Produkthaftung Software.
Was die neue EU-Regel für MES bedeutet.
Produkthaftung für Software gilt in der EU nach der Richtlinie (EU) 2024/2853 künftig ausdrücklich, auch für ein Manufacturing Execution System (MES, die Software zwischen ERP und Anlage, die Aufträge in der Produktion steuert und dokumentiert). In Deutschland ist das Gesetz verkündet, das neue Produkthaftungsgesetz gilt für Produkte, die ab dem 09.12.2026 in Verkehr kommen. Für Geschäftsführung, Produktions-, IT- und Rechtsleitung sowie MES-Hersteller, Maschinenbauer und Integratoren. Ersetzt keine Rechtsberatung.
Was ändert sich mit der neuen
EU-Produkthaftung für Software?
Die Richtlinie (EU) 2024/2853 löst die Richtlinie 85/374/EWG ab. Deutschland setzt sie mit dem Gesetz zur Modernisierung des Produkthaftungsrechts um, das ein neues Produkthaftungsgesetz (ProdHaftG) enthält. Die Haftung ist verschuldensunabhängig: Es zählt der Fehler des Produkts, nicht das Verschulden des Herstellers.
Bisher: ProdHaftG von 1989
- Produkt war jede bewegliche Sache und Elektrizität (§ 2), Software kam im Gesetzestext nicht vor.
- Personenschäden waren bis 85 Mio. € gedeckelt (§ 10), bei Sachschäden trug der Geschädigte 500 € selbst (§ 11).
- Der Geschädigte musste Fehler, Schaden und Ursächlichkeit beweisen (§ 1 Absatz 4), eine Offenlegung von Beweismitteln regelte das Gesetz nicht.
Neu ab 09.12.2026: ProdHaftG 2026
- Software ist Produkt, ob auf dem Gerät, in der Cloud oder als Dienst (§ 2 Absatz 1 Nummer 3).
- Höchstgrenze und Selbstbehalt entfallen.
- Gerichte können Beweismittel offenlegen lassen (§ 19), bei Verweigerung wird der Fehler vermutet (§ 20).
- Bei fortbestehender Kontrolle, etwa über Updates, zählt der Zeitpunkt, zu dem das Produkt die Kontrolle verlässt (§ 8). Fehlende Sicherheitsupdates entlasten nicht (§ 9 Absatz 2).
Quellen: Richtlinie (EU) 2024/2853, EUR-Lex, BGBl. 2026 I Nr. 321, ProdHaftG, bisherige Fassung, Drucksache 21/4297, Stand 02.11.2026. Ersetzt keine Rechtsberatung. Vertragliche Seite: MES Vertrag und SLA.
Gilt ein MES als Produkt
im Sinne der Richtlinie?
Ja, soweit es als Software in Verkehr gebracht wird: Artikel 4 Nummer 1 der Richtlinie zählt Software und digitale Konstruktionsunterlagen zu den Produkten.
MES-Module und KI-Funktionen
Erwägungsgrund 13 nennt Betriebssysteme, Firmware, Anwendungen und KI-Systeme, gleich ob auf dem Gerät, über ein Netz oder als Dienst bereitgestellt. Module für Auftragssteuerung, Prüfplanung oder Maschinenanbindung sind Software in diesem Sinne, ebenso KI im MES.
NC-Programme und Maschinenvorlagen
Digitale Vorlagen, die Maschinen automatisch steuern und so einen Gegenstand herstellen, sind eigene Produkte (§ 2 Absatz 1 Nummer 4, Erwägungsgrund 16). Ein MES mit Programmverwaltung verteilt solche Dateien.
Freie und quelloffene Software
Ausgenommen ist freie Software, die außerhalb einer Geschäftstätigkeit bereitgestellt wird (Artikel 2 Absatz 2). Baut ein Hersteller sie geschäftlich ein, haftet er für das Gesamtprodukt (Erwägungsgrund 15).
Nur natürliche Personen
Ersetzt werden Tod, Körperverletzung, Schäden an nicht ausschließlich beruflich genutzten Sachen und der Verlust privater Daten (Artikel 6). Produktionsausfall und Nacharbeit im Werk fallen nach Einschätzung von Find-Your-MES nicht darunter, sondern unter Vertrag und allgemeines Haftungsrecht.
Das selbst gebaute MES
Hersteller ist auch, wer ein Produkt für den Eigenbedarf entwickelt (Artikel 4 Nummer 10 Buchstabe c). Wer ein MES selbst baut, steht daher an der Stelle des Anbieters, mehr unter MES-Eigenentwicklung ablösen.
