Cyber Resilience Act MES.
Was für Anbieter und Fertiger gilt.
Der Cyber Resilience Act (CRA, Verordnung (EU) 2024/2847) verpflichtet MES-Anbieter als Hersteller: Die Meldepflichten gelten seit 11.09.2026, alle übrigen Pflichten ab 11.12.2027. Fertiger tragen davon getrennt die NIS2-Pflichten des BSI-Gesetzes, wenn ihr Sektor in Anlage 1 oder 2 steht. Die Seite hilft IT-Leitung und Produktionsleitung im DACH-Raum, beide Regelwerke für Kauf und Betrieb eines Manufacturing Execution Systems (MES) einzuordnen.
Produktpflicht und Betreiberpflicht:
Zwei Regelwerke, zwei Adressaten.
Der CRA richtet sich an den Hersteller eines Produkts mit digitalen Elementen, bei einem MES also an den Software-Anbieter. NIS2 richtet sich in Deutschland über das BSI-Gesetz (BSIG) an die Einrichtung, die Systeme betreibt, also an Ihr Werk. Für Sie als Käufer greifen beide ineinander: Was der Anbieter nach CRA liefert, ist die Grundlage dafür, dass Sie Ihre Lieferkette nach § 30 BSIG beherrschen.
Cyber Resilience Act: Pflicht des Herstellers
- Adressat ist, wer ein Produkt mit digitalen Elementen entwickelt oder entwickeln lässt und unter eigenem Namen oder eigener Marke vermarktet (Art. 3 Nr. 13).
- Gegenstand ist das Produkt: Sicherheit von Beginn an, Schwachstellenbehandlung, Software-Stückliste, Updates, Konformitätserklärung und CE-Kennzeichnung.
- Die Meldepflichten nach Art. 14 gelten seit 11.09.2026, die übrigen Pflichten ab 11.12.2027.
NIS2 im BSIG: Pflicht des Betreibers
- Adressat ist die besonders wichtige oder wichtige Einrichtung nach § 28 BSIG, also der Fertiger mit Sektor in Anlage 1 oder 2 und ausreichender Größe.
- Gegenstand ist der Betrieb: Risikomanagement nach § 30, Meldung erheblicher Sicherheitsvorfälle nach § 32, Registrierung nach § 33, Pflichten der Geschäftsleitung nach § 38.
- Das Gesetz gilt seit 06.12.2025 und sieht laut BSI keine allgemeine Übergangsfrist vor.
Quellen: VO (EU) 2024/2847, BSIG § 28, BSI, Pressemitteilung vom 05.12.2025, BSI, Fragen und Antworten zu NIS-2, Stand 10/2026. Die Gegenüberstellung ist eine Einordnung von Find-Your-MES und keine Rechtsberatung. Weitere Regelwerke finden Sie unter MES Compliance.
Was bedeutet der Cyber Resilience Act
für mein MES?
Der CRA gilt für Produkte mit digitalen Elementen, deren Zweck eine direkte oder indirekte Datenverbindung mit einem Gerät oder Netz einschließt (Art. 2 Abs. 1). Nach dem Wortlaut gehören dazu installierte MES-Software, Edge-Komponenten und Terminal-Clients. Das BSI nennt ausdrücklich auch reine Software und Individualsoftware. Ein MES steht weder in Anhang III (wichtige Produkte) noch in Anhang IV (kritische Produkte), der Anbieter kann die Konformität daher intern bewerten (Art. 32 Abs. 1 Buchst. a).
Wann ein MES unter den CRA fällt
- Reine Software-as-a-Service-Dienste fallen laut Erwägungsgrund 12 unter NIS2 und nicht unter den CRA.
- Cloud-Funktionen, ohne die das Produkt eine Funktion nicht erfüllen könnte, gehören als Datenfernverarbeitung zum Produkt (Art. 3 Nr. 2).
- Vor dem 11.12.2027 in Verkehr gebrachte Produkte unterliegen den Anforderungen nur bei wesentlicher Änderung, Art. 14 gilt aber für alle (Art. 69 Abs. 2 und 3).
Aktiv ausgenutzte Schwachstellen melden
Der Hersteller meldet jede aktiv ausgenutzte Schwachstelle und jeden schwerwiegenden Sicherheitsvorfall über die einheitliche Meldeplattform der ENISA (Art. 14, 16).
- Frühwarnung unverzüglich, spätestens binnen 24 Stunden nach Kenntnis.
- Meldung mit allgemeinen Angaben und ersten Maßnahmen binnen 72 Stunden.
- Abschlussbericht bei Schwachstellen spätestens 14 Tage nach Verfügbarkeit einer Korrektur, bei Vorfällen binnen eines Monats nach der 72-Stunden-Meldung.
