Praxis-Checkliste · Mitbestimmung

Checkliste Betriebsvereinbarung MES: 34 Prüfpunkte für die Verhandlung

Diese Checkliste bricht die Regelungsgegenstände einer Betriebsvereinbarung für ein Manufacturing Execution System (MES) in 34 einzeln abhakbare Prüfpunkte herunter, gegliedert nach den zwölf klassischen Regelungsgegenständen aus § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG. Für Fertigungsunternehmen im DACH-Raum, die 2026 ein MES einführen oder ein bestehendes System um neue Module erweitern. Die rechtliche Tiefe zu jedem Punkt liefert der Grundlagenbeitrag Betriebsvereinbarung MES, diese Seite ist die dazugehörige Arbeitsliste für den Verhandlungstisch.

34
Prüfpunkte zum Abhaken
12
Regelungsgegenstände nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG
6
Bausteine einer Muster-Betriebsvereinbarung
4–7
Monate durchschnittliche Verhandlungsdauer, Sectorlens-Erhebung aus über 50 Projekten seit 2022
§ 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG § 26 Abs. 4 BDSG 34 Prüfpunkte Zum Abhaken auf dieser Seite
So ist diese Seite aufgebaut

Von zwölf Regelungsgegenständen
zu 34 Prüfpunkten

Der Beitrag Betriebsvereinbarung MES erklärt, warum ein MES fast immer der Mitbestimmung nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG unterliegt, und beschreibt zwölf typische Regelungsgegenstände von der Zweckbindung bis zur Nachwirkung nach Kündigung. Diese Seite nimmt genau diese zwölf Gegenstände und übersetzt sie in 34 konkrete, einzeln abhakbare Fragen, die Projektleitung und Betriebsrat gemeinsam oder getrennt vor, während und nach der Verhandlung durchgehen können. Jeder Punkt ist so formuliert, dass er am Verhandlungstisch direkt als Frage gestellt oder als Kontrollpunkt im Entwurf markiert werden kann.

Die Checkliste ersetzt keine juristische Prüfung des fertigen Textes, sie ist ein Arbeitswerkzeug für die Phase davor. Wer zusätzlich klären will, wie ein MES von Betriebsrat und Projektleitung überhaupt gemeinsam eingeführt wird, findet die Prozessperspektive im Beitrag Betriebsrat und MES-Einführung. Wer noch am Anfang steht und erst klären muss, was ein MES überhaupt leistet, startet besser beim Grundlagenbeitrag Was ist ein MES.

Teil 1 von 3 · Prüfpunkte 01–09

Geltungsbereich, Datensparsamkeit
und Datenkategorien

Diese neun Punkte klären, was die Vereinbarung überhaupt abdeckt und welche Daten sie unterscheidet. Wer hier ungenau bleibt, verhandelt später über einzelne Auswertungen, ohne dass die Vereinbarung sie eindeutig erfasst.

01

Sind alle betroffenen Standorte und Werke namentlich aufgeführt?

Eine Vereinbarung, die nur „das MES" nennt, deckt kein Werk ab, das erst später ans System angeschlossen wird. Standorte und geplante Rollouts einzeln benennen, nicht pauschal fassen.

02

Sind alle Systeme und Module einzeln benannt, auch geplante Erweiterungen?

Nennung nur des Kernsystems lässt Zusatzmodule wie APS, CAQ oder eine KI-Auswertung außen vor. Jedes Modul, auch ein erst später eingeführtes, braucht eine eigene Zeile im Geltungsbereich.

03

Ist der Verarbeitungszweck so eng gefasst, dass eine spätere Änderung auffällt?

Weit gefasste Formulierungen wie „zur Prozessoptimierung" erlauben schleichende Ausweitung. Zweck pro Datenkategorie einzeln benennen, damit jede neue Nutzung als Änderung sichtbar wird und Mitbestimmung auslöst.

04

Ist für jedes erfasste Datenfeld dokumentiert, wozu es konkret gebraucht wird?

Ohne Begründung je Feld lässt sich später schwer nachweisen, dass ein Feld überflüssig ist. Eine Feldliste mit Zweckspalte verhindert Diskussionen im Nachhinein und macht Datensparsamkeit prüfbar.