Quellen: Richtlinie (EU) 2024/2853 Artikel 2, 4, 6, Erwägungsgründe 13, 15, 16, BGBl. 2026 I Nr. 321 §§ 1 bis 3, Stand 02.11.2026. Ersetzt keine Rechtsberatung.
Wer haftet bei MES-Projekten:
Hersteller, Integrator oder Betreiber?
Mehrere können zugleich haften. Gegenüber dem Geschädigten sind sie Gesamtschuldner, untereinander zählt, wer den Schaden vorwiegend verursacht hat (§ 15). Die Zuordnung ist eine Einschätzung von Find-Your-MES.
| Rolle | Wann Hersteller | Grundlage | Typischer Fall im MES-Projekt |
|---|---|---|---|
| MES-Anbieterentwickelt das Produkt | Wer die Software entwickelt oder entwickeln lässt oder sie unter eigenem Namen anbietet. | § 3, Artikel 4 Nummer 10 | Standardsoftware, Cloud-Dienst, Updates. Er haftet auch für fehlerhafte Komponenten, die er integriert (§ 4). |
| KomponentenherstellerZulieferer im Produkt | Wer eine fehlerhafte Komponente liefert, die unter Kontrolle des Herstellers integriert wurde. Entlastung, wenn der Fehler auf dessen Gestaltung oder Anweisung beruht. | § 4, § 9 Absatz 3 | Zugekaufte Bibliothek, Treiber, KI-Modul. Auch ein verbundener Dienst ist eine Komponente. |
| Integratorpasst vor Ort an | Hersteller seiner eigenen Entwicklungen. Ändert er das Produkt ohne Einverständnis des Anbieters wesentlich und stellt es bereit, gilt er als Hersteller des veränderten Produkts. | § 3, § 5 Absatz 1 | Eigene Programmierung, Schnittstellen, Eingriffe in die Freigabelogik. Mit Zustimmung bleibt die Kontrolle beim Anbieter (§ 8 Absatz 2). |
| Betreiber (Fertiger)nutzt das MES im Werk | Nicht, solange er das MES nur einsetzt. Hersteller wird er, wenn er es selbst entwickelt oder außerhalb der Kontrolle des Anbieters wesentlich ändert und in Betrieb nimmt. | § 3, § 5 Absatz 1 | Selbst gebaute Module, Eingriffe ohne Zustimmung. Was wesentlich ist, folgt zuerst dem Produktsicherheitsrecht (§ 5 Absatz 2). |
| Fertiger als ErzeugerProdukt verlässt das Werk | Haftet für sein Erzeugnis wie bisher. Ein fehlerhaftes MES kann ein Erzeugnis mit Sicherheitsmangel in Verkehr bringen. | § 1, § 15 | Falsche Freigabe, fehlende Sperre. Ist auch der Anbieter ersatzpflichtig, haften beide als Gesamtschuldner und gleichen intern nach Verursachung aus. |
| Resellerliefert, ohne zu entwickeln | Nachrangig: Lässt sich kein Hersteller in der EU ermitteln, haftet er, wenn er auf Anfrage nicht binnen eines Monats den Hersteller oder Lieferanten nennt. | § 12 | Vertriebspartner. Bei Anbietern außerhalb der EU haften Importeur und Bevollmächtigter wie der Hersteller (§ 10). |
Quellen: BGBl. 2026 I Nr. 321 §§ 1, 3 bis 5, 8, 9, 10, 12, 15, Richtlinie (EU) 2024/2853 Artikel 4, 8, Stand 02.11.2026. Im Einzelfall entscheiden die Gerichte. Ersetzt keine Rechtsberatung.
Wie wirken Updates und die Kontrolle
des Herstellers auf die Haftung?
Das neue Recht entlässt den Hersteller nicht mit dem Verkauf aus der Verantwortung. Solange er Updates liefern oder freigeben kann, behält er die Kontrolle. Die Bundesregierung leitet daraus die Obliegenheit ab, das Produkt an neue Sicherheitsanforderungen anzupassen (Begründung zu § 8).
Wann der Hersteller die Kontrolle hat
Sie besteht, wenn er oder ein Dritter mit seinem Einverständnis Komponenten oder Updates integriert, bereitstellt oder das Produkt ändert, oder wenn er Updates selbst oder durch Dritte bereitstellen kann (§ 8 Absatz 2).
