch sind der Empfangszeitpunkt statt des Ereigniszeitpunkts, unklare Zeitzonen und Uhren, die auseinanderlaufen.

  • Ereigniszeit der Maschine mit Zeitquelle und Zeitzone verlangen
  • Pufferdaten bei Netzausfall mit Originalzeit nachliefern lassen
  • Uhrensynchronisation prüfen
03 · Chargenbindung

Keine Chargenbindung der Daten

Maschinendaten ohne Auftrags-, Chargen- und Seriennummernbezug erklären den Zustand der Maschine, aber nicht das Produkt. Batteriepass und Produktpass fragen nach dem einzelnen Stück.

04 · Stichtag

Rückwirkung angenommen

Art. 3 Abs. 1 gilt nach Art. 50 nur für Produkte, die nach dem 12. September 2026 in Verkehr gebracht werden.

  • Für Bestandsmaschinen den Anspruch aus Art. 4 nutzen
  • Fehlende Schnittstellen über Retrofit schließen
  • Inverkehrbringen bestätigen lassen
05 · Metadaten

Datenpunkte ohne Einheit und Beschreibung

Rohwerte ohne Einheit, Skalierung und Beschreibung sind nach dem Gesetzeswortlaut unvollständig, denn Metadaten gehören zum Zugangsanspruch (Art. 3 Abs. 1, Art. 4 Abs. 1). In der Praxis scheitert daran die Wiederverwendung für Pass und Bilanz.

  • Beschreibung je Datenpunkt als Vertragsanlage
  • Versionsstand bei Softwareupdates mitführen
06 · Exit

Cloud-MES ohne Exit-Regelung

Wer das MES als Cloud-Dienst bezieht, braucht vertraglich geregelte Fristen, Exportformate und Löschung. Art. 25 nennt Kündigungsfrist, Übergangsfrist und Abrufzeitraum, Art. 29 die Entgelte ab 12. Januar 2027.

Fundstellen: VO (EU) 2023/2854, Art. 3, 4, 25, 29 und 50, Stand 24.10.2026.

Weitere Pflichten · Kurzfassung

Batteriepass, CBAM, Produktpass:
Was jeweils im MES entsteht.

Drei weitere Regelwerke brauchen Daten aus der Fertigung. Hier die Kurzfassung mit Fundstellen, die Vertiefungen stehen auf eigenen Seiten.

01 · Ab 18.02.2027

Batteriepass

VO (EU) 2023/1542, Art. 77 und Anhang XIII

Ab dem 18. Februar 2027 braucht jede in Verkehr gebrachte oder in Betrieb genommene LV-Batterie (Batterie für leichte Verkehrsmittel), Industriebatterie mit mehr als 2 kWh und Elektrofahrzeugbatterie einen Batteriepass. Er ist über einen QR-Code mit individueller Kennung nach ISO/IEC 15459 abrufbar, der Wirtschaftsakteur sorgt für korrekte, vollständige und aktuelle Angaben (Art. 77 Abs. 1, 3 und 4).

  • Anhang XIII Nr. 1 nennt unter anderem stoffliche Zusammensetzung, CO2-Fußabdruck, Rezyklatgehalt und Anteil aus erneuerbaren Quellen
  • Ein Teil der Angaben betrifft die einzelne Batterie und ist nur Personen mit berechtigtem Interesse zugänglich (Anhang XIII Nr. 4)
  • MES-Hebel: Seriennummer, Prüfwerte und Materialchargen je Stück

Vertiefung: MES für Batteriefertigung

02 · Seit 01.01.2026

CBAM

VO (EU) 2023/956, geändert durch VO (EU) 2025/2083

Der CO2-Grenzausgleichsmechanismus (Carbon Border Adjustment Mechanism, CBAM) erfasst Einfuhren von Waren wie Eisen und Stahl, Aluminium, Düngemitteln und Zement. Wer im Kalenderjahr insgesamt nicht mehr als 50 Tonnen Eigenmasse einführt, ist befreit (Art. 2a, Anhang VII). Darüber braucht es den Status des zugelassenen CBAM-Anmelders und bis 30. September des Folgejahres eine Erklärung, erstmals 2027 für 2026 (Art. 6 Abs. 1).