05

Sind Felder ohne dokumentierten Zweck aus der Erfassung gestrichen?

Felder, die „vielleicht später nützlich sind", widersprechen dem Grundsatz der Datenminimierung. Was nicht gebraucht wird, wird nicht erfasst, auch wenn der Hersteller es standardmäßig anbietet.

06

Ist geregelt, wie neue Datenfelder künftig freigegeben werden?

Ohne Freigabeverfahren wandern neue Felder oft über ein Software-Update unbemerkt in die Erfassung. Ein Freigabeschritt mit Betriebsratsbeteiligung schließt diese Lücke von vornherein.

07

Sind Maschinendaten, Auftragsdaten und personenbezogene Daten sauber getrennt?

Nur wer die drei Kategorien trennt, kann für jede eigene Regeln zu Zugriff, Auswertung und Löschung setzen. Eine vermischte Kategorie „Produktionsdaten" verschleiert, welcher Teil personenbezogen ist.

08

Ist festgelegt, wodurch ein Personenbezug entsteht, etwa über Werker-ID oder Schichtplan?

Maschinendaten werden oft erst durch Verknüpfung mit einer Werker-ID oder einem Schichtplan personenbezogen. Diese Verknüpfungspunkte müssen benannt sein, sonst bleibt unklar, ab wann Mitbestimmung greift.

09

Ist dokumentiert, welche Datenkategorien miteinander kombiniert werden dürfen?

Eine für sich anonyme Maschinenkennzahl kann durch Kombination mit einer zweiten Datenquelle wieder personenbeziehbar werden. Erlaubte und verbotene Kombinationen gehören einzeln in die Vereinbarung.

Teil 2 von 3 · Prüfpunkte 10–18

Zugriffsrechte, Auswertungsverbote
und Löschfristen

Diese neun Punkte betreffen die Praxis nach der Unterschrift: Wer sieht was im System, welche Auswertungen sind ausgeschlossen, und wie lange bleiben Daten überhaupt gespeichert.

10

Ist je Rolle festgelegt, welche Aggregationsstufe sie im MES sieht?

Eine Schichtleitung braucht Schichtwerte, keine Einzelwerte pro Werker über Wochen. Je granularer die Rollenliste, desto klarer lässt sich im Streitfall prüfen, ob ein Zugriff vereinbarungskonform war.

11

Ist ausgeschlossen, dass die Personalabteilung direkten Zugriff auf operative Produktionsdaten erhält?

Ein Zugriff der Personalabteilung auf MES-Daten öffnet die Tür zu personenbezogener Leistungsbewertung außerhalb des vereinbarten Zwecks. Ohne expliziten Ausschluss entsteht hier häufig Streit.

12

Ist ein Protokoll vorgesehen, das jeden Zugriff auf personenbezogene Auswertungen nachvollziehbar macht?

Ein Zugriffsprotokoll ist die Grundlage für die Kontrollrechte des Betriebsrats und macht Verstöße gegen die Vereinbarung im Nachhinein nachweisbar, statt auf Vermutungen angewiesen zu sein.

13

Ist ein ausdrückliches Verbot für Einzelrankings von Werkern formuliert?

Ohne explizites Verbot lässt sich ein Ranking-Report technisch jederzeit erzeugen, auch wenn er ursprünglich nicht gewollt war. Das Verbot muss die Funktion konkret benennen, nicht nur die Absicht dahinter.

14

Sind automatisierte Warnmeldungen bei individueller Minderleistung ausgeschlossen?

Schwellenwert-Alarme, die bei Unterschreiten einer individuellen Taktzeit automatisch an eine Führungskraft gehen, sind eine der häufigsten unbeabsichtigten Überwachungsfunktionen in Standard-MES-Software.

15

Ist festgehalten, welche aggregierten Auswertungen ausdrücklich erlaubt bleiben?

Ein reines Verbot ohne Positivliste erzeugt Unsicherheit bei jeder neuen Auswertung. Die Vereinbarung sollte auch sagen, was erlaubt ist, damit legitime OEE- und Qualitätsauswertungen nicht blockiert werden.

16

Hat jede Datenkategorie eine eigene, konkret bezifferte Löschfrist?