Welcher Zeitpunkt zählt
Maßgeblich ist das Inverkehrbringen, bei fortbestehender Kontrolle der Zeitpunkt, zu dem das Produkt sie verlässt (§ 8 Absatz 1 und 2). Ein neueres Release macht die Vorversion nicht allein fehlerhaft (§ 8 Absatz 3).
Fehlende Sicherheitsupdates entlasten nicht
Der Einwand, der Fehler sei erst später entstanden, greift nicht bei Fehlern durch Software, Updates, verbundene Dienste, wesentliche Änderungen oder fehlende erforderliche Sicherheitsupdates, wenn die Kontrolle beim Hersteller liegt (§ 9 Absatz 2). Die Pflicht zu Updates selbst folgt aus dem Sicherheitsrecht (Erwägungsgrund 51).
Wenn ein Update ein neues Produkt schafft
Ein Update, das Leistung, Zweck oder Art verändert, ohne dass die Risikobewertung es vorsah, und dabei die Gefahr verändert oder erhöht, kann eine wesentliche Änderung sein (§ 5 Absatz 2). Dann beginnt die Zehnjahresfrist neu (§ 17 Absatz 2). Reine Sicherheitsupdates ohne neuen Zweck sind laut Erwägungsgrund 39 des CRA regelmäßig keine.
Pflichten des Betreibers
Installiert der Betreiber ein bereitgestelltes Sicherheitsupdate nicht, liegt das außerhalb der Herstellerkontrolle (Erwägungsgrund 51). Bei Sachschäden wird das Verschulden dessen angerechnet, der die tatsächliche Gewalt über die Sache hat (§ 14 Absatz 2).
Bereits gelieferte MES
Für Produkte, die bis einschließlich 08.12.2026 in Verkehr gebracht wurden, gilt das bisherige Gesetz (§ 23), Updates ändern daran laut Begründung nichts, solange sie nicht wesentlich ändern. Erstmals ab 09.12.2026 bereitgestellte Versionen fallen nach Einschätzung von Find-Your-MES unter das neue Recht.
Quellen: BGBl. 2026 I Nr. 321 §§ 5, 8, 9, 14, 17, 23, Richtlinie (EU) 2024/2853 Erwägungsgründe 18, 51, Drucksache 21/4297 (Begründung), Verordnung (EU) 2024/2847 Erwägungsgrund 39, Stand 02.11.2026. Zum Supportende von Altsystemen: MES Support-Ende. Ersetzt keine Rechtsberatung.
Was bedeuten Offenlegung von Beweismitteln
und Beweiserleichterungen?
Der Kläger muss Fehler, Schaden und Ursächlichkeit weiterhin beweisen (Artikel 10 Absatz 1), doch die Hürde sinkt: Gerichte können Unterlagen anordnen, unter Bedingungen werden Fehler und Ursache vermutet, und bei technischer Komplexität genügt Wahrscheinlichkeit. Der Beklagte darf widerlegen. Laut Bundesregierung entstehen keine neuen Dokumentationspflichten, die Regeln betreffen vorhandene Beweismittel.