Anforderungen an das Produkt (Anhang I Teil I)
Für neu in Verkehr gebrachte Produkte verbindlich ab 11.12.2027.
- Keine bekannten ausnutzbaren Schwachstellen bei Bereitstellung.
- Sichere Standardkonfiguration und Zurücksetzen in den Ursprungszustand.
- Zugriffsschutz mit Authentifizierung sowie Schutz von Vertraulichkeit und Integrität der Daten.
- Protokollierung sicherheitsrelevanter Vorgänge und möglichst kleine Angriffsfläche, auch an externen Schnittstellen.
Anforderungen an den Prozess (Anhang I Teil II)
Die Software-Stückliste (Software Bill of Materials, SBOM) ist Pflichtunterlage des Herstellers. Laut BSI muss sie nicht veröffentlicht werden.
- SBOM in gängigem maschinenlesbarem Format, mindestens mit den obersten Abhängigkeiten.
- Regelmäßige Sicherheitstests und eine Strategie zur koordinierten Offenlegung von Schwachstellen mit Kontaktadresse.
- Sicherheitsupdates unverzüglich, soweit machbar getrennt von Funktionsupdates und grundsätzlich kostenlos.
- Bei maßgeschneiderten Produkten können Hersteller und Nutzer davon abweichend vereinbaren.
Mindestens fünf Jahre Sicherheitsupdates
Der Zeitraum soll die erwartete Nutzungsdauer widerspiegeln und beträgt mindestens fünf Jahre, außer das Produkt wird voraussichtlich kürzer genutzt (Art. 13 Abs. 8).
- Bereitgestellte Sicherheitsupdates bleiben mindestens zehn Jahre oder bis Ende des Supportzeitraums verfügbar (Abs. 9).
- Für ein MES mit langer Laufzeit ist das Enddatum eine Vertragsfrage, siehe MES Support Ende.
Konformitätserklärung, CE und Bußgeld
Der Hersteller stellt eine EU-Konformitätserklärung aus (Art. 28) und bringt die CE-Kennzeichnung an, bei Software auf der Erklärung oder der begleitenden Website (Art. 30).
- Technische Dokumentation und Erklärung bewahrt er mindestens zehn Jahre oder für die Dauer des Supportzeitraums auf (Art. 13 Abs. 13).
- Bußgeld bis 15 Mio. € oder 2,5 % des weltweiten Jahresumsatzes bei Verstößen gegen Anhang I, Art. 13 und 14 (Art. 64 Abs. 2).
Quellen: VO (EU) 2024/2847, BSI zum Cyber Resilience Act, BSI, Pressemitteilung vom 11.09.2026, EU-Kommission zur Meldepflicht, Stand 10/2026. Die Abgrenzung zur Cloud beschreibt Cloud-MES oder On-Premise. Die Maschinenverordnung regelt die Sicherheit von Maschinen getrennt, siehe Maschinenverordnung im MES.
Wer gilt als Hersteller,
und wann wird der Fertiger es?
Hersteller ist, wer ein Produkt mit digitalen Elementen entwickelt, herstellen lässt oder unter eigenem Namen oder eigener Marke vermarktet, gegen Entgelt, zur Monetarisierung oder unentgeltlich (Art. 3 Nr. 13). Maßgeblich ist die Rolle, nicht die Branche. Die Einordnung der beiden Fertiger-Fälle ist eine Einschätzung nach dem Wortlaut der Verordnung.
Entwickelt und vermarktet die Software
- Trägt alle Herstellerpflichten, auch für Edge-Komponenten und Cloud-Teile, die er selbst entwickelt (Art. 3 Nr. 2).
- Muss Drittkomponenten und Open Source mit gebotener Sorgfalt einbinden und Schwachstellen dort an den Betreuer der Komponente melden (Art. 13 Abs. 5 und 6).
Vertreibt oder passt fremde Software an
- Gilt als Hersteller, wenn es das Produkt unter eigenem Namen oder eigener Marke in Verkehr bringt oder wesentlich ändert (Art. 21).
Gibt selbst entwickelte Software ab
- Wer eigene Software unter eigenem Namen an Kunden oder Partner liefert, kann Hersteller sein (Art. 3 Nr. 13).
- Software, die ein Fertiger nur im eigenen Werk betreibt und niemandem abgibt, wird nach dem Wortlaut nicht auf dem Markt bereitgestellt (Art. 3 Nr. 22).
Ändert eine fremde Software wesentlich
- Wer eine wesentliche Änderung vornimmt und das Produkt auf dem Markt bereitstellt, gilt als Hersteller, für den geänderten Teil oder bei Auswirkung auf das Ganze für das gesamte Produkt (Art. 22).