  • Produktbezogene Emissionsdaten sind die spezifischen grauen Emissionen, also t CO2e je Tonne Ware (Art. 3 Nr. 22 und 23)
  • Graue Emissionen umfassen direkte Emissionen der Herstellung und indirekte aus dem verbrauchten Strom
  • Das MES eines Importeurs erzeugt diese Werte nicht, es hält Menge, Herkunft, Charge und Lieferantenwert beim Wareneingang fest (Einschätzung)

Vertiefung: CO2-Bilanzierung in der Fertigung und Energiemanagement im MES

03 · Termine offen

Digitaler Produktpass

VO (EU) 2024/1781 (ESPR), Art. 9 und 13

Die Ökodesign-Verordnung (ESPR, Ecodesign for Sustainable Products Regulation) macht den digitalen Produktpass zur Voraussetzung für das Inverkehrbringen, soweit ein delegierter Rechtsakt der jeweiligen Produktgruppe ihn verlangt (Art. 9 Abs. 1). Das Register der Kommission war nach Art. 13 Abs. 1 bis zum 19. Juli 2026 einzurichten. Für die meisten Produktgruppen steht kein Anwendungsdatum fest.

  • Die Kommission nennt für den Rechtsakt zu Eisen und Stahl als Richtwert das vierte Quartal 2026, Termine können sich verschieben
  • Datenbasis auf Vorrat: Genealogie, Materialherkunft, Energie je Schritt

Vertiefung: Digitaler Produktpass im MES

Quellen: VO (EU) 2023/1542, VO (EU) 2023/956 und VO (EU) 2025/2083, VO (EU) 2024/1781, Digital Product Passport for Iron and Steel (Europäische Kommission), Stand 24.10.2026. Die Terminangabe zum Produktpass ist ein Richtwert der Kommission und nicht verbindlich.

Datenmodell · Hinweise

Ein Datenmodell für mehrere Pflichten:
Verwaltungsschale, Kennungen, Transport.

Keine der vier Pflichten schreibt ein bestimmtes Datenmodell für das Werk vor. Der Data Act verlangt ein strukturiertes, gängiges, maschinenlesbares Format, der Batteriepass offene Standards und ein interoperables Format (Art. 77 Abs. 5).

Verwaltungsschale

Asset Administration Shell nach IEC 63278-1

  • IEC 63278-1:2023 beschreibt die Struktur der Verwaltungsschale (Asset Administration Shell, AAS) für industrielle Anwendungen, das digitale Abbild eines Assets
  • Teilmodelle der IDTA (Industrial Digital Twin Association) legen Inhalte fest, etwa Digital Nameplate und Product Carbon Footprint
  • Für den Batteriepass gibt die IDTA die Reihe IDTA 02035 heraus, Teil 1 und Teil 3 liegen als Version 1.0 vom Februar 2026 vor
  • Die Verwaltungsschale ist kein Pflichtformat, im DACH-Raum aber ein naheliegender Kandidat (Einschätzung)
Kennungen

Identifikation von Produkt, Charge und Batterie

  • Für den Batteriepass fordert Art. 77 Abs. 3 eine individuelle Kennung nach ISO/IEC 15459
  • Die GS1-Standards GTIN und EPCIS (Ereignisdaten entlang der Lieferkette) sind verbreitete Bausteine für Produktkennung und Ereignisse
  • Seriennummer, Charge und Auftrag müssen im MES eindeutig verknüpft sein
Zeit und Bezug

Zeitstempel, Auftrag, Charge

  • Jedes Ereignis trägt Ereigniszeit, Maschine und Bezug zu Auftrag und Charge
  • Einheiten, Skalierung und Versionsstand stehen als Metadaten beim Datenpunkt
  • Die Genealogie vom Rohmaterial zum Endprodukt ist der Kern, vertieft auf Traceability im MES
Transport

OPC UA, MQTT und Unified Namespace

Quellen: IEC 63278-1:2023 (IEC Webstore), IDTA, Digital Product Passport 4.0, VO (EU) 2023/1542, VO (EU) 2023/2854, Stand 24.10.2026.