| Regel | Was das Gesetz festlegt | Bedeutung für MES-Daten und Verträge |
|---|---|---|
| Offenlegung§ 19 Absätze 1, 2, 5 | Auf Antrag eines Klägers, der seinen Anspruch plausibel macht, ordnet das Gericht an, dass der Beklagte oder ein Dritter relevante Beweismittel offenlegt. Auch der Beklagte kann Beweismittel vom Kläger verlangen. | Änderungshistorie, Testprotokolle und Ereignisdaten können angefordert werden, beim Anbieter ebenso wie beim Fertiger. |
| Geschäftsgeheimnisse§ 19 Absätze 3, 4 | Die Offenlegung bleibt auf das erforderliche und verhältnismäßige Maß begrenzt. Das Gericht kann Informationen als geheimhaltungsbedürftig einstufen und einen Sachverständigen hinzuziehen. | Quellcode und Architektur sind nicht automatisch offen. Verträge sollten die Bereitstellung und den Schutz von Unterlagen regeln. |
| Vermutung des Fehlers§ 20 Absatz 1 | Der Fehler wird vermutet, wenn der Beklagte eine angeordnete Offenlegung nicht befolgt, ein Verstoß gegen verbindliche Produktsicherheitsanforderungen nachgewiesen wird, die vor der eingetretenen Verletzung schützen sollen, oder eine offensichtliche Funktionsstörung den Schaden verursachte. | Wer Unterlagen nicht vorlegen kann, riskiert die Vermutung. Geordnete Versionsführung und Freigabeprotokolle werden zum Verteidigungsmittel. |
| Ursache und Komplexität§ 20 Absätze 2, 3 | Steht der Fehler fest und ist der Schaden typischerweise darauf zurückzuführen, wird die Ursächlichkeit vermutet. Ist der Beweis wegen technischer Komplexität übermäßig schwierig, genügt der Nachweis von Wahrscheinlichkeit. | Vernetzte Systeme aus MES, Steuerung und Maschine sind komplex. Dokumentierte Schnittstellen und Verantwortungen helfen. |
| WiderlegungArtikel 10 Absatz 5 | Der Beklagte darf jede Vermutung und Annahme widerlegen. | Dazu braucht er beweisfeste Aufzeichnungen mit Zeitstempel, Benutzer, Version und Parametern, auch nach einem Systemwechsel. |
Quellen: BGBl. 2026 I Nr. 321 §§ 19, 20, Richtlinie (EU) 2024/2853 Artikel 9, 10, Gegenäußerung der Bundesregierung in Drucksache 21/4297, Stand 02.11.2026. Folgerungen für MES-Daten sind Einschätzungen von Find-Your-MES. Weiter: Traceability im MES, MES API, Exit und Datenhoheit. Ersetzt keine Rechtsberatung.
Wie weit ist die Umsetzung
in Deutschland?
Der Bundestag hat das Gesetz zur Modernisierung des Produkthaftungsrechts am 08.10.2026 beschlossen. Es wurde am 22.10.2026 ausgefertigt und am 27.10.2026 im Bundesgesetzblatt verkündet. Das neue ProdHaftG tritt am 09.12.2026 in Kraft (Artikel 17 Absatz 1 des Gesetzes).
| Datum | Schritt | Fundstelle |
|---|---|---|
| 19.12.2025 | Die Bundesregierung leitet ihre Vorlage dem Bundesrat zu | Bundesrat, Drucksache 775/25 |
| 25.02.2026 | Einbringung im Bundestag, mit Stellungnahme des Bundesrates vom 30.01.2026 und Gegenäußerung der Bundesregierung | Bundestag, Drucksache 21/4297 |
| 07.10.2026 | Rechtsausschuss empfiehlt Annahme mit Änderungen, vor allem zur Offenlegung von Beweismitteln | Bundestag, Drucksache 21/8429 |
| 08.10.2026 | Bundestag beschließt das Gesetz in der 99. Sitzung in der Ausschussfassung | Bundestag, Textarchiv; Bundesrat, Drucksache 584/26 |
| 22.10.2026 | Ausfertigung mit dem Vermerk, dass die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates gewahrt sind, Verkündung am 27.10.2026 | BGBl. 2026 I Nr. 321 |
| 09.12.2026 | Neues ProdHaftG tritt in Kraft, das bisherige tritt außer Kraft. Produkte, die bis einschließlich 08.12.2026 in Verkehr gebracht wurden, bleiben beim alten Gesetz | Artikel 17 Absatz 1 des Gesetzes, § 23 ProdHaftG, Artikel 22 der Richtlinie |
| Österreich | Das Produkthaftungsgesetz 2026 setzt die Richtlinie dort um, in Kraft treten soll es am 09.12.2026 (§ 19) | Parlament Österreich, Erläuterungen 151/ME |
Quellen: Bundestag, Textarchiv, Drucksache 21/8429, Bundesrat, Drucksache 584/26, Bundesrat, Drucksache 775/25, BGBl. 2026 I Nr. 321, Österreich, Stand 02.11.2026. Für Anbieter in der Schweiz zählt Sitz und Absatz in die EU (§ 10). Einordnung: MES Technologie und Trends, MES Trends 2027. Ersetzt keine Rechtsberatung.
Wie hängt die Produkthaftung mit CRA und
Maschinenverordnung zusammen?