- Wesentlich ist eine Änderung, die die Konformität mit Anhang I Teil I berührt oder die Zweckbestimmung ändert (Art. 3 Nr. 30). Reine Sicherheitsupdates und kleine Oberflächenänderungen gelten in der Regel nicht als wesentlich (Erwägungsgrund 39).
Quellen: VO (EU) 2024/2847, EU-Kommission, Leitlinien vom 27.07.2026 (unverbindlich, mit Beispielen für Kleinst- und kleine Unternehmen), Stand 10/2026. Wie Sie Anbieter vergleichen, zeigt MES Anbieter.
Fällt mein Werk
unter NIS2?
Die Antwort hängt von Einrichtungsart und Größe ab. Anlage 1 und 2 BSIG nennen die Einrichtungsarten, § 28 BSIG die Schwellen. Wichtige Einrichtungen haben mindestens 50 Beschäftigte oder jeweils über 10 Mio. € Jahresumsatz und Jahresbilanzsumme. Besonders wichtig sind Einrichtungen der Anlage 1 ab 250 Beschäftigten oder über 50 Mio. € Umsatz bei über 43 Mio. € Bilanzsumme. Daten verbundener Unternehmen zählen nach der Empfehlung 2003/361/EG mit, außer das Unternehmen ist in seinen IT-Systemen unabhängig (§ 28 Abs. 4).
| Fertigungsbereich | Fundstelle im BSIG | Einstufung |
|---|---|---|
| MaschinenbauNACE Abteilung 28 | Anlage 2 Nr. 5.4.1 | Wichtige Einrichtung bei erreichter Größe |
| Elektronische, optische und DatenverarbeitungsgeräteNACE Abteilung 26 | Anlage 2 Nr. 5.2.1 | Wichtige Einrichtung bei erreichter Größe |
| Elektrische AusrüstungenNACE Abteilung 27 | Anlage 2 Nr. 5.3.1 | Wichtige Einrichtung bei erreichter Größe |
| Kraftwagen und Kraftwagenteile, sonstiger FahrzeugbauNACE Abteilungen 29 und 30 | Anlage 2 Nr. 5.5.1 und 5.6.1 | Wichtige Einrichtung bei erreichter Größe |
| Medizinprodukte und In-vitro-Diagnostika | Anlage 2 Nr. 5.1.1, für in Notlagen als kritisch gelistete Produkte Anlage 1 Nr. 4.1.5 | Wichtig, im Ausnahmefall besonders wichtig bei erreichter Größe |
| ChemieHersteller und Importeure chemischer Stoffe und Gemische, NACE Abteilung 20, mit REACH-Registrierungspflicht | Anlage 2 Nr. 3.1.1 | Wichtige Einrichtung bei erreichter Größe |
| LebensmittelIndustrielle Produktion, Verarbeitung und Großhandel | Anlage 2 Nr. 4.1.1 | Wichtige Einrichtung bei erreichter Größe |
| PharmaHersteller pharmazeutischer Erzeugnisse, NACE Abteilung 21 | Anlage 1 Nr. 4.1.4 | Besonders wichtig ab 250 Beschäftigten oder über 50 Mio. € Umsatz bei über 43 Mio. € Bilanzsumme, darunter wichtig |
| Weitere FertigungZum Beispiel Metallerzeugnisse (Abteilung 25) und Gummi- und Kunststoffwaren (Abteilung 22) | Keine eigene Einrichtungsart in Anlage 1 oder 2 | Betroffenheit nur über eine andere Tätigkeit, Kunden können Nachweise zu § 30 dennoch verlangen |
Quellen: § 28 BSIG, Anlage 1 BSIG, Anlage 2 BSIG (BGBl. 2025 I Nr. 301), Stand 10/2026. Unternehmen prüfen ihre Betroffenheit selbst, die Betroffenheitsprüfung des BSI ist unverbindlich. Österreich: NISG 2026 im RIS, Schweiz: Netzwoche zur Meldepflicht. Länderseiten: MES in Österreich und MES in der Schweiz.
Was § 30 BSIG im MES
konkret heißt.
§ 30 BSIG verlangt geeignete, verhältnismäßige und wirksame Maßnahmen nach dem Stand der Technik und unter Berücksichtigung einschlägiger europäischer und internationaler Normen. Das MES ist in dieser Sicht ein Produktionssystem mit Zugriff auf Aufträge, Rezepte und Maschinen. Sechs der zehn Mindestmaßnahmen aus § 30 Abs. 2 haben den stärksten MES-Bezug. Die Zuordnung ist eine Einschätzung von Find-Your-MES.