Eine pauschale Frist „nach Ende der Aufbewahrungspflicht" ist nicht prüfbar. Personenbezogene Auswertungen, Maschinendaten und dokumentationspflichtige Qualitätsdaten brauchen unterschiedliche, konkrete Fristen.

17

Beschreibt die Vereinbarung ein technisches Löschkonzept, nicht nur eine Frist im Text?

Eine Frist ohne technische Umsetzung, etwa einen automatisierten Löschjob oder eine Anonymisierungsroutine, bleibt Papier. Wer die Löschung technisch auslöst, gehört benannt.

18

Ist geregelt, was mit Daten bei Austritt einer Person oder bei Systemwechsel passiert?

Standardlöschfristen laufen oft an einem Stichtag, nicht am Austrittsdatum. Ein Sonderfall für Austritt und für Systemmigration verhindert, dass Daten länger als vorgesehen erhalten bleiben.

Teil 3 von 3 · Prüfpunkte 19–34

Änderungsverfahren, KI, Kontrolle
und das Ende der Vereinbarung

Der größte Teil erfahrungsgemäß strittiger Punkte entsteht nicht bei der Erstunterschrift, sondern später: bei Updates, bei KI-Funktionen, bei der Frage, wer wie lange kontrollieren darf, und bei der Kündigung der Vereinbarung.

19

Ist definiert, ab welcher Änderungstiefe der Betriebsrat erneut informiert werden muss?

Ohne Schwellenwert wird bei jedem kleinen Patch neu gestritten oder, häufiger, gar nicht mehr informiert. Ein gestuftes Verfahren schafft Klarheit für beide Seiten.

20

Gibt es eine Frist, innerhalb derer der Betriebsrat zu einer Änderung Stellung nimmt?

Ohne Frist verzögert sich jede Änderung unbestimmt oder wird ohne Rückmeldung durchgeführt. In Sectorlens-Projekten liegt eine übliche Frist bei zwei bis vier Wochen, abhängig von der Komplexität.

21

Ist geregelt, wie mit automatisch aktivierten neuen Funktionen aus Herstellerupdates umgegangen wird?

Viele MES-Hersteller liefern mit Updates neue, standardmäßig aktive Auswertungen aus. Neue Funktionen sollten erst nach Prüfung aktiviert werden, nicht automatisch mit dem Update.

22

Ist neben der Bedienschulung eine gesonderte Datenschutzschulung vorgesehen?

Bedienschulung erklärt nicht, welche Auswertungen laut Vereinbarung verboten sind. Eine kurze, getrennte Datenschutzschulung für Führungskräfte mit Zugriff senkt das Risiko unbeabsichtigter Verstöße deutlich.

23

Ist festgelegt, wer neue Mitarbeitende und Führungskräfte nachträglich schult?

Eine einmalige Schulung zum Rollout deckt nicht die Fluktuation der folgenden Jahre ab. Ohne Nachschulungspflicht sinkt der Kenntnisstand über die Vereinbarung mit jeder Personalveränderung.

24

Ist für jede KI-gestützte Funktion dokumentiert, welche Daten konkret einfließen?

KI-Funktionen wie Predictive Maintenance oder Anomalieerkennung kombinieren oft Datenquellen, die einzeln unauffällig sind, in Kombination aber personenbezogene Muster erkennbar machen.

25

Ist ein Sachverständiger nach § 80 Abs. 3 BetrVG bei KI-Funktionen vorgesehen?

Bei technischer Komplexität, insbesondere bei selbstlernenden Systemen, gilt ein Sachverständiger als grundsätzlich erforderlich, um die tatsächliche Funktionsweise zu beurteilen, nicht nur die Herstellerbeschreibung.

26

Ist ausgeschlossen, dass eine KI-Funktion automatisiert personenbezogene Entscheidungen trifft?

Etwa eine Schichteinteilung nach Leistungsprognose. Die Vereinbarung sollte festhalten, dass eine KI-Auswertung stets nur Entscheidungsvorlage bleibt, keine automatisierte Entscheidung.

27

Gibt es einen regelmäßigen, terminierten Systemzugang für den Betriebsrat zur Kontrolle?