Die Produkthaftung entscheidet, wer einem Geschädigten Ersatz leistet. Der Cyber Resilience Act (CRA, Verordnung (EU) 2024/2847) und die Maschinenverordnung (Verordnung (EU) 2023/1230) legen fest, welche Sicherheit ein Produkt haben muss. Das Sicherheitsrecht prägt, was als Fehler gilt (§ 7 Nummer 5), und der CRA nennt die Richtlinie ausdrücklich als ergänzend (Erwägungsgrund 31).
| Thema | Produkthaftung | CRA | Maschinenverordnung |
|---|---|---|---|
| Geltung | Ab 09.12.2026 für neu in Verkehr gebrachte Produkte | Meldepflicht seit 11.09.2026, volle Geltung ab 11.12.2027 (Artikel 71) | Ab 20.01.2027 (Artikel 54, berichtigte Fassung) |
| Wesentliche Änderung | Wer außerhalb der Herstellerkontrolle wesentlich ändert, gilt als Hersteller (§ 5), Maßstab ist zuerst das Produktsicherheitsrecht | Wer wesentlich ändert und bereitstellt, gilt als Hersteller (Artikel 22, Artikel 3 Nummer 30) | Wer wesentlich verändert, gilt als Hersteller (Artikel 18, Artikel 3 Nummer 16) |
| Updates | Fehlende erforderliche Sicherheitsupdates entlasten nicht, wenn die Kontrolle beim Hersteller liegt (§ 9 Absatz 2) | Schwachstellen behandeln, Unterstützungszeitraum mindestens fünf Jahre, Sicherheitsupdates mindestens zehn Jahre verfügbar (Artikel 13 Absätze 8, 9) | Schutz gegen Korrumpierung und Nachvollziehbarkeit nachgeladener Sicherheitssoftware (Anhang III) |
| Unterlagen | Beweismittel auf gerichtliche Anordnung (§ 19) | Technische Dokumentation mindestens zehn Jahre (Artikel 13 Absatz 13) | Technische Unterlagen mindestens zehn Jahre (Artikel 10 Absatz 3) |
| Folge eines Verstoßes | Fehlervermutung bei nachgewiesenem Verstoß gegen verbindliche Sicherheitsanforderungen (§ 20 Absatz 1 Nummer 2) | Bußgeld bis 15 Mio. € oder 2,5 % des Jahresumsatzes (Artikel 64) | Kein Inverkehrbringen ohne Konformitätsbewertung und CE-Kennzeichnung (Artikel 10) |
Quellen: Verordnung (EU) 2024/2847, Verordnung (EU) 2023/1230, BGBl. 2026 I Nr. 321, Stand 02.11.2026. Pflichten und Fristen stehen in Cyber Resilience Act im MES und Maschinenverordnung im MES, NIS2 in NIS2 in der Fertigung. Bündel: MES Compliance, Daten und Cloud-Wechsel: MES Datenpflichten. Ersetzt keine Rechtsberatung.
Welche Folgen hat das für Verträge
mit MES-Anbietern?
Gegenüber geschädigten Personen kann die Ersatzpflicht nicht beschränkt oder ausgeschlossen werden (§ 18). Haftungsklauseln wirken daher nur zwischen Anbieter, Integrator und Fertiger. Die Checkliste ergänzt MES Vertrag und SLA um das, was die Produkthaftung neu verlangt.
| Klausel | Was regeln | Grundlage und Zweck | Zuerst prüfen |
|---|---|---|---|
| HaftungsgrenzenInnenverhältnis | Obergrenzen und Ausschlüsse getrennt nach Außen- und Innenverhältnis | Gegenüber dem Geschädigten unwirksam (§ 18, Artikel 15), unter den Beteiligten bleibt Spielraum | Ob die Grenze für Folgeschäden, Regress und Freistellung gilt |
| Freistellung und Regress§ 15, Artikel 14 | Wer im Innenverhältnis trägt, wenn ein Dritter Ersatz verlangt | Mehrere Ersatzpflichtige haften als Gesamtschuldner, intern zählt die Verursachung | Freistellungsanspruch gegen den Anbieter, Einbindung von Integrator und Zulieferern |
| RegressverzichtArtikel 12 Absatz 2 | Verzicht auf Regress gegen kleine Softwarelieferanten | Zulässig, wenn der Lieferant ein Kleinst- oder kleines Unternehmen ist (Erwägungsgrund 54) | Ob der Vertrag einen Verzicht enthält, besonders beim Zukauf in Maschinen und Anlagen |
| Version und Stichtag§ 6, § 23 | Welche Version, welches Modul, welcher Dienst wann bereitgestellt wird | Das Datum des Inverkehrbringens bestimmt altes oder neues Recht und startet die Zehnjahresfrist (§ 17) | Release-Kalender mit Daten, Modulliste, Lizenznachweis |