Vorgehen · Datenbereitschaft

In fünf Schritten
zur Datenbereitschaft im Werk.

Die Schritte gelten unabhängig davon, welche Pflicht zuerst greift. Die nächsten Termine sind der 12.09.2026, der 12.01.2027 und der 18.02.2027.

01

Betroffenheit je Pflicht klären

Prüfen Sie, ob Sie Nutzer vernetzter Maschinen, Hersteller vernetzter Produkte, Batteriehersteller, CBAM-Einführer über 50 Tonnen oder Hersteller einer Produktgruppe mit künftigem Produktpass sind.

02

Datenkatalog je Maschine und Produkt anlegen

Halten Sie je Maschinentyp fest, welche Datenpunkte mit welchem Format, Takt, Zeitstempel und Speicherort vorliegen. Der Katalog dient als Anlage für Maschinenkäufe und als Basis der MES-Anforderungen.

03

Lücken gegen die MES-Funktionen abgleichen

Vergleichen Sie den Katalog mit Ihrem MES: Chargenbindung, Seriennummern, Energie je Auftrag, Wareneingang mit Lieferantencharge, Export. Was fehlt, wird Anforderung für die MES Auswahl oder für das Release-Planning.

04

Anbieter und Verträge prüfen

Fragen Sie MES Anbieter nach dokumentierten Schnittstellen, Exportformaten und Exit-Regelungen und nehmen Sie die Checkliste in Maschinenkäufe auf. Im Selection Portal halten Sie solche Anforderungen nachvollziehbar fest.

05

Mit einer Charge testen

Verfolgen Sie eine reale Charge rückwärts und vorwärts, exportieren Sie ihre Daten und prüfen Sie Zeitstempel, Einheiten und Vollständigkeit. Erst der Test zeigt, ob Katalog und Praxis übereinstimmen.

FAQ

Häufige Fragen
direkt beantwortet.

Was regelt der Data Act für Maschinendaten in der Fertigung?

Der Data Act (Verordnung (EU) 2023/2854) gibt dem Nutzer einer vernetzten Maschine einen Anspruch auf die Daten, die sie erzeugt. Der Dateninhaber, meist der Hersteller, muss ohne Weiteres verfügbare Daten samt Metadaten unentgeltlich, maschinenlesbar und bei Machbarkeit in Echtzeit bereitstellen (Art. 4 Abs. 1). Auf Verlangen gibt er sie auch an Dritte weiter (Art. 5). Die Regeln sind seit dem 12. September 2025 anwendbar, die Konstruktionspflicht für neue Produkte gilt ab dem 12. September 2026.

Gilt der Data Act für mein MES?

Ein MES ist als Software in der Regel kein vernetztes Produkt im Sinne des Data Act, das eine Maschine ist (Art. 2 Nr. 5). Relevant wird der Data Act für Ihr MES auf zwei Wegen: Es nutzt die Maschinendaten, auf die Sie als Nutzer Anspruch haben, und es kann als Cloud-Dienst unter die Wechselregeln für Datenverarbeitungsdienste fallen (Art. 2 Nr. 8, Art. 23 bis 31). Ob ein konkretes Angebot darunter fällt, gehört in die Vertragsprüfung. Fragen Sie den Anbieter ausdrücklich danach.

Ab wann müssen neue Maschinen ihre Daten zugänglich machen?

Ab dem 12. September 2026 für vernetzte Produkte, die nach diesem Datum in Verkehr gebracht werden. Art. 3 Abs. 1 verlangt, dass Daten und Metadaten standardmäßig einfach, sicher, unentgeltlich und in strukturiertem, maschinenlesbarem Format zugänglich sind (Art. 50). Entscheidend ist das erstmalige Bereitstellen auf dem Unionsmarkt durch den Hersteller (Art. 2 Nr. 22), nicht Ihr Kaufdatum. Eine Maschine, die vor dem Stichtag in Verkehr gebracht wurde, fällt nicht darunter. Lassen Sie sich das Datum des Inverkehrbringens vom Hersteller bestätigen.

Muss ich Bestandsmaschinen nachrüsten?

Nein, der Data Act enthält keine Nachrüstpflicht für früher in Verkehr gebrachte Maschinen, denn Art. 3 Abs. 1 gilt nur für Produkte nach dem 12. September 2026 (Art. 50). Für Bestandsmaschinen haben Sie aber den Anspruch aus Art. 4 auf die Daten, die der Dateninhaber ohnehin erhält oder erhalten kann. Fehlt ein Datenpfad, ist ein Retrofit mit Sensorik oder Gateway eine freiwillige technische Lösung, die sich unabhängig vom Gesetz rechnen muss.

Welche Datenzugänge sollte ich beim Maschinenkauf vertraglich verlangen?

Verlangen Sie zuerst einen Datenkatalog als Vertragsanlage mit Art, Format und geschätztem Umfang (Art. 3 Abs. 2). Ergänzen Sie dokumentierte Schnittstelle neben dem Herstellerportal, Zeitstempel mit Zeitquelle, Einheiten und Beschreibung je Datenpunkt, das Recht zur Weitergabe an Dritte (Art. 5), Angaben zur Herstellernutzung (Art. 4 Abs. 13) und die Zusicherung, dass die Maschine nach dem 12.09.2026 in Verkehr gebracht wurde. Die vollständige Liste mit Fundstellen steht in der Checkliste auf dieser Seite.

Dürfen Maschinenhersteller Daten als Geschäftsgeheimnis zurückhalten?

Nur eingeschränkt. Der Dateninhaber muss Geschäftsgeheimnisse nach Art. 4 Abs. 6 gemeinsam mit Ihnen durch Schutzmaßnahmen sichern und darf erst bei fehlender Einigung die Weitergabe verweigern oder aussetzen, mit schriftlicher Begründung und Meldung an die zuständige Behörde (Abs. 7). Nur bei schwerem wirtschaftlichem Schaden trotz Maßnahmen ist eine Ablehnung im Einzelfall möglich (Abs. 8). Sie können Beschwerde bei der zuständigen Behörde einlegen oder eine Streitbeilegungsstelle anrufen (Abs. 9). Halten Sie die Einstufung im Vertrag fest.

Was ändert sich für ein Cloud-MES am 12. Januar 2027?

Ab dem 12. Januar 2027 dürfen Anbieter von Datenverarbeitungsdiensten für den Vollzug des Anbieterwechsels keine Wechselentgelte mehr erheben (Art. 29 Abs. 1). Bis dahin sind ermäßigte Entgelte erlaubt, die die unmittelbaren Wechselkosten nicht übersteigen. Ob Ihr Cloud-MES darunter fällt, hängt vom Dienstmodell ab, maßgeschneiderte Dienste außerhalb des Katalogs sind ausgenommen (Art. 31 Abs. 1). Die Fristen für Kündigung, Übergang und Datenabruf regelt Art. 25. Klären Sie das vor Vertragsabschluss und nicht erst beim Ausstieg.

Ab wann gilt der Batteriepass und wer ist betroffen?

Der Batteriepass gilt ab dem 18. Februar 2027 für jede in Verkehr gebrachte oder in Betrieb genommene LV-Batterie, Industriebatterie mit mehr als 2 kWh und Elektrofahrzeugbatterie (Art. 77 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2023/1542). Verantwortlich ist der Wirtschaftsakteur, der die Batterie in Verkehr bringt. Er stellt sicher, dass die Angaben korrekt, vollständig und aktuell sind (Abs. 4). Die Sorgfaltspflichten für Batterierohstoffe wurden dagegen durch die Verordnung (EU) 2025/1561 auf den 18. August 2027 verschoben.

Welche Daten für den Batteriepass kommen aus dem MES?

Aus dem MES kommen vor allem die Angaben, die sich in der Fertigung ergeben: Seriennummer und Kennung, verbaute Materialchargen, Prüf- und Messwerte je Batterie sowie Energie- und Prozessdaten für den CO2-Fußabdruck. Anhang XIII der Verordnung (EU) 2023/1542 listet die Inhalte, darunter stoffliche Zusammensetzung, CO2-Fußabdruck und Rezyklatgehalt. Welche Daten im Einzelnen aus dem MES stammen, ist eine Einschätzung und hängt von Zellchemie, Prozess und Wertschöpfungstiefe ab. Details stehen auf der Seite zur Batteriefertigung.

Für wen ist CBAM relevant und was bedeuten produktbezogene Emissionsdaten?

CBAM trifft Einführer bestimmter Waren wie Eisen und Stahl, Aluminium, Düngemittel und Zement, soweit sie über 50 Tonnen Eigenmasse pro Kalenderjahr einführen (Art. 2a). Produktbezogene Emissionsdaten sind die spezifischen grauen Emissionen, also Tonnen CO2e je Tonne Ware, bestehend aus direkten Emissionen der Herstellung und indirekten aus dem verbrauchten Strom (Art. 3 Nr. 22 und 23). Ein Fertiger, der unter der Schwelle bleibt, ist befreit, kann aber von Kunden nach Werten gefragt werden. Das MES des Importeurs liefert die Emissionen eingeführter Waren nicht selbst.

Wann ist die erste CBAM-Jahreserklärung fällig?

Die erste CBAM-Erklärung ist bis zum 30. September 2027 für das Jahr 2026 abzugeben (Art. 6 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2023/956 in der Fassung der Verordnung (EU) 2025/2083). Sie richtet sich an zugelassene CBAM-Anmelder, die über der Schwelle von 50 Tonnen liegen. Die Mitgliedstaaten verkaufen CBAM-Zertifikate ab dem 1. Februar 2027 (Art. 20). Bei tatsächlichen Emissionen prüft ein akkreditierter Prüfer die angegebenen grauen Emissionen (Art. 8 Abs. 1). Aufbewahrungspflichten stehen in Art. 7 Abs. 5 und Anhang V.

Wann kommt der Digitale Produktpass für meine Produkte?

Das lässt sich für die meisten Produktgruppen noch nicht sagen. Die Ökodesign-Verordnung (EU) 2024/1781 schafft den Rahmen, verbindlich wird der Pass erst durch einen delegierten Rechtsakt je Produktgruppe (Art. 9). Die Kommission nennt für Eisen und Stahl als Richtwert das vierte Quartal 2026 für den Erlass, ein Anwendungsdatum steht nicht fest. Eigene Regelungen gelten für Batterien ab dem 18. Februar 2027. Planen Sie die Datenbasis, nicht den Stichtag. Sie dient auch Rückruf, Kundenanfragen und CO2-Bilanz.

Welches Datenmodell soll ich für diese Pflichtdaten wählen?

Keine der vier Pflichten schreibt ein Modell für das Werk vor. Der Data Act verlangt ein strukturiertes, gängiges, maschinenlesbares Format, der Batteriepass offene Standards und ein interoperables Format (Art. 77 Abs. 5). Die Verwaltungsschale nach IEC 63278-1:2023 mit Teilmodellen der IDTA ist im DACH-Raum ein naheliegender Kandidat, für die Batteriepass-Teilmodelle liegt die Reihe IDTA 02035 vor. Wichtiger als das Format sind saubere Zeitstempel, Einheiten und Chargenbezüge, denn ohne sie bleibt jedes Modell leer.

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