Ein Kontrollrecht, das nur „auf Anfrage" gilt, wird in der Praxis selten genutzt. Ein fest terminierter Prüftermin, etwa halbjährlich, macht die Kontrolle zur Routine statt zur Ausnahme.

28

Kann der Betriebsrat Auswertungslogs und Zugriffsprotokolle einsehen?

Ohne Einsicht in die Protokolle lässt sich ein vermuteter Verstoß gegen Auswertungsverbote nicht nachweisen. Das Einsichtsrecht sollte namentlich in der Vereinbarung stehen.

29

Ist ein Verfahren für den Fall eines festgestellten Verstoßes festgelegt?

Ohne definiertes Verfahren aus Meldung, Abstellung und Dokumentation bleibt ein festgestellter Verstoß folgenlos. Ein klares Eskalationsverfahren erhöht die Durchsetzungskraft der ganzen Vereinbarung.

30

Ist vorab geklärt, wer bei Nichteinigung die Einigungsstelle anruft und mit welchem Vorsitz?

Die Benennung des Vorsitzenden kostet in der Praxis oft mehr Zeit als die inhaltliche Klärung selbst. Ein vorab verabredetes Verfahren beschleunigt die letzte Eskalationsstufe erheblich.

31

Ist beiden Seiten bewusst, dass ein Spruch der Einigungsstelle bindend ist?

Nach § 76 und § 87 Abs. 2 BetrVG ersetzt der Spruch die Einigung zwischen den Betriebsparteien. Dieses Wissen verändert häufig die Verhandlungsbereitschaft schon in den vorgelagerten Stufen.

32

Ist eine Kündigungsfrist vereinbart, mindestens die gesetzlichen drei Monate nach § 77 Abs. 5 BetrVG?

Ohne ausdrückliche Regelung gilt die gesetzliche Frist automatisch, was in der Praxis oft übersehen wird. Eine bewusst gewählte, im Zweifel längere Frist gibt beiden Seiten Planungssicherheit bei Systemwechseln.

33

Ist geregelt, ob und mit welchem Inhalt die Vereinbarung nach Kündigung nachwirkt?

Nach § 77 Abs. 6 BetrVG wirken Regelungen zu mitbestimmungspflichtigen Angelegenheiten nach der Kündigung ohnehin weiter, bis eine neue Vereinbarung getroffen wird. Ohne ergänzende Klarstellung im Text bleibt aber unklar, mit welchem konkreten Inhalt diese Nachwirkung greift, besonders riskant bei laufenden Löschfristen.

34

Ist ein fester Termin für eine turnusmäßige Überprüfung vorgesehen, unabhängig von einer Kündigung?

MES-Systeme entwickeln sich schneller als die meisten Vereinbarungen aktualisiert werden. Ein vereinbarter Prüftermin, etwa alle zwei Jahre, hält die Vereinbarung auch ohne Anlassfall aktuell.

Zuordnung

Welcher Prüfpunkt gehört
zu welchem Baustein?

Der Grundlagenbeitrag Betriebsvereinbarung MES gliedert eine Muster-Betriebsvereinbarung in sechs Bausteine. Diese Tabelle zeigt, welche der 34 Prüfpunkte zu welchem Baustein gehören, damit sich beide Seiten parallel abarbeiten lassen.

Baustein der Muster-VereinbarungZugehörige PrüfpunkteAnzahl
1. Präambel und GeltungsbereichStandorte, Systeme, Zweckbindung (Punkte 01–03)3
2. Datenkategorien und ZweckbindungDatensparsamkeit, Feldfreigabe, Kategorien, Personenbezug, Kombinationen (Punkte 04–09)6
3. Zugriffs- und RollenkonzeptRollenstaffelung, Ausschluss Personalabteilung, Zugriffsprotokoll (Punkte 10–12)3
4. Auswertungs- und KontrollgrenzenRankingverbot, Warnmeldungen, erlaubte Aggregationen, Kontrollzugang, Protokolleinsicht, Verstoßverfahren (Punkte 13–15, 27–29)6
5. Löschfristen und AufbewahrungFristen je Kategorie, Löschkonzept, Austritt und Migration (Punkte 16–18)3
6. Änderungsverfahren und LaufzeitÄnderungsschwellen, Fristen, Updates, Schulung, KI, Einigungsstelle, Kündigung, Nachwirkung, Prüftermin (Punkte 19–26, 30–34)13

Hinweis zur Nutzung: Wer bereits einen Vereinbarungsentwurf vorliegen hat, kann die 34 Punkte direkt gegen den Text abhaken. Wer noch am Anfang steht, orientiert sich an der Reihenfolge der sechs Bausteine und arbeitet die zugehörigen Prüfpunkte Baustein für Baustein ab.

Praxis

So nutzt du die Checkliste
in der Verhandlung

Sechs Fehler, die in Sectorlens-Projekten immer wieder auftreten, wenn eine Checkliste wie diese zu spät, zu punktuell oder ohne technische Beteiligung eingesetzt wird, jeweils mit der direkten Gegenmaßnahme.

Fehler 1

Checkliste erst kurz vor der Unterschrift durchgehen

Ursache: Die Vereinbarung liegt als fertiger Entwurf vor, die Prüfpunkte werden nur noch als letzte Formalie abgehakt.

Gegenmaßnahme: Die Checkliste bereits in der Anforderungsphase parallel zum ersten Entwurf nutzen, nicht erst danach. So lassen sich fehlende Punkte noch ohne Verzögerung einarbeiten.

Fehler 2

Prüfpunkte einzeln statt nach Baustein abarbeiten

Ursache: Ohne Struktur wirken 34 Einzelpunkte unübersichtlich, wichtige Zusammenhänge zwischen Punkten gehen verloren.

Gegenmaßnahme: Die Zuordnungstabelle aus Abschnitt 7 nutzen und Baustein für Baustein vorgehen, nicht Punkt für Punkt in beliebiger Reihenfolge.

Fehler 3

Löschkonzept und Protokollierung allein dem Anbieter überlassen

Ursache: Technische Umsetzung wird als reine Anbieterfrage behandelt, ohne dass die interne IT die Machbarkeit vorab prüft.

Gegenmaßnahme: Punkte 16 bis 18 gemeinsam mit der internen IT oder dem Anbieter besprechen, bevor sie in die Vereinbarung geschrieben werden, damit die Zusage technisch haltbar ist.

Fehler 4

KI-Punkte erst behandeln, wenn ein KI-Modul bereits läuft

Ursache: KI-Funktionen gelten als Zukunftsthema und werden aus der Erstverhandlung ausgeklammert.

Gegenmaßnahme: Punkte 24 bis 26 auch dann klären, wenn aktuell keine KI-Funktion aktiv ist. Ein späteres Update aktiviert solche Funktionen oft ohne gesonderte Ankündigung.

Fehler 5

Keinen Sachverständigen bei technischer Komplexität hinzuziehen

Ursache: Beide Seiten wollen Kosten und Zeit sparen und verzichten auf externe technische Bewertung.

Gegenmaßnahme: Bei Punkt 25 die Hinzuziehung eines Sachverständigen nach § 80 Abs. 3 BetrVG frühzeitig ansprechen, nicht erst, wenn die Einigungsstelle bereits droht.

Fehler 6

Vereinbarung ohne festen Prüftermin abschließen

Ursache: Nach der Unterschrift gilt das Thema als erledigt, eine Wiedervorlage wird nicht terminiert.

Gegenmaßnahme: Punkt 34 nicht optional behandeln. Ein Kalendertermin für die turnusmäßige Überprüfung, direkt bei Unterschrift gesetzt, verhindert, dass die Vereinbarung veraltet.

Häufige Fragen

Fragen zur Checkliste
Betriebsvereinbarung MES

Wofür ist diese Checkliste gedacht und wie unterscheidet sie sich vom Beitrag zur Betriebsvereinbarung MES?

Der Beitrag Betriebsvereinbarung MES erklärt die rechtliche Grundlage nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG und beschreibt zwölf typische Regelungsgegenstände in sechs Bausteinen. Diese Checkliste übersetzt genau diese zwölf Gegenstände in 34 einzeln abhakbare Prüfpunkte für den praktischen Einsatz am Verhandlungstisch. Sie ist als Arbeitswerkzeug gedacht, das während der Erstellung oder Prüfung eines konkreten Vereinbarungsentwurfs genutzt wird, nicht als Ersatz für die rechtliche Einordnung.

Wie viele Prüfpunkte enthält die Checkliste und wie sind sie aufgebaut?

Die Checkliste umfasst 34 Prüfpunkte, gegliedert in drei Teile zu je neun bis sechzehn Punkten. Jeder Punkt besteht aus einer konkreten Frage, die direkt an den Anbieter oder an den eigenen Entwurf gestellt werden kann, und einer kurzen Begründung, warum der Punkt relevant ist und worauf eine vollständige Antwort hindeutet. Die Zuordnungstabelle in Abschnitt 7 verbindet die Punkte zusätzlich mit den sechs Bausteinen einer Muster-Betriebsvereinbarung.

Wer sollte die Checkliste in der Praxis verwenden, Projektleitung oder Betriebsrat?

Die Checkliste ist für beide Seiten geschrieben. Eine Projektleitung nutzt sie, um einen Vereinbarungsentwurf vollständig vorzubereiten, ein Betriebsrat nutzt sie, um einen vorgelegten Entwurf systematisch zu prüfen. In der Praxis funktioniert sie am besten, wenn beide Seiten dieselbe Liste als gemeinsame Arbeitsgrundlage verwenden, statt getrennte Kataloge zu führen.

Ersetzt die Checkliste eine anwaltliche Prüfung der fertigen Vereinbarung?

Nein. Die Checkliste stellt sicher, dass die relevanten Themenfelder überhaupt angesprochen wurden, sie ersetzt keine juristische Prüfung des fertigen Vertragstextes im konkreten Einzelfall. Rechtsstand August 2026, keine Rechtsberatung im Einzelfall.

Muss jeder der 34 Punkte in jeder Vereinbarung geregelt werden?

Nicht zwingend in jedem Fall, aber jeder Punkt sollte bewusst geprüft und im Zweifel begründet ausgeschlossen werden, statt schlicht übersehen zu werden. Ein Unternehmen ohne KI-gestützte Auswertungen kann die Punkte 24 bis 26 knapper behandeln, sollte sie aber nicht komplett streichen, da ein späteres Software-Update solche Funktionen aktivieren kann. Die Checkliste ist ein Vollständigkeitswerkzeug, keine Pflichtliste, die jeden Punkt im gleichen Umfang verlangt.

Wie hängt die Checkliste mit den sechs Bausteinen einer Muster-Betriebsvereinbarung zusammen?

Die sechs Bausteine aus dem Grundlagenbeitrag, von Präambel und Geltungsbereich bis Änderungsverfahren und Laufzeit, bilden die grobe Struktur eines Vereinbarungstextes. Die 34 Prüfpunkte dieser Checkliste sind diesen Bausteinen zugeordnet und liefern die operative Detailebene darunter. Abschnitt 7 dieser Seite zeigt die vollständige Zuordnung als Tabelle.

Ab welchem Projektzeitpunkt sollte die Checkliste zum Einsatz kommen?

Am wirkungsvollsten ist der Einsatz bereits während der Anforderungsdefinition, parallel zum ersten Entwurf der Vereinbarung, nicht erst kurz vor der Unterschrift. Nach § 80 Abs. 2 BetrVG muss der Betriebsrat ohnehin rechtzeitig einbezogen werden, und ein früher Einsatz der Checkliste verkürzt laut Sectorlens-Erhebung aus über 50 Projekten seit 2022 die Gesamtlaufzeit der Verhandlung.

Was tun, wenn ein Punkt der Checkliste beim gewählten Anbieter technisch nicht umsetzbar ist?

Zunächst klären, ob es sich um eine tatsächliche technische Grenze des Systems handelt oder um eine Konfigurationsfrage, die sich lösen lässt. Ist die Grenze real, etwa bei einem sehr groben Löschmechanismus, sollte die Vereinbarung eine ersatzweise organisatorische Maßnahme vorsehen, statt den Punkt unbeantwortet zu lassen. Diese Frage eignet sich gut als konkrete Prüffrage an den Anbieter im Auswahlgespräch.

Wie geht die Checkliste mit KI-gestützten Auswertungen im MES um?

Die Punkte 24 bis 26 behandeln KI-gestützte Funktionen gesondert, weil sie häufig mehrere Datenquellen kombinieren und dadurch neue Personenbezüge schaffen können. Dazu gehört die Dokumentation der einfließenden Daten, die Hinzuziehung eines Sachverständigen nach § 80 Abs. 3 BetrVG bei technischer Komplexität und der Ausschluss vollautomatisierter personenbezogener Entscheidungen. Diese drei Punkte sollten auch dann geprüft werden, wenn aktuell keine KI-Funktion im Einsatz ist.

Was passiert, wenn sich Projektleitung und Betriebsrat bei einem Prüfpunkt nicht einigen?

Nach § 76 und § 87 Abs. 2 BetrVG kann bei Nichteinigung die Einigungsstelle angerufen werden, deren Spruch die Einigung zwischen den Betriebsparteien ersetzt und damit bindend ist. Punkt 30 der Checkliste empfiehlt, das Verfahren zur Vorsitzendenfindung bereits vor Beginn der Verhandlung zu klären, da dieser Schritt in der Praxis oft mehr Zeit kostet als die inhaltliche Klärung selbst. Die Einigungsstelle ist die letzte Eskalationsstufe nach Direktverhandlung und gegebenenfalls Sachverständigenbeteiligung.

Wie granular sollten Löschfristen in der Vereinbarung sein?

Jede Datenkategorie sollte eine eigene, konkret bezifferte Frist erhalten, nicht eine pauschale Formulierung für das gesamte System. Personenbezogene Auswertungsdaten, reine Maschinendaten und dokumentationspflichtige Qualitätsdaten unterliegen unterschiedlichen Interessen und teils unterschiedlichen Aufbewahrungspflichten. Die Punkte 16 bis 18 der Checkliste decken zusätzlich Sonderfälle wie Austritt einer Person und Systemmigration ab, die bei pauschalen Fristen häufig übersehen werden.

Warum widmet die Checkliste dem Zugriffs- und Rollenkonzept mehrere eigene Punkte?

Das Rollenkonzept entscheidet in der Praxis am stärksten darüber, ob eine Vereinbarung tatsächlich eingehalten wird, weil es den täglichen Systemzugriff steuert. Die Punkte 10 bis 12 verlangen eine rollengestaffelte Aggregationsstufe, den ausdrücklichen Ausschluss der Personalabteilung von operativen Produktionsdaten und ein Zugriffsprotokoll als Kontrollgrundlage. Ohne diese drei Elemente bleibt jede Zugriffsregel im Vereinbarungstext schwer überprüfbar.

Gilt die Checkliste auch für Betriebe in Österreich und der Schweiz?

Die Checkliste orientiert sich an § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG, § 80 BetrVG und § 26 Abs. 4 BDSG und damit am deutschen Recht. In Österreich regelt das Arbeitsverfassungsgesetz, insbesondere §§ 96 und 96a, vergleichbare Mitwirkungsrechte des Betriebsrats bei technischen Kontrollsystemen. Die Schweiz kennt kein mit dem deutschen Betriebsverfassungsrecht vergleichbares kollektives Mitbestimmungsrecht, schränkt Überwachungssysteme aber über das Arbeitsgesetz ein. Die inhaltliche Struktur der Prüfpunkte, etwa zu Zweckbindung, Löschfristen und KI-Auswertungen, ist als fachliche Orientierung auch dort nützlich, die konkrete rechtliche Grundlage muss aber für das jeweilige Land separat geprüft werden.

Wie oft sollte eine bestehende Betriebsvereinbarung anhand der Checkliste überprüft werden?

Punkt 34 empfiehlt einen fest vereinbarten Prüftermin, unabhängig von einer Kündigung, da MES-Systeme sich durch Updates und neue Module schneller weiterentwickeln als die meisten Vereinbarungen aktualisiert werden. In der Sectorlens-Praxis hat sich ein Turnus von etwa zwei Jahren bewährt, kürzer bei Unternehmen mit aktiver KI-Roadmap. Zusätzlich sollte jede geplante Änderung am System laut Punkt 19 unabhängig vom Turnus eine erneute Prüfung auslösen, wenn sie eine bestimmte Änderungstiefe überschreitet.

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