MES in die Risikoanalyse aufnehmen
- MES, Edge-Knoten, Terminals und Schnittstellen zu ERP und Maschinen als Assets führen.
- Folgen von Ausfall und Manipulation von Auftrags- und Rezeptdaten bewerten.
- Zonen und Zugriffswege dokumentieren, siehe IT-OT-Konvergenz.
Erhebliche Sicherheitsvorfälle melden
- Erstmeldung binnen 24 Stunden, Meldung binnen 72 Stunden, Abschlussmeldung spätestens einen Monat danach.
- Das MES liefert Protokolle, mit denen sich Zeitpunkt und Umfang eingrenzen lassen.
- Die Meldekette zum MES-Anbieter gehört in den Vertrag, damit dessen Information Ihre 24 Stunden nicht aufbraucht.
Backup und Notbetrieb
- Wiederherstellung des MES samt Konfiguration, Stammdaten und Rezepten üben.
- Notbetrieb mit lokalem Puffer oder Papier festlegen, falls das MES ausfällt.
Anbieter, Integrator und Fernwartung steuern
- MES-Anbieter, Integrator und Betreiber von Cloud oder Fernwartung als direkte Anbieter bewerten.
- Sicherheitsanforderungen, Patchfristen und Meldepflichten im MES Vertrag festschreiben.
- CRA-Nachweise des Anbieters anfordern.
Schwachstellen und Patches beherrschen
- Klären, wer wann patcht und mit welchem Testfenster im Schichtbetrieb.
- Management und Offenlegung von Schwachstellen beim Anbieter einfordern.
Rechte, Kryptografie und MFA
- Rollen und Rechte trennen, Administrationsrechte eng halten.
- Multi-Faktor-Authentifizierung für Administration und Fernzugriffe einsetzen.
- Schnittstellen verschlüsseln und signieren, etwa bei OPC UA im MES.
Quellen: § 30 BSIG, § 32 BSIG, § 38 BSIG, § 65 BSIG, Stand 10/2026. Die Geschäftsleitung muss die Maßnahmen umsetzen und überwachen, haftet bei Pflichtverletzung nach Gesellschaftsrecht und muss regelmäßig geschult werden (§ 38). Bußgelder reichen bis 10 Mio. € bei besonders wichtigen und bis 7 Mio. € bei wichtigen Einrichtungen, bei über 500 Mio. € Gesamtumsatz bis 2 % beziehungsweise 1,4 % (§ 65 Abs. 5 bis 7).
IEC 62443 als Bezugsrahmen:
Welcher Teil für wen gilt.
Die Reihe ISA/IEC 62443 ist der etablierte Bezug für Sicherheit in der industriellen Automatisierung. Ihre Anwendung ist freiwillig, § 30 Abs. 2 BSIG verlangt aber, einschlägige Normen zu berücksichtigen. CENELEC passt EN IEC 62443-4-1 und 4-2 durch Änderungen A11:2026 an den CRA an, damit sie als harmonisierte Normen taugen. Eine Konformitätsvermutung entsteht erst, wenn die Fundstelle einer harmonisierten Norm im Amtsblatt veröffentlicht ist (Art. 27 Abs. 1). Lassen Sie sich den Stand vom Anbieter belegen.
| Teil der Reihe | Gegenstand | Typischer Adressat | Bezug im MES-Projekt |
|---|---|---|---|
| 62443-2-1 | Anforderungen an das Sicherheitsprogramm von Betreibern | Fertiger als Betreiber der Anlage | Sicherheitsprogramm um das MES erweitern |
| 62443-2-4 | Anforderungen an Dienstleister | Integrator, Wartung und Betrieb | Fernwartung und Projektleistungen vertraglich absichern |
| 62443-3-2 und 3-3 | Risikobewertung für das Systemdesign, Systemanforderungen und Security Levels | Fertiger und Integrator | Zonen, Übergänge und Zielniveau im MES-Umfeld festlegen |
| 62443-4-1 | Sicherer Entwicklungsprozess für Produkte | Hersteller wie der MES-Anbieter | Nachweis, wie Sicherheit im Entwicklungsprozess verankert ist |
| 62443-4-2 | Technische Anforderungen an Komponenten | Hersteller von Komponenten und Edge-Geräten | Anforderungen an Edge-Knoten und Gateways im Werksnetz |
Quellen: ISA, Normenreihe ISA/IEC 62443, CEN-CENELEC, Webinar zu EN IEC 62443 und CRA, BSI zum CRA (Technische Richtlinie TR-03183 zu SBOM und Schwachstellen), Stand 10/2026. Die Zuordnung zu Adressaten ist eine Einordnung von Find-Your-MES. Zonen und Conduits erklärt IT-OT-Konvergenz.