| Updates und Patches§ 8, § 9 Absatz 2 | Wer wann Sicherheitsupdates bereitstellt und wer sie einspielt | Der Hersteller bleibt in der Kontrolle, fehlende Sicherheitsupdates entlasten ihn nicht | Fristen je Schweregrad, Supportzeitraum und Enddatum, Testfenster im Werk |
| Änderungsfreigabe§ 5, § 8 Absatz 2 | Zustimmung des Anbieters zu Eingriffen durch Integrator oder Fertiger | Genehmigte Änderungen bleiben unter Herstellerkontrolle, wesentliche ohne Einverständnis machen den Ändernden zum Hersteller | Liste zulässiger Anpassungen, Freigabeprozess, Folgen bei Abweichung |
| Nachweise§ 19, § 20 | Welche Unterlagen der Anbieter vorhält und im Verfahren bereitstellt | Gerichte können Beweismittel anordnen, Nichtbefolgung begründet die Fehlervermutung | Änderungshistorie, Testprotokolle, Risikobeurteilung, Zugriff auf MES-Logs, Geheimnisschutz |
| Aufbewahrung und Exit§ 17 | Wie lange Daten und Versionsstände lesbar bleiben | Ansprüche erlöschen grundsätzlich nach zehn Jahren, bei Latenzschäden nach 25 Jahren | Archivformat, Export mit Historie, Zugriff nach Vertragsende, Konfigurationsstände |
Zusammenstellung von Find-Your-MES auf Grundlage von BGBl. 2026 I Nr. 321 und Richtlinie (EU) 2024/2853, Stand 02.11.2026. Prüfpunkte, keine Formulierungsvorschläge: Die Rechtsabteilung formuliert. Anforderungen ins Lastenheft übernehmen Sie nach MES Lastenheft erstellen. Ersetzt keine Rechtsberatung.
Acht Prüffragen an Ihren MES-Anbieter:
Haftung und Updates absichern.
Nehmen Sie die Fragen in den RFI-Fragebogen und in die Demo auf, Hinweise dazu gibt MES Demos bewerten. Antworten sind Selbstauskünfte, lassen Sie Zusagen schriftlich bestätigen.
| Thema | Prüffrage | Tragfähige Antwort enthält | Rückfrage auslösen |
|---|---|---|---|
| Hersteller und Sitz§ 3, § 10 | Wer ist Hersteller im Sinne des Produkthaftungsrechts, und wo sitzt er? | Gesellschaft mit Sitz in der EU oder benannter Bevollmächtigter, Liste der Komponentenlieferanten | Mehrere Gesellschaften ohne klare Modulverantwortung |
| Stichtage§ 23 | Welche Versionen und Module werden ab dem 09.12.2026 erstmals bereitgestellt, für welche gilt noch das alte Recht? | Release-Kalender mit Daten und Zuordnung | Keine Aussage zum Stichtag |
| Sicherheitsupdates§ 9 Absatz 2 | Wie lange und mit welchen Reaktionszeiten liefern Sie Sicherheitsupdates, und wann endet der Support je Version? | Enddatum je Version, Fristen je Schweregrad, Bezug zum Unterstützungszeitraum nach CRA | Nur allgemeine Wartung ohne Fristen |
| Änderungsfreigabe§ 5 | Welche Eingriffe durch Integrator oder Betreiber sind ohne Ihre Zustimmung zulässig, welche gelten bei Ihnen als wesentlich? | Liste zulässiger Anpassungen, Freigabeprozess, Kriterien der Risikobeurteilung | Pauschaler Ausschluss bei jeder Anpassung |
| Komponenten§ 4 | Welche Fremd- und Open-Source-Komponenten sind eingebaut, und wie überwachen Sie deren Schwachstellen? | Komponentenliste auf Anfrage, Meldeprozess an die Lieferanten | Keine Liste, Verweis auf Standardverfahren |
| Nachweise§ 19 | Welche Unterlagen halten Sie für ein Gerichtsverfahren vor, und wie schützen wir Geschäftsgeheimnisse? | Änderungshistorie, Testprotokolle, Freigaben, Aufbewahrung von mindestens zehn Jahren | Löschung nach Vertragsende ohne Archiv |
| VersicherungDeckung | Welche Haftpflichtdeckung besteht für Software und Folgeschäden, auch im Cloud-Betrieb? | Police mit Deckungssumme, Ausschlüssen und Geltungsbereich | Nur Betriebshaftpflