Mitbestimmung · MES-Einführung · DACH

Betriebsrat und MES-Einführung:
Mitbestimmung, Betriebsvereinbarung und Zeitplan

Ein Manufacturing Execution System (MES) erfasst in Fertigungsunternehmen im DACH-Raum Maschinen-, Auftrags- und Rückmeldedaten in Echtzeit und ist damit in aller Regel eine technische Einrichtung im Sinne von § 87 Abs. 1 Nr. 6 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG, Neufassung vom 25. September 2001). Die Einführung ist mitbestimmungspflichtig, auch wenn niemand im Projekt eine Leistungskontrolle beabsichtigt. Diese Seite ist für beide Seiten geschrieben: für Projektleitungen, die einen belastbaren Termin für den Produktivstart brauchen, und für Betriebsräte, die ihren gesetzlichen Auftrag ernst nehmen und wissen wollen, welche Datenarten in der Betriebsdatenerfassung tatsächlich regelungsbedürftig sind. Der praktische Zusammenhang ist einfach: Frühe Einbindung verkürzt das Projekt, späte Einbindung verlängert es.

§ 87 I 6
BetrVG: Mitbestimmung bei technischen Einrichtungen, die zur Überwachung von Verhalten oder Leistung geeignet sind
12
Regelungspunkte, die eine Betriebsvereinbarung MES aus Projektsicht abdecken sollte
6
Schritte im Abstimmungsablauf, von der ersten Information bis zur Unterschrift
3 Monate
Kündigungsfrist einer Betriebsvereinbarung nach § 77 Abs. 5 BetrVG, soweit nichts anderes vereinbart ist
§ 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG § 80 Abs. 2 und 3 BetrVG Betriebsvereinbarung MES DSGVO Art. 5 und 88 BDSG § 26 Deutschland · Österreich · Schweiz

Rechtsstand August 2026. Alle Gesetzestexte sind mit Fundstelle zitiert. Für die Auslegung im konkreten Fall ziehen Sie Ihre Rechtsabteilung hinzu. Sectorlens ist herstellerneutral und erhält keine Provision von MES-Anbietern.

Die Rechtsgrundlage

Was das Gesetz sagt.
Und was das im Projekt bedeutet.

Drei Vorschriften bestimmen die Zusammenarbeit zwischen Projektleitung und Gremium: § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG regelt die Mitbestimmung bei technischen Einrichtungen, § 80 Abs. 2 BetrVG den Unterrichtungsanspruch, § 80 Abs. 3 BetrVG die Hinzuziehung von Sachverständigen. Wer diese drei Punkte früh sauber trennt, spart sich später die Grundsatzdiskussion darüber, worüber überhaupt verhandelt wird. Wenn Ihnen Begriffe wie BDE, Rückmeldung oder Aggregationsebene noch unscharf sind, hilft vorab das MES-Glossar mit 93 Begriffen.

01 · Mitbestimmung

§ 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG im Wortlaut

Der Einleitungssatz von § 87 Abs. 1 BetrVG lautet: „Soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht, hat der Betriebsrat in folgenden Angelegenheiten mitzubestimmen“. Nummer 6 nennt dann die „Einführung und Anwendung von technischen Einrichtungen, die dazu bestimmt sind, das Verhalten oder die Leistung der Arbeitnehmer zu überwachen“.

Praktisch heißt das: Die Maßnahme darf ohne Einigung mit dem Betriebsrat nicht wirksam eingeführt werden. Der Streitgegenstand ist dabei nie das MES als solches, sondern der Umfang der Datenerhebung, die Auswertungstiefe und die Rollenrechte.

  • Fundstelle: Betriebsverfassungsgesetz, § 87 Abs. 1 Nr. 6
  • Rechtsfolge bei Nichteinigung: Einigungsstelle nach § 87 Abs. 2 BetrVG
  • Ausübung in der Praxis: schriftliche Betriebsvereinbarung nach § 77 BetrVG
02 · Reichweite

Warum ein MES als technische Einrichtung gilt

Das Merkmal „dazu bestimmt“ wird nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts weit ausgelegt: Es genügt, dass die Einrichtung objektiv geeignet ist, Verhaltens- oder Leistungsdaten zu erheben. Eine Überwachungsabsicht ist nicht erforderlich, und ein rein produktionstechnischer Zweck schließt die Mitbestimmung nicht aus.

Ein MES erfüllt dieses Kriterium regelmäßig, weil Anmeldungen am Terminal, Auftragsrückmeldungen, Störgrundeingaben und Prüfergebnisse einer Person zugeordnet werden können. Wie diese Daten technisch entstehen, beschreibt der Beitrag zu MDE und BDE im MES; die Systemabgrenzung insgesamt erklärt „Was ist ein MES“.

  • Maßstab: objektive Eignung, nicht Absicht
  • Erfasst auch Systeme mit rein steuerndem Zweck
  • Betrifft Einführung und jede spätere Anwendungserweiterung
03 · Abgrenzung

Mitbestimmung, Unterrichtung, Anhörung

Die drei Begriffe werden im Projektalltag oft vermischt, haben aber unterschiedliche Rechtsfolgen. Unterrichtung nach § 80 Abs. 2 BetrVG bedeutet: Der Arbeitgeber informiert rechtzeitig und umfassend und stellt auf Verlangen die erforderlichen Unterlagen zur Verfügung. Anhörung bedeutet, dass der Betriebsrat sich äußern kann, ohne dass seine Zustimmung Wirksamkeitsvoraussetzung wäre. Mitbestimmung nach § 87 BetrVG bedeutet, dass ohne Einigung keine wirksame Maßnahme zustande kommt.

§ 80 Abs. 3 BetrVG erlaubt dem Betriebsrat zudem, nach näherer Vereinbarung mit dem Arbeitgeber Sachverständige hinzuzuziehen, soweit dies zur ordnungsgemäßen Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist. Für die Beurteilung von Künstlicher Intelligenz gilt die Hinzuziehung nach dem 2021 durch das Betriebsrätemodernisierungsgesetz eingefügten Satz 2 als erforderlich.

  • § 80 Abs. 2 BetrVG: rechtzeitig und umfassend unterrichten
  • § 80 Abs. 3 Satz 1 BetrVG: Sachverständige nach näherer Vereinbarung
  • § 80 Abs. 3 Satz 2 BetrVG: bei KI gilt die Hinzuziehung als erforderlich

Datenschutz kommt hinzu, ersetzt die Mitbestimmung aber nicht. Neben dem Betriebsverfassungsgesetz gelten die Grundsätze aus Artikel 5 DSGVO, insbesondere Zweckbindung, Datenminimierung und Speicherbegrenzung. Artikel 88 DSGVO erlaubt spezifischere Regelungen für die Beschäftigtendatenverarbeitung durch Rechtsvorschriften oder Kollektivvereinbarungen und verlangt in Absatz 2 angemessene und besondere Schutzmaßnahmen. § 26 Bundesdatenschutzgesetz ist die nationale Vorschrift zur Datenverarbeitung im Beschäftigungsverhältnis; nach § 26 Abs. 4 BDSG ist eine Verarbeitung auf Grundlage von Kollektivvereinbarungen zulässig, wobei Artikel 88 Abs. 2 DSGVO zu beachten ist. Das Verhältnis von § 26 BDSG zu Artikel 6 und Artikel 88 DSGVO ist Gegenstand fortlaufender rechtlicher Diskussion. Eine Betriebsvereinbarung kann damit zwei Funktionen erfüllen: Ausübung der Mitbestimmung und Rechtsgrundlage der Verarbeitung. Beides sollte im Dokument ausdrücklich benannt werden.

Datenarten im MES

Welche MES-Daten wirklich
mitbestimmungsrelevant sind.

Die Mitbestimmung greift für das System als Ganzes. Die folgende Tabelle beantwortet deshalb nicht die Frage, ob mitbestimmt wird, sondern wie stark der einzelne Datenpunkt regelungsbedürftig ist und welche Regelung sich in der Praxis bewährt hat. Sie eignet sich als Arbeitsgrundlage für den gemeinsamen Anforderungsworkshop: Zeile für Zeile durchgehen, Zweck benennen, Aggregationsebene festlegen. Die Spalte „Typische Regelung“ ist ein Vorschlag aus der Projektpraxis von Sectorlens.

Datenart Personenbezug Mitbestimmungsrelevanz Typische Regelung in der Betriebsvereinbarung
Maschinenlaufzeit ohne Werkerzuordnung Kein direkter Personenbezug, mittelbar herstellbar über Schichtpläne Gering Auswertung ausdrücklich anlagenbezogen. Verknüpfung von Anlagendaten mit Schichtbesetzungslisten nur nach gesonderter Vereinbarung. Bei dauerhaft einzeln besetzten Anlagen wie personenbezogene Daten behandeln.
Stückzahl je Auftrag Kein direkter Personenbezug Gering Auftrags- und artikelbezogene Auswertung freigeben. Eine Verknüpfung mit der Benutzerkennung der rückmeldenden Person nur aggregiert und nur für definierte Zwecke.
Stückzahl je Werker Unmittelbar personenbezogen Hoch Anzeige der individuellen Zahl ausschließlich für die betroffene Person selbst. Für Führungskräfte nur aggregiert auf Team oder Schicht ab einer vereinbarten Mindestgruppengröße, verbreitet sind fünf Personen. Kein Ranking, keine Aushänge.
Rüstzeit je Werker Unmittelbar personenbezogen Hoch Rüstzeiten grundsätzlich anlagen- und auftragsbezogen führen. Personenbezogene Auswertung nur für Qualifizierung und Einarbeitung, zeitlich befristet und mit Information der betroffenen Person.
Störgrundeingabe mit Benutzerkennung Unmittelbar personenbezogen Hoch Benutzerkennung nur zur technischen Rückfrage bei unklaren Meldungen, nicht als Auswertungsdimension. Kein Ranking nach Anzahl gemeldeter Störungen. Mitwirkung des Betriebsrats bei der Definition der Störgrundliste ausdrücklich festhalten.
Anmeldezeiten am Terminal Unmittelbar personenbezogen, zeitpunktgenau Sehr hoch Klarstellen, dass Terminalanmeldungen keine Arbeitszeiterfassung sind und nicht als solche verwendet werden. Kurze Löschfrist, häufig 30 bis 90 Tage. Ein Abgleich mit dem Zeitwirtschaftssystem nur nach eigener Regelung.
Qualitätsfehler je Prüfer Unmittelbar personenbezogen Sehr hoch Fehler- und Ausschussquoten prozess-, maschinen- und produktbezogen auswerten. Die Prüferkennung wird ausschließlich für die Rückverfolgbarkeit nach Kunden- oder Normanforderung gespeichert und ist im Reporting technisch gesperrt.
Nacharbeitsquote je Arbeitsplatz Mittelbar, bei Einzelbesetzung faktisch personenbezogen Hoch Auswertung erst ab einer definierten Aggregationsschwelle. Bei dauerhaft einzeln besetzten Arbeitsplätzen ausdrücklich wie ein personenbezogener Wert behandeln und dieselben Schutzregeln anwenden.
Anwesenheit und Pausen Unmittelbar personenbezogen Sehr hoch In der Regel nicht im MES führen, sondern im Zeitwirtschaftssystem mit eigener Vereinbarung. Falls eine Schnittstelle nötig ist: Richtung, Feldliste und Rückschreibverbot einzeln benennen und in der Anlage der Vereinbarung dokumentieren.
Qualifikationsmatrix Unmittelbar personenbezogen Hoch Zweckbindung auf Einsatzplanung, Arbeitssicherheit und Nachweispflichten. Keine automatische Ableitung von Bewertungen oder Eignungsurteilen. Einsichtsrecht der Beschäftigten in die eigenen Einträge und ein Verfahren zur Korrektur festlegen.
Freitextfelder in Rückmeldungen und Schichtbüchern Personenbezogen, inhaltlich unkontrollierbar Hoch Freitexte sind das am häufigsten übersehene Risiko, weil sie Bewertungen über Kolleginnen und Kollegen enthalten können. Zweck eng fassen, Suchbarkeit über Personen ausschließen, kurze Löschfrist, klare Hinweistexte an der Eingabemaske.
Standort- und Gerätedaten mobiler Terminals Unmittelbar personenbezogen, bewegungsbezogen Sehr hoch Ortungs- und Bewegungsdaten grundsätzlich ausschließen oder auf Hallenbereichs-Ebene aggregieren. Falls für Materialfluss erforderlich, Zweck, Genauigkeit und Löschfrist einzeln vereinbaren und die Funktion technisch abschaltbar halten.

Der wichtigste Satz dieser Tabelle: Nicht alles, was ein MES technisch kann, muss aktiviert werden. Die meisten Systeme liefern Kennzahlen wie die OEE anlagen- statt personenbezogen, und genau diese Ebene reicht für nahezu alle Steuerungsentscheidungen in der Fertigung aus. Wer heute noch mit Excel-Listen in der Fertigung arbeitet, sollte beachten: In der Tabellenkalkulation existieren dieselben personenbezogenen Daten häufig bereits, nur ungeregelt und ohne Löschfristen. Der Umstieg auf ein MES ist deshalb oft auch datenschutzrechtlich ein Fortschritt, wenn die Vereinbarung stimmt.

Sechs typische Stolpersteine

Sechs Gründe, warum MES-Projekte
in der Mitbestimmung hängenbleiben.

Keiner dieser Punkte entsteht aus bösem Willen. Sie entstehen aus Zeitdruck, aus Arbeitsteilung und daraus, dass technische und rechtliche Fragen in unterschiedlichen Räumen besprochen werden. Alle sechs sind vermeidbar, und zwar mit Aufwand, der deutlich unter dem liegt, was eine spätere Nachverhandlung kostet.

Ursache 01

Betriebsrat erst nach der Anbieterentscheidung informiert

Warum das entsteht: Die Auswahl fühlt sich wie eine reine Investitionsentscheidung an. Erst wenn Lizenzvertrag und Projektplan stehen, fällt auf, dass eine Betriebsvereinbarung fehlt.

Warum es teuer wird: Der Betriebsrat verhandelt jetzt über Funktionen, die bereits bezahlt und im Konfigurationsstand hinterlegt sind. Jede Einschränkung wirkt wie ein Rückbau, und das Gremium steht unter dem Verdacht, das Projekt zu verzögern, obwohl es zum ersten Mal überhaupt gefragt wurde.

  • Information vor der Anbieteransprache, nicht vor dem Go-live
  • Gremium als Teilnehmer im Anforderungsworkshop führen, nicht als Empfänger von Protokollen
  • Ein Mitglied als festen Ansprechpartner im Projektteam benennen
Vermeidbar durch Information in Phase 0
Ursache 02

Aggregationsebene nie definiert, technisch bleibt alles möglich

Warum das entsteht: Im Lastenheft steht „Kennzahlen je Arbeitsplatz“. Ob dahinter ein Team, eine Schicht oder eine einzelne Person steht, klärt niemand, weil die Frage technisch keinen Unterschied macht.

Warum es teuer wird: Die Standardkonfiguration vieler Systeme erlaubt personenscharfe Auswertung. Wenn das Gremium das in der Demonstration zum ersten Mal sieht, kippt das Vertrauen, und die Verhandlung beginnt inhaltlich von vorn.

  • Aggregationsebene je Kennzahl schriftlich festlegen, nicht pauschal
  • Mindestgruppengröße definieren und im System hart hinterlegen
  • Vom Anbieter bestätigen lassen, dass die Sperre konfigurativ und nicht nur eine Anzeigeeinstellung ist
Vermeidbar durch Kennzahlliste mit Ebene
Ursache 03

Keine Löschfristen vereinbart

Warum das entsteht: Speicher ist billig, und die Fertigung will historische Daten für Trendanalysen. Also wird nichts gelöscht, und die Frage verschiebt sich auf „später“.

Warum es teuer wird: Der Grundsatz der Speicherbegrenzung nach Artikel 5 DSGVO verlangt eine Begründung für jede Aufbewahrungsdauer. Ohne Fristen entsteht ein Datenbestand, der Jahre zurückreicht und im Konfliktfall als Beweismittel gegen einzelne Beschäftigte verwendbar wäre.

  • Löschfrist je Datenart, nicht global für das System
  • Anonymisierung oder Aggregation statt Löschung, wo Trends gebraucht werden
  • Löschlauf technisch automatisieren und protokollieren, statt ihn zu versprechen
Vermeidbar durch Fristentabelle als Anlage
Ursache 04

Auswertungsrechte nicht geregelt

Warum das entsteht: Rollen werden nach IT-Logik vergeben: Wer Zugriff auf das System braucht, bekommt ein Konto. Welche Auswertung diese Rolle sehen darf, entscheidet später der Report-Baukasten.

Warum es teuer wird: Moderne MES-Oberflächen erlauben es Anwendern, eigene Auswertungen zu bauen. Damit entsteht personenbezogene Auswertung ohne bewusste Entscheidung, und niemand kann später rekonstruieren, wer was gesehen hat.

  • Rollen- und Rechtematrix als Anlage zur Vereinbarung, mit Beispielreports je Rolle
  • Selbstgebaute Auswertungen auf freigegebene Datenfelder beschränken
  • Protokollierung von Zugriffen auf personenbezogene Sichten vereinbaren
Vermeidbar durch Rechtematrix je Rolle
Ursache 05

Schulung der Führungskräfte im Umgang mit Kennzahlen fehlt

Warum das entsteht: Geschult wird die Bedienung: Anmelden, rückmelden, Störung erfassen. Die Frage, wie eine Meisterin mit einer auffälligen Kennzahl umgeht, gilt als Führungsthema und nicht als Projektaufgabe.

Warum es teuer wird: Ein einziges Gespräch, das mit „das System zeigt, dass Sie langsamer sind“ beginnt, kostet mehr Vertrauen als ein halbes Jahr Projektkommunikation aufbauen konnte. Danach werden Rückmeldungen verzögert oder geschönt, und die Datenqualität sinkt messbar.

  • Verbindliche Schulung für alle Personen mit Auswertungszugriff, vor Freischaltung
  • Gemeinsame Eskalationslogik: erst Prozess prüfen, dann Technik, dann Qualifikation
  • Betriebsrat als Mitgestalter der Schulungsinhalte, nicht nur als Zuhörer
Vermeidbar durch Schulung vor Freischaltung
Ursache 06

Keine Regelung für spätere Modulerweiterungen

Warum das entsteht: Die Vereinbarung beschreibt exakt den Stand zum Zeitpunkt der Unterschrift, oft mit Produktnamen und Versionsnummer. Das wirkt präzise und ist im ersten Jahr auch hilfreich.

Warum es teuer wird: Beim ersten Zusatzmodul, beim ersten Release mit neuen Analysefunktionen oder beim Wechsel in die Cloud passt die Vereinbarung nicht mehr. Die Mitbestimmung lebt auf, das Projektteam wartet, und beide Seiten führen dieselbe Diskussion ein zweites Mal.

  • Funktionsbezogener Geltungsbereich statt Produkt- und Versionsbindung
  • Festes Änderungsverfahren mit Vorlauffrist, Prüfkriterien und Zuständigkeiten
  • Jährlicher gemeinsamer Review des tatsächlich genutzten Funktionsumfangs
Vermeidbar durch Änderungsverfahren im Text
Abstimmungsablauf

Sechs Schritte von der Information
bis zur unterschriebenen Vereinbarung.

Dieser Ablauf setzt keine besondere Konfliktbereitschaft voraus und funktioniert in Betrieben ab etwa 80 Beschäftigten ebenso wie in Standorten mit mehreren Tausend. Die Dauerangaben sind Erfahrungswerte von Sectorlens aus über 50 Auswahl- und Einführungsprojekten seit 2022. In Summe ergeben sich 17 bis 30 Wochen, also vier bis sieben Monate. Diese Zeit liegt vollständig parallel zur technischen Projektarbeit und verlängert das Gesamtprojekt nicht, wenn sie in Phase 0 beginnt. Wie sich das in die Gesamtplanung einfügt, zeigt der Beitrag zu MES einführen: Phasen, Rollen und Erfolgsfaktoren.

01

Frühe Information und gemeinsames Zielbild

Die Projektleitung stellt dem Gremium Anlass, Zielbild und geplanten Funktionsumfang vor, bevor Anbieter angesprochen werden. Ergebnis ist ein gemeinsames Verständnis davon, welches Problem das MES lösen soll und welche Datenarten dafür überhaupt gebraucht werden.

Dauer 1 bis 2 Wochen · Projektleitung, Betriebsrat
02

Gemeinsamer Anforderungsworkshop

Betriebsrat, Fertigung und IT definieren gemeinsam, welche Daten zu welchem Zweck erhoben werden sollen. Strittige Datenarten werden ausdrücklich markiert und in die spätere Vereinbarung übernommen, statt sie unbemerkt im Lastenheft mitlaufen zu lassen.

Dauer 2 bis 4 Wochen · Fertigung, IT, Betriebsrat, Datenschutz
03

Systemdemonstration für den Betriebsrat

Der Anbieter zeigt am laufenden System, welche Auswertungen technisch möglich sind, welche Rolle welche Sicht erhält und wie sich Berechtigungen einschränken lassen. Gezeigt wird ausdrücklich auch, was das System könnte, aber nach dem gemeinsamen Verständnis nicht genutzt werden soll.

Dauer 1 bis 2 Wochen · Anbieter, Betriebsrat, IT
04

Entwurf der Betriebsvereinbarung

Beide Seiten erarbeiten einen Entwurf entlang der zwölf Regelungspunkte, von der Zweckbindung über die Aggregationsebene bis zu den Löschfristen. Offene Punkte werden benannt, mit einem Verantwortlichen versehen und für die Erprobungsphase terminiert.

Dauer 3 bis 6 Wochen · Betriebsrat, Personal, Recht, Datenschutz
05

Erprobungsphase mit befristeter Regelung

Eine befristete Vereinbarung erlaubt den Echtbetrieb in einem abgegrenzten Bereich unter genau den Bedingungen, die später dauerhaft gelten sollen. Beide Seiten prüfen, ob die vereinbarte Aggregationsebene im Alltag trägt und welche Auswertungen tatsächlich gebraucht werden.

Dauer 8 bis 12 Wochen · Pilotbereich, Betriebsrat, Projektteam
06

Finale Betriebsvereinbarung und Inkraftsetzung

Die Erfahrungen aus der Erprobung fließen in die endgültige Fassung ein, die Vereinbarung wird unterzeichnet und im Betrieb bekannt gemacht. Parallel werden Führungskräfte und Beschäftigte zum vereinbarten Umgang mit den Kennzahlen geschult.

Dauer 2 bis 4 Wochen · Geschäftsführung, Betriebsrat, Führungskräfte

Der wirksamste Hebel ist Schritt 5. Eine befristete Vereinbarung nimmt beiden Seiten den Druck, im luftleeren Raum entscheiden zu müssen. Der Arbeitgeber startet produktiv, das Gremium behält die Rückholoption, und beide urteilen nach zwei bis drei Monaten über Beobachtungen statt über Befürchtungen. Sinnvoll ist eine Laufzeit, die mindestens einen vollständigen Monatsabschluss und einen Auditzyklus abdeckt. Welche Anforderungen bis dahin überhaupt geklärt sein müssen, beschreibt der Beitrag zu MES auswählen: Vorgehen, Kriterien und typische Fehler.

Betriebsvereinbarung MES

Zwölf Punkte, die eine Vereinbarung
regeln sollte.

Diese Struktur hat sich in Projekten bewährt, weil sie die Reihenfolge der Verhandlung vorgibt: erst Geltungsbereich und Zweck, dann Technik, dann Verfahren. Zu jedem Punkt finden Sie eine Formulierungshilfe als Diskussionsgrundlage für die Verhandlung.

01

Geltungsbereich und erfasste Systeme

Legt fest, für welche Standorte, Bereiche und Personengruppen die Vereinbarung gilt und welche Systeme erfasst sind. Praxistauglich ist ein funktionsbezogener statt produktbezogener Geltungsbereich, weil er Releasewechsel und Umbenennungen übersteht. Vorgelagerte Systeme wie Steuerungen und nachgelagerte wie das ERP gehören ausdrücklich abgegrenzt.

Formulierungshilfe: „Diese Vereinbarung gilt für alle Systeme und Systembestandteile, die Fertigungsaufträge steuern, Betriebs-, Maschinen- oder Prozessdaten erfassen oder Rückmeldungen von Beschäftigten verarbeiten, unabhängig von Produktbezeichnung, Version und Betriebsmodell. Eine Anlage listet den zum Zeitpunkt der Unterzeichnung genutzten Funktionsumfang auf.“

02

Zweckbindung der Datenerhebung

Der zentrale Punkt der gesamten Vereinbarung und zugleich die Umsetzung des Grundsatzes der Zweckbindung nach Artikel 5 DSGVO. Praxistauglich ist eine abschließende Zweckliste statt einer beispielhaften Aufzählung, denn nur eine abschließende Liste verhindert, dass später neue Auswertungen unter „unter anderem“ subsumiert werden.

Formulierungshilfe: „Die im System erhobenen Daten dürfen ausschließlich zu den in Anlage 1 abschließend aufgeführten Zwecken verarbeitet werden. Dazu zählen insbesondere Auftragssteuerung, Termin- und Kapazitätsplanung, Nachweis- und Rückverfolgbarkeitspflichten sowie die Verbesserung von Anlagen- und Prozessleistung. Jede Verarbeitung zu einem anderen Zweck bedarf einer vorherigen Ergänzung dieser Vereinbarung.“

03

Aggregationsebene der Leistungsdaten

Regelt, auf welcher Ebene Kennzahlen dargestellt werden dürfen. Ohne diesen Punkt bleibt jede andere Zusage wirkungslos, weil die technische Möglichkeit personenscharfer Auswertung im System bestehen bleibt. Praxistauglich ist eine Tabelle je Kennzahl mit Ebene und Mindestgruppengröße, nicht ein pauschaler Satz.

Formulierungshilfe: „Leistungsbezogene Kennzahlen werden ausschließlich auf der in Anlage 2 je Kennzahl festgelegten Ebene dargestellt. Eine Darstellung unterhalb einer Gruppengröße von fünf Beschäftigten ist ausgeschlossen und wird im System technisch unterbunden. Die Wirksamkeit dieser Sperre wird bei jedem Release gemeinsam überprüft.“

04

Ausschluss individueller Leistungs- und Verhaltenskontrolle

Die Klausel, die dem Gremium die Zustimmung überhaupt ermöglicht, und zugleich die, die am häufigsten zu weich formuliert wird. Praxistauglich ist ein Ausschluss, der nicht nur die Absicht, sondern die Verwendung adressiert, ergänzt um ein Verwertungsverbot für zufällig entstandene Erkenntnisse.

Formulierungshilfe: „Eine Überwachung des Verhaltens oder der Leistung einzelner Beschäftigter findet nicht statt. Daten aus dem System werden nicht zur Begründung arbeitsrechtlicher Maßnahmen, zur Leistungsbeurteilung oder zur Entgeltfindung herangezogen. Erkenntnisse, die entgegen dieser Vereinbarung gewonnen wurden, dürfen nicht verwertet werden.“

05

Zugriffsberechtigungen nach Rolle

Beschreibt, welche Rolle welche Daten sehen darf. Praxistauglich ist eine Matrix als Anlage mit konkreten Beispielansichten je Rolle, ergänzt um ein Verfahren für die Vergabe und den Entzug von Rechten sowie eine regelmäßige Rezertifizierung. Administratorrechte sind gesondert zu behandeln, weil sie technisch fast immer alles sehen können.

Formulierungshilfe: „Der Zugriff erfolgt ausschließlich rollenbasiert nach der Matrix in Anlage 3. Administrative Zugänge werden namentlich dokumentiert, auf das technisch notwendige Maß begrenzt und ihre Nutzung protokolliert. Die Rechtevergabe wird jährlich gemeinsam überprüft.“

06

Löschfristen je Datenart

Setzt die Speicherbegrenzung aus Artikel 5 DSGVO praktisch um. Praxistauglich ist eine Fristentabelle je Datenart mit Begründung, kombiniert mit Anonymisierung statt Löschung dort, wo Langzeittrends gebraucht werden. Wichtig ist, gesetzliche Aufbewahrungspflichten aus Produkthaftung, Normanforderungen oder Kundenverträgen getrennt auszuweisen.

Formulierungshilfe: „Personenbezogene Daten werden nach den in Anlage 4 je Datenart festgelegten Fristen automatisiert gelöscht oder unumkehrbar anonymisiert. Abweichende gesetzliche oder vertragliche Aufbewahrungspflichten sind in Anlage 4 gesondert ausgewiesen. Der Löschlauf wird protokolliert und dem Betriebsrat jährlich nachgewiesen.“

07

Auswertungsrechte und Reportverteilung

Klärt, wer welche Auswertung erstellen, empfangen und weitergeben darf. Praxistauglich ist eine Liste der Standardberichte mit Empfängerkreis plus eine Regel für selbst erstellte Auswertungen, denn genau dort entsteht in der Praxis die unbeabsichtigte Personenbeziehbarkeit. Auch der Export nach Excel gehört geregelt, weil er jede Systemgrenze aushebelt.

Formulierungshilfe: „Standardberichte und ihr Empfängerkreis sind in Anlage 5 abschließend festgelegt. Selbst erstellte Auswertungen sind nur auf Basis der dort freigegebenen Datenfelder zulässig. Ein Export personenbeziehbarer Daten in externe Werkzeuge ist nur nach vorheriger Abstimmung mit dem Betriebsrat zulässig.“

08

Umgang mit Auffälligkeiten und Verbot automatisierter Sanktionen

Regelt, was passiert, wenn eine Kennzahl aus dem Rahmen fällt. Praxistauglich ist eine feste Prüfreihenfolge, die technische und organisatorische Ursachen vor personenbezogenen Erklärungen setzt, sowie ein ausdrückliches Verbot automatisierter Entscheidungen im Sinne von Artikel 22 DSGVO.

Formulierungshilfe: „Auffälligkeiten in Kennzahlen werden zunächst auf technische, material- und prozessbedingte Ursachen geprüft. Automatisierte Bewertungen, Ranglisten oder Warnmeldungen zu einzelnen Beschäftigten werden nicht erzeugt. Entscheidungen mit rechtlicher Wirkung oder erheblicher Beeinträchtigung werden nicht ausschließlich auf automatisierte Verarbeitung gestützt.“

09

Verfahren bei Modulerweiterung oder Systemwechsel

Der Punkt, der die Vereinbarung haltbar macht. Praxistauglich ist ein Änderungsverfahren mit fester Vorlauffrist, definierten Prüfkriterien und einer Eskalationsstufe, damit kleine Erweiterungen nicht jedes Mal eine Neuverhandlung des gesamten Dokuments auslösen. Sinnvoll ist zusätzlich ein jährlicher Review des tatsächlich genutzten Funktionsumfangs.

Formulierungshilfe: „Vor Einführung neuer Module, neuer Auswertungsfunktionen oder eines Systemwechsels informiert der Arbeitgeber den Betriebsrat mindestens acht Wochen vorher unter Angabe von Zweck, erfassten Datenarten, Aggregationsebene und Berechtigungen. Erweiterungen ohne personenbeziehbare Daten gelten nach Ablauf der Frist als abgestimmt, sofern kein Widerspruch erfolgt.“

10

Schulungsanspruch

Betrifft drei Gruppen mit unterschiedlichem Bedarf: Beschäftigte an den Terminals, Führungskräfte mit Auswertungszugriff und die Mitglieder des Gremiums selbst. Praxistauglich ist die Kopplung der Rechtefreischaltung an eine nachgewiesene Schulung, denn nur so wird der Anspruch im Alltag wirksam.

Formulierungshilfe: „Beschäftigte werden vor Produktivsetzung in Bedienung und Zweck des Systems geschult. Führungskräfte erhalten Auswertungsrechte erst nach nachgewiesener Schulung zum vereinbarten Umgang mit Kennzahlen. Mitgliedern des Betriebsrats wird die für die Aufgabenwahrnehmung erforderliche Schulung nach § 37 Abs. 6 BetrVG ermöglicht.“

11

Mitwirkung bei der Störgrunddefinition

Wird fast immer übersehen und entscheidet trotzdem darüber, wie das System wahrgenommen wird. Die Störgrundliste bestimmt, ob eine Unterbrechung als „Materialmangel“ oder als „Bedienfehler“ erscheint. Praxistauglich ist eine gemeinsame Pflege der Liste und der Verzicht auf personenzuweisende Kategorien.

Formulierungshilfe: „Die Störgrund- und Ausschussgründekataloge werden gemeinsam mit dem Betriebsrat festgelegt und mindestens jährlich überprüft. Kategorien, die eine Ursache einer Person zuschreiben, werden nicht verwendet. Beschäftigte können jederzeit die Aufnahme fehlender Gründe anregen.“

12

Kündigungs- und Nachwirkungsregelung

Beschreibt, was gilt, wenn die Vereinbarung endet. Nach § 77 Abs. 5 BetrVG können Betriebsvereinbarungen, soweit nichts anderes vereinbart ist, mit einer Frist von drei Monaten gekündigt werden; § 77 Abs. 6 BetrVG regelt die Nachwirkung in mitbestimmungspflichtigen Angelegenheiten. Praxistauglich ist eine längere Frist und eine ausdrückliche Regel zum Systembetrieb während der Nachwirkung.

Formulierungshilfe: „Diese Vereinbarung kann mit einer Frist von sechs Monaten zum Monatsende gekündigt werden. Bis zum Abschluss einer neuen Vereinbarung gelten ihre Regelungen fort. Der Systembetrieb wird während der Nachwirkung unverändert in dem Umfang fortgeführt, der in Anlage 1 dokumentiert ist.“

Zwei Ergänzungen, die zunehmend gebraucht werden. Erstens eine eigene Klausel zu KI-gestützten Auswertungen: Verfahren, die Muster in Produktionsdaten erkennen, erzeugen Auswertungszwecke, die zum Zeitpunkt der Datenerhebung niemand kannte. Für die Beurteilung von Künstlicher Intelligenz gilt die Hinzuziehung eines Sachverständigen nach § 80 Abs. 3 Satz 2 BetrVG als erforderlich; welche Funktionen konkret gemeint sind, ordnet der Beitrag zu KI im MES ein. Zweitens eine Regelung zu Cloud- und Fernzugriff: Wer aus dem Support des Anbieters mit welchen Rechten auf Produktivdaten zugreifen darf, gehört benannt, ebenso die Auftragsverarbeitung nach Artikel 28 DSGVO.

Praxis: gemeinsame Klärung

Zehn Fragen, die Betriebsrat und Projektleitung
gemeinsam klären sollten.

Diese Liste ist bewusst nicht als Fragenkatalog einer Seite an die andere formuliert. Sie funktioniert am besten in einem gemeinsamen Termin von zwei bis drei Stunden, an dem Fertigung, IT, Personal, Datenschutz und Betriebsrat teilnehmen und die Antworten protokolliert werden. Wer die zehn Punkte beantwortet hat, hat den Entwurf der Betriebsvereinbarung inhaltlich zu großen Teilen bereits geschrieben.

01

Welches konkrete Problem soll das MES lösen, und woran merken wir, dass es gelöst ist?

Ohne diese Antwort lässt sich keine Datenart begründen und keine ablehnen. Gute Antworten sind operativ und überprüfbar: Liefertermintreue, Rüstzeitanteil, Suchzeiten nach Aufträgen, Aufwand für den Monatsabschluss. Antworten wie „Transparenz schaffen“ sind kein Zweck im Sinne der Zweckbindung.

02

Welche Datenarten braucht dieses Ziel wirklich, und welche wären nur nützlich?

Die Trennung zwischen notwendig und nützlich ist die eigentliche Verhandlung. Nützliche Daten sind nicht verboten, sie brauchen aber einen eigenen Zweck und eine eigene Begründung. Praktisch bewährt hat sich, die Liste aus der Tabelle weiter oben Zeile für Zeile mit „ja, weil“ oder „nein, vorerst nicht“ zu markieren.

03

Auf welcher Ebene reicht die Kennzahl aus, um die Entscheidung zu treffen, um die es geht?

Fast jede Steuerungsentscheidung in der Fertigung wird auf Anlagen-, Auftrags- oder Schichtebene getroffen, nicht auf Personenebene. Wenn die Projektleitung eine personenscharfe Ebene fordert, sollte sie die konkrete Entscheidung benennen können, die ohne diese Ebene nicht möglich wäre.

04

Was passiert mit den Daten, die heute schon in Excel, im Schichtbuch und auf Papier entstehen?

In vielen Betrieben existieren personenbezogene Leistungsdaten längst, nur ungeregelt, unbefristet und auf lokalen Laufwerken. Ein MES kann diese Schattenstrukturen ablösen, wenn die Vereinbarung ausdrücklich festhält, dass parallele Listen entfallen. Das ist ein Argument, das beiden Seiten nützt.

05

Wer sieht welchen Bericht, und was tut diese Person damit am Montagmorgen?

Ein Bericht ohne beschriebene Handlung ist ein Datenrisiko ohne Nutzen. Diese Frage reduziert die Anzahl der Standardberichte erfahrungsgemäß deutlich und macht die Rechtematrix aus Punkt 05 der Vereinbarung überhaupt erst formulierbar.

06

Wie gehen wir mit einer auffälligen Kennzahl um, bevor jemand angesprochen wird?

Legen Sie die Prüfreihenfolge gemeinsam fest: erst Datenqualität, dann Technik und Material, dann Prozess, erst danach Qualifikation. Diese Reihenfolge schriftlich zu haben, schützt Führungskräfte genauso wie Beschäftigte, weil sie Willkür im Einzelfall ausschließt.

07

Welche Aufbewahrungspflichten haben wir wirklich, und woraus ergeben sie sich?

„Wir brauchen die Daten für Audits“ ist keine Frist. Nennen Sie die Quelle: Kundenvertrag, Normanforderung, Produkthaftung, regulatorische Vorgaben in Pharma oder Automotive. Alles, was sich nicht belegen lässt, bekommt eine kurze Frist. Wie Rückverfolgbarkeit im Qualitätsbereich funktioniert, beschreibt der Beitrag zu CAQ, SPC und Audit Trail im MES.

08

Was passiert, wenn jemand eine Rückmeldung vergisst oder falsch eingibt?

Diese Frage entscheidet über die Datenqualität des gesamten Systems. Wenn eine fehlende Rückmeldung als Nachlässigkeit gilt, entstehen Pauschalbuchungen und geschönte Zeiten. Vereinbaren Sie ein Korrekturverfahren ohne Rechtfertigungsdruck und werten Sie Korrekturhäufigkeiten nicht personenbezogen aus.

09

Wie erfahren wir von neuen Funktionen im nächsten Release, bevor sie aktiv sind?

Bei Cloud- und Subscription-Modellen kommen Funktionen automatisch. Klären Sie mit dem Anbieter vertraglich, dass Release Notes vorab bereitgestellt werden und neue auswertungsrelevante Funktionen standardmäßig deaktiviert ausgeliefert werden. Diese Frage gehört bereits in den Anbietervergleich, nicht erst in die Vertragsverhandlung.

10

Was ist unsere gemeinsame Antwort auf die Frage „Werde ich jetzt überwacht?“

Diese Frage kommt garantiert, meist in der zweiten Woche nach dem Rollout. Beide Seiten sollten dieselbe Antwort geben können, in denselben Worten, gestützt auf dieselbe Vereinbarung. Eine gemeinsame Betriebsversammlung mit einer gemeinsamen Präsentation wirkt hier stärker als jedes Aushang-Schreiben der Geschäftsführung.

Häufige Fragen

Betriebsrat und MES:
zwölf Fragen, zwölf Antworten.

Die Antworten geben den Stand der einschlägigen Vorschriften wieder und beschreiben, wie die Punkte in Projekten üblicherweise gehandhabt werden.

Braucht eine MES-Einführung eine Betriebsvereinbarung?

Eine Betriebsvereinbarung ist nicht ausdrücklich vorgeschrieben, in der Praxis aber der übliche und belastbare Weg. § 87 Abs. 1 Nr. 6 Betriebsverfassungsgesetz verlangt die Mitbestimmung des Betriebsrats bei Einführung und Anwendung technischer Einrichtungen, die zur Überwachung von Verhalten oder Leistung geeignet sind. Diese Mitbestimmung wird üblicherweise durch eine schriftliche Betriebsvereinbarung ausgeübt, weil sie den Umfang der Datenerhebung dauerhaft und nachvollziehbar festlegt. Nach § 26 Abs. 4 Bundesdatenschutzgesetz kann eine Kollektivvereinbarung zugleich Grundlage der Datenverarbeitung sein, wobei Artikel 88 Abs. 2 DSGVO zu beachten ist.

Kann der Betriebsrat ein MES verhindern?

Ein dauerhaftes Veto gibt es nicht. Der Betriebsrat kann die Einführung zunächst aufhalten, weil mitbestimmungspflichtige Maßnahmen ohne seine Zustimmung nicht wirksam eingeführt werden dürfen. Kommt keine Einigung zustande, entscheidet nach § 87 Abs. 2 Betriebsverfassungsgesetz die Einigungsstelle, deren Spruch die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat ersetzt. Verhandelt wird also nicht über das Ob eines MES, sondern über das Wie der Datenerhebung und Auswertung. In der Praxis führt eine frühe inhaltliche Verständigung schneller zum Ziel als ein Einigungsstellenverfahren, das beide Seiten Zeit und Geld kostet.

Ab wann muss der Betriebsrat einbezogen werden?

Nach § 80 Abs. 2 Betriebsverfassungsgesetz ist der Betriebsrat rechtzeitig und umfassend zu unterrichten, damit er seine Aufgaben erfüllen kann. Rechtzeitig heißt in einem MES-Projekt: bevor Festlegungen getroffen werden, die den Umfang der Datenerhebung faktisch vorwegnehmen. Praktisch ist das der Zeitpunkt der Anforderungsdefinition, nicht der Zeitpunkt der Vertragsunterschrift mit einem Anbieter. Wird der Betriebsrat erst nach der Anbieterentscheidung informiert, verhandeln beide Seiten über bereits gekaufte und konfigurierte Funktionen, was die Abstimmung regelmäßig verlängert.

Was regelt § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG genau?

Die Vorschrift benennt als mitbestimmungspflichtige Angelegenheit die Einführung und Anwendung von technischen Einrichtungen, die dazu bestimmt sind, das Verhalten oder die Leistung der Arbeitnehmer zu überwachen. Sie steht in der Aufzählung des § 87 Abs. 1 Betriebsverfassungsgesetz und greift nur, soweit keine gesetzliche oder tarifliche Regelung besteht. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts wird das Merkmal der Bestimmung zur Überwachung weit ausgelegt: Es genügt, dass die Einrichtung objektiv geeignet ist, Verhaltens- oder Leistungsdaten zu erheben. Eine Überwachungsabsicht des Arbeitgebers ist nicht erforderlich. Deshalb erfasst die Vorschrift auch Systeme, die primär der Produktionssteuerung dienen.

Sind Maschinendaten ohne Werkerzuordnung mitbestimmungspflichtig?

Die Mitbestimmung knüpft an das System an, nicht an den einzelnen Datenpunkt. Ein MES, das Rückmeldungen von Beschäftigten verarbeitet, ist in aller Regel insgesamt mitbestimmungspflichtig, weil es objektiv geeignet ist, Verhaltens- oder Leistungsdaten zu erzeugen. Reine Anlagendaten wie Laufzeit, Taktzeit oder Störungsdauer ohne Bezug zu einer Person sind allerdings deutlich weniger regelungsbedürftig als personenbezogene Rückmeldungen. Zu beachten ist, dass Anlagendaten mittelbar personenbeziehbar werden, wenn eine Maschine dauerhaft von einer einzelnen Person bedient wird und Schichtpläne eine Zuordnung erlauben. Eine Betriebsvereinbarung sollte genau diesen Fall ausdrücklich ansprechen.

Darf das MES individuelle Leistungskennzahlen anzeigen?

Das ist keine Frage der technischen Möglichkeit, sondern der vereinbarten Regelung. Zulässig ist eine individuelle Anzeige typischerweise dann, wenn sie einen legitimen Zweck verfolgt, verhältnismäßig ist und in der Betriebsvereinbarung ausdrücklich geregelt wurde. Häufig gewählte Modelle sind: individuelle Kennzahlen ausschließlich für die betroffene Person selbst, für Führungskräfte dagegen nur aggregiert ab einer vereinbarten Mindestgruppengröße. Die Grundsätze der Zweckbindung und der Datenminimierung nach Artikel 5 DSGVO sind dabei zu beachten.

Wie lange dauert die Abstimmung mit dem Betriebsrat?

Nach der Projekterfahrung von Sectorlens aus über 50 Auswahl- und Einführungsprojekten seit 2022 liegt eine strukturierte Abstimmung zwischen erster Information und unterzeichneter Vereinbarung typischerweise bei vier bis sieben Monaten, wenn eine Erprobungsphase eingeplant ist. Ohne Erprobungsphase verkürzt sich der Zeitraum, dafür steigt das Risiko späterer Nachverhandlungen. Entscheidend für die Dauer ist weniger die Größe des Betriebs als der Zeitpunkt der ersten Information. Projekte, die den Betriebsrat erst nach der Anbieterentscheidung einbeziehen, verlieren die vermeintlich gesparte Zeit später wieder, weil bereits konfigurierte Auswertungen zurückgebaut werden müssen.

Was passiert, wenn keine Einigung zustande kommt?

Dann entscheidet die Einigungsstelle. § 87 Abs. 2 Betriebsverfassungsgesetz bestimmt, dass ihr Spruch die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat ersetzt. Die Einigungsstelle wird nach § 76 Betriebsverfassungsgesetz gebildet und besteht aus einer gleichen Zahl von Beisitzern beider Seiten sowie einem unparteiischen Vorsitzenden, auf dessen Person sich beide Seiten einigen müssen. Ein solches Verfahren bindet Ressourcen und führt zu einer Regelung, die keine der beiden Seiten selbst formuliert hat. Sinnvoll ist es deshalb als Rückfallebene, nicht als Verhandlungsstrategie.

Gilt das auch in Österreich und der Schweiz?

Nein, in beiden Ländern gelten eigene Regelungen. In Österreich ist das Arbeitsverfassungsgesetz maßgeblich: Kontrollmaßnahmen und technische Systeme zur Kontrolle der Arbeitnehmer, die die Menschenwürde berühren, bedürfen nach § 96 Arbeitsverfassungsgesetz einer Betriebsvereinbarung, und für Systeme zur automationsunterstützten Ermittlung und Verarbeitung personenbezogener Arbeitnehmerdaten sieht § 96a Arbeitsverfassungsgesetz ebenfalls eine Betriebsvereinbarung vor. Die Schweiz kennt kein vergleichbares Mitbestimmungsrecht: Arbeitnehmervertretungen haben nach dem Mitwirkungsgesetz vor allem Informations- und Anhörungsrechte, und Artikel 26 der Verordnung 3 zum Arbeitsgesetz untersagt Überwachungssysteme, die das Verhalten der Arbeitnehmer am Arbeitsplatz überwachen sollen. Wer an mehreren Standorten einführt, sollte die Systemkonfiguration je Land nach nationalem Recht prüfen lassen, statt eine deutsche Betriebsvereinbarung zu übersetzen.

Darf der Betriebsrat einen Sachverständigen hinzuziehen?

Ja, unter den Voraussetzungen des § 80 Abs. 3 Betriebsverfassungsgesetz. Danach kann der Betriebsrat nach näherer Vereinbarung mit dem Arbeitgeber Sachverständige hinzuziehen, soweit dies zur ordnungsgemäßen Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist. Für die Beurteilung der Einführung oder Anwendung von Künstlicher Intelligenz gilt die Hinzuziehung eines Sachverständigen nach dem durch das Betriebsrätemodernisierungsgesetz von 2021 eingefügten Satz 2 der Vorschrift als erforderlich. Die nähere Vereinbarung betrifft Person, Umfang und Kosten und ist mit dem Arbeitgeber abzustimmen.

Was ist mit KI-gestützten Auswertungen im MES?

KI-Funktionen erhöhen den Regelungsbedarf, weil sie Muster in Daten sichtbar machen, die bei der Erhebung nicht vorhergesehen wurden. Das berührt unmittelbar den Grundsatz der Zweckbindung nach Artikel 5 DSGVO, denn eine spätere Auswertung zu einem neuen Zweck ist nicht automatisch von der ursprünglichen Vereinbarung gedeckt. Artikel 22 DSGVO setzt zusätzlich Grenzen für Entscheidungen, die ausschließlich auf automatisierter Verarbeitung beruhen und rechtliche Wirkung entfalten oder die betroffene Person in ähnlicher Weise erheblich beeinträchtigen. Für die Beurteilung von Künstlicher Intelligenz durch den Betriebsrat gilt die Hinzuziehung eines Sachverständigen nach § 80 Abs. 3 Satz 2 Betriebsverfassungsgesetz als erforderlich. Praktikabel ist, KI-gestützte Auswertungen in der Betriebsvereinbarung als eigenen, gesondert zustimmungsbedürftigen Anwendungsfall zu behandeln.

Muss die Vereinbarung bei einem Systemwechsel neu verhandelt werden?

Das hängt vom Geltungsbereich ab, den die bestehende Vereinbarung selbst definiert. Ist sie auf ein bestimmtes Produkt und bestimmte Module begrenzt, greift sie bei einem Systemwechsel oder einer wesentlichen Erweiterung nicht mehr vollständig, und die Mitbestimmung lebt für den neuen Funktionsumfang wieder auf. Sinnvoller ist ein funktionsbezogener Geltungsbereich, ergänzt um ein festes Verfahren für Modulerweiterungen mit Vorlauffrist und Prüfkriterien. Nach § 77 Abs. 5 Betriebsverfassungsgesetz können Betriebsvereinbarungen, soweit nichts anderes vereinbart ist, mit einer Frist von drei Monaten gekündigt werden; § 77 Abs. 6 regelt die Nachwirkung in mitbestimmungspflichtigen Angelegenheiten.

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