Pflicht, Frist, Adressat:
Was davon im MES ankommt.
Die Tabelle fasst zehn Pflichten zusammen. Die Spalte Wer zeigt, ob der Anbieter oder Ihr Werk handeln muss.
| Pflicht | Ab wann | Wer | Was im MES |
|---|---|---|---|
| CRA MeldepflichtArt. 14 VO (EU) 2024/2847 | Seit 11.09.2026, auch für vor dem 11.12.2027 in Verkehr gebrachte Produkte (Art. 69 Abs. 3) | MES-Anbieter als Hersteller | Meldeweg und Zuständigkeit beim Anbieter klären, Information betroffener Kunden nach Art. 14 Abs. 8 |
| CRA Security by DesignArt. 13, Anhang I Teil I | Ab 11.12.2027 für neu in Verkehr gebrachte Produkte, ältere bei wesentlicher Änderung | MES-Anbieter | Sichere Standardkonfiguration, Zugriffsschutz, Protokollierung, kleine Angriffsfläche an Schnittstellen |
| CRA Schwachstellenbehandlung und SBOMAnhang I Teil II | Ab 11.12.2027 | MES-Anbieter | Software-Stückliste, Update-Prozess, Offenlegungsstrategie, Kontaktadresse für Meldungen |
| CRA SupportzeitraumArt. 13 Abs. 8 und 9 | Ab 11.12.2027 | MES-Anbieter | Mindestens fünf Jahre Sicherheitsupdates, Supportende klar angegeben |
| CRA Konformität und CEArt. 28 bis 32 | Ab 11.12.2027 | MES-Anbieter | EU-Konformitätserklärung und CE-Kennzeichnung, interne Konformitätsbewertung möglich |
| NIS2 Registrierung§ 33 BSIG | Spätestens drei Monate nach Einstufung, für Bestandsfälle bis 06.03.2026 | Fertiger als Einrichtung | Kein MES-Thema, aber Voraussetzung für den Meldeweg über das BSI-Portal |
| NIS2 Risikomanagement§ 30 BSIG | Seit 06.12.2025 ohne allgemeine Übergangsfrist | Fertiger als Einrichtung | MES in Risikoanalyse, Backup, Lieferkette, Patchprozess, Zugriff und Multi-Faktor-Authentifizierung |
| NIS2 Meldung erheblicher Vorfälle§ 32 BSIG | Seit 06.12.2025, frühestens ab Einrichtung des Meldewegs (BSI-Portal seit 06.01.2026) | Fertiger als Einrichtung | 24 Stunden, 72 Stunden, ein Monat. Der Anbieter muss Vorfälle am MES rechtzeitig weitergeben |
| NIS2 Geschäftsleitung§ 38 BSIG | Seit 06.12.2025 | Geschäftsführung des Fertigers | Umsetzung und Überwachung der Maßnahmen, regelmäßige Schulung, MES-Projekte mit Sicherheitsrelevanz auf die Agenda |
| IEC 62443ISA/IEC 62443 | Freiwillig, kein Stichtag | Fertiger, Integrator und Anbieter je nach Teil | Zonen, Übergänge, Security Levels und Entwicklungsprozess des Herstellers nachweisen |
Quellen: VO (EU) 2024/2847, BSIG §§ 30, 32, 33, 38, BSI, Pressemitteilung vom 05.12.2025, Stand 10/2026. Kein Ersatz für Rechtsberatung. Daten, Cloud-Wechsel und KI behandelt MES Datenpflichten.
Neun Prüffragen an Ihren MES-Anbieter:
CRA und NIS2 im Angebot absichern.
Nehmen Sie die Fragen in den RFI-Fragebogen und in die Demo auf. Die dritte Spalte zeigt, was eine tragfähige Antwort enthält, die vierte, was eine Rückfrage auslösen sollte. Antworten sind Selbstauskünfte des Anbieters, lassen Sie Zusagen schriftlich bestätigen.
| Thema | Prüffrage | Tragfähige Antwort enthält | Rückfrage auslösen |
|---|---|---|---|
| SchwachstellenprozessAnhang I Teil II Nr. 5 und 6 | Wie nehmen Sie Schwachstellenmeldungen entgegen, und wer bewertet sie? | Kontaktadresse, Strategie zur koordinierten Offenlegung, benannte Rolle, Bewertungsfrist | Meldungen laufen nur über das allgemeine Supportformular |
| Meldeweg nach Art. 14Seit 11.09.2026 | Wie stellen Sie die Meldung aktiv ausgenutzter Schwachstellen binnen 24 Stunden sicher, und wie informieren Sie uns? | Benannte Zuständige, Zugang zur Meldeplattform, Kundeninformation nach Art. 14 Abs. 8 | Verweis auf eine spätere Geltung ab 2027 |
| SBOMAnhang I Teil II Nr. 1 | Führen Sie eine Software-Stückliste in maschinenlesbarem Format, und stellen Sie sie Kunden bereit? | Format, Aktualisierung je Release, Aussage zur Bereitstellung, Bezug zur BSI TR-03183 | Stückliste nur als internes Dokument ohne Aktualisierungsrhythmus |
| SupportzeitraumArt. 13 Abs. 8 | Bis zu welchem Datum erhalten welche Versionen Sicherheitsupdates? | Datum je Hauptversion, mindestens fünf Jahre, Zusage im Vertrag, Umgang mit Vorgängerversionen | Nur der Hinweis auf laufende Wartung ohne Enddatum |
| Update-Strategie im WerkAnhang I Teil II Nr. 2, 7 und 8 | Wie gelangen Sicherheitsupdates ins Werk, ohne die Produktion zu stoppen? | Getrennte Sicherheitsupdates, Testumgebung, planbare Fenster im Schichtbetrieb, Rückfallweg, Hotfix-Verfahren | Korrekturen nur mit Versionswechsel und Zusatzkosten |
| Cloud, Edge und FernwartungArt. 3 Nr. 2 | Wer betreibt und patcht Cloud-Teile, Edge-Knoten und Fernwartungszugänge? | Verantwortungsmatrix, Multi-Faktor-Authentifizierung für Fernzugriffe, Protokollierung, Einordnung als Datenfernverarbeitung | Verantwortung für den Edge-Knoten bleibt offen |
| EntwicklungsprozessIEC 62443-4-1 | Nach welchem Prozess entwickeln Sie sicher, und wie weisen Sie das nach? | Zertifikat oder Prüfbericht, Sicherheitstests, interne Reviews | Nur die allgemeine Aussage, Sicherheit sei wichtig |
| Vorfälle am MES§ 32 BSIG | Wie schnell informieren Sie uns bei einem Sicherheitsvorfall, damit wir unsere 24 Stunden einhalten? | Frist in Stunden, Kontaktkette rund um die Uhr, Zugriff auf Protokolle | Zusage nur mit dem Wort unverzüglich |
| Vertrag und SLAVertragsprüfung | Welche dieser Zusagen stehen im Vertrag und im SLA? | Patchfristen, Meldefristen, Supportende, Audit- und Auskunftsrechte, Folgen bei Verstoß, siehe MES Vertrag | Zusagen stehen nur im Prospekt |
Zusammenstellung von Find-Your-MES auf Grundlage von VO (EU) 2024/2847 und § 30 BSIG. Nachweise prüfen Sie in der Demo, die Anbieter finden Sie im Katalog und im Matching. Anforderungen ins Lastenheft übernehmen Sie nach MES Lastenheft erstellen.
Häufige Fragen
direkt beantwortet.
Was ist der Cyber Resilience Act, und was heißt er für MES-Anbieter?
Der Cyber Resilience Act (CRA, Verordnung (EU) 2024/2847) ist die EU-Verordnung, die Hersteller von Produkten mit digitalen Elementen zu Cybersicherheit über den gesamten Lebenszyklus verpflichtet. Sie gilt unmittelbar und erfasst Software und Hardware mit Datenverbindung, also auch MES-Software. MES-Anbieter müssen Schwachstellen melden, Sicherheitsupdates über einen Supportzeitraum liefern, eine Software-Stückliste führen und die Konformität erklären. Die Meldepflichten gelten seit 11.09.2026, alle übrigen Pflichten ab 11.12.2027 (Art. 71). Verstöße gegen Art. 13 und 14 können mit bis zu 15 Mio. € oder 2,5 % des weltweiten Jahresumsatzes geahndet werden (Art. 64). Alle Fristen 2027 im Überblick zeigt der Fristenkalender 2027.
Seit wann gelten die Meldepflichten des CRA, und wie laufen sie ab?
Die Meldepflichten nach Art. 14 CRA gelten seit 11.09.2026. Hersteller melden aktiv ausgenutzte Schwachstellen und schwerwiegende Sicherheitsvorfälle über die einheitliche Meldeplattform der ENISA an das zuständige CSIRT: Frühwarnung binnen 24 Stunden, Meldung binnen 72 Stunden, Abschlussbericht bei Schwachstellen 14 Tage nach Verfügbarkeit einer Korrektur, bei Vorfällen einen Monat nach der Meldung. In Deutschland ist das koordinierende CSIRT das CERT-Bund im BSI. Die Meldung geht einmal ein und erreicht über das koordinierende CSIRT auch die CSIRTs der Mitgliedstaaten, in denen das Produkt bereitgestellt wird. Zusätzlich informieren Hersteller ihre Nutzer.
Gilt der CRA auch für MES-Software, die vor 2027 verkauft wurde?
Teilweise. Die Meldepflichten des Art. 14 gelten für alle Produkte im Anwendungsbereich, auch wenn sie vor dem 11.12.2027 in Verkehr gebracht wurden (Art. 69 Abs. 3). Die übrigen Anforderungen gelten für solche Altprodukte nur, wenn sie nach diesem Datum wesentlich geändert werden (Art. 69 Abs. 2). Neue Funktionen können eine wesentliche Änderung sein, reine Sicherheitsupdates in der Regel nicht (Erwägungsgrund 39). Fragen Sie Ihren Anbieter, welche Version er ab wann als neu in Verkehr gebracht behandelt.
Ist ein Cloud-MES vom CRA erfasst?
Es kommt auf die Konstruktion an. Ein reiner Cloud-Dienst im Modell Software as a Service fällt laut Erwägungsgrund 12 unter die NIS2-Richtlinie und nicht unter den CRA. Gehört die Cloud-Funktion dagegen als Datenfernverarbeitung zu einem Produkt, das ohne sie eine Funktion nicht erfüllen könnte, ist sie Teil des Produkts (Art. 3 Nr. 2). Das betrifft typischerweise Edge-Knoten und Terminal-Clients. Klären Sie vertraglich, wer welchen Teil betreibt und patcht, siehe Cloud-MES oder On-Premise.
Wann wird ein Fertiger selbst zum Hersteller im Sinne des CRA?
Ein Fertiger wird Hersteller, wenn er Software unter eigenem Namen an Dritte abgibt (Art. 3 Nr. 13) oder eine fremde Software wesentlich ändert und auf dem Markt bereitstellt (Art. 22). Software, die er nur im eigenen Werk entwickelt und betreibt, wird nach dem Wortlaut nicht auf dem Markt bereitgestellt (Art. 3 Nr. 22). Die unverbindlichen Leitlinien der Kommission vom 27.07.2026 äußern sich dazu laut Veröffentlichungsseite nicht ausdrücklich. Das ist eine Einordnung und keine Rechtsberatung, klären Sie Sonderfälle vorab.
Wie lange muss ein MES-Anbieter Sicherheitsupdates liefern?
Der Supportzeitraum beträgt mindestens fünf Jahre, außer das Produkt wird voraussichtlich kürzer genutzt (Art. 13 Abs. 8). Der Hersteller legt ihn nach der erwarteten Nutzungsdauer fest und dokumentiert die Gründe. Bereitgestellte Sicherheitsupdates bleiben mindestens zehn Jahre oder bis zum Ende des Supportzeitraums verfügbar (Abs. 9) und werden nach Anhang I Teil II Nr. 8 grundsätzlich kostenlos verteilt. Das Enddatum gehört in den Vertrag, siehe MES Support Ende. Fragen Sie auch nach dem Umgang mit älteren Versionen (Art. 13 Abs. 10).
Was ist eine SBOM, und bekomme ich sie als Kunde?
Eine SBOM (Software Bill of Materials, Software-Stückliste) ist eine formale Aufzeichnung der Komponenten und Lieferkettenbeziehungen einer Software (Art. 3 Nr. 39). Der Hersteller muss sie in gängigem maschinenlesbarem Format erstellen, mindestens mit den obersten Abhängigkeiten (Anhang I Teil II Nr. 1). Laut BSI muss sie nicht veröffentlicht werden. Ob der Anbieter sie Kunden bereitstellt, regeln Sie im Vertrag. Für Ihr Schwachstellenmanagement lohnt sie sich, weil Sie betroffene Komponenten schneller finden.
Fällt mein Werk unter NIS2?
Ihr Werk fällt unter NIS2, wenn Ihr Unternehmen einer Einrichtungsart in Anlage 1 oder 2 BSIG zuzuordnen ist und mindestens 50 Beschäftigte oder jeweils über 10 Mio. € Jahresumsatz und Bilanzsumme hat (§ 28 BSIG). Anlage 2 nennt unter anderem Maschinenbau, Elektronik, elektrische Ausrüstungen, Kraftwagen, Fahrzeugbau, Medizinprodukte, Chemie und Lebensmittel. Die Prüfung nehmen Sie selbst vor, das BSI teilt die Betroffenheit nicht mit. Die Tabelle weiter oben zeigt die Fundstellen, die BSI-Betroffenheitsprüfung ist unverbindlich.
Welche NIS2-Pflichten betreffen das MES direkt?
Vor allem § 30 Abs. 2 BSIG: Risikoanalyse, Umgang mit Sicherheitsvorfällen, Backup und Betriebsfortführung, Sicherheit der Lieferkette, Schwachstellenmanagement beim Erwerb und bei der Wartung, Zugriffskontrolle und Multi-Faktor-Authentifizierung. Dazu kommen die Meldung erheblicher Vorfälle nach § 32 und die Registrierung nach § 33. Das MES ist kein eigener Pflichtgegenstand, aber ein Produktionssystem, das in jede dieser Maßnahmen gehört. Die Geschäftsleitung muss die Umsetzung überwachen (§ 38). Welche Maßnahmen verhältnismäßig sind, hängt von Risiko, Größe und Kosten ab (§ 30 Abs. 1).
Müssen auch Zulieferer und MES-Anbieter NIS2 beachten, die nicht betroffen sind?
Nicht direkt, aber indirekt. Die Lieferkettenpflicht nach § 30 Abs. 2 Nr. 4 BSIG trifft die betroffene Einrichtung, laut BSI folgt daraus keine eigene NIS2-Pflicht für Zulieferer. Betroffene Kunden werden aber Nachweise verlangen, etwa zu Patchfristen, Meldewegen und Sicherheitsprozessen. MES-Anbieter mit Cloud-Diensten können zudem selbst als Anbieter von Cloud-Computing-Diensten in Anlage 1 stehen (Nr. 6.1.4). Unabhängig davon gilt für ihre Software der CRA. Die Größenschwellen prüft jedes Unternehmen einzeln, verbundene Unternehmen zählen unter Umständen mit (§ 28 Abs. 4).
Wie hängen CRA und NIS2 zusammen?
Der CRA regelt das Produkt, NIS2 den Betrieb. Der Anbieter erfüllt den CRA mit sicherer Software, Updates und Meldungen, der Fertiger erfüllt NIS2 mit Risikomanagement, Lieferantensteuerung und Vorfallmeldung. Beide Meldewege bestehen nebeneinander: Der Hersteller meldet Produktschwachstellen an CSIRT und ENISA, die Einrichtung meldet erhebliche Vorfälle an das BSI. Ein Angriff auf das MES kann beide Meldungen auslösen, und die Information der Nutzer durch den Hersteller (Art. 14 Abs. 8) hilft dem Fertiger, seine eigenen Fristen einzuhalten. Legen Sie deshalb Informationsfristen zwischen Anbieter und Werk im Vertrag fest.
Ersetzt IEC 62443 die gesetzlichen Pflichten?
Nein. IEC 62443 ist freiwillig und ersetzt weder CRA noch NIS2. Sie liefert aber anerkannte Bausteine: Teil 2-1 für das Sicherheitsprogramm des Betreibers, Teil 3-3 für Systemanforderungen und Security Levels, Teil 4-1 für den sicheren Entwicklungsprozess von Herstellern. § 30 Abs. 2 BSIG verlangt, einschlägige Normen zu berücksichtigen. Eine Konformitätsvermutung nach CRA entsteht erst durch im Amtsblatt zitierte harmonisierte Normen (Art. 27). CENELEC arbeitet an der Anpassung von EN IEC 62443-4-1 und 4-2.
Was gilt in Österreich und in der Schweiz?
In Österreich gilt das NISG 2026 (BGBl. I Nr. 94/2025) seit 01.10.2026, die Registrierung ist binnen drei Monaten nach Inkrafttreten vorgesehen (§ 29 Abs. 3). Der CRA gilt als EU-Verordnung unmittelbar, und Anbieter ohne EU-Hauptniederlassung melden nach Art. 14 Abs. 7. In der Schweiz gilt seit April 2025 eine Meldepflicht für Cyberangriffe auf kritische Infrastrukturen, Sanktionen bis 100.000 Franken seit 01.10.2025. Mehr dazu unter MES in Österreich und MES in der Schweiz.
Das MES, dessen Anbieter
seine Pflichten belegt.
Aus über 110 MES-Systemen im Katalog und über 80 Merkmalen entsteht in rund 6 Minuten eine begründete Shortlist. Im Selection Portal, dem Werkzeug für die Softwareauswahl, sammeln Sie Anforderungen wie Meldeweg, Supportzeitraum und SBOM, halten Demos und Vertragsprüfung fest und dokumentieren alles nachvollziehbar. KI-Funktionen laufen mit eigenen, lokal betriebenen Modellen, Daten bleiben bei Find-Your-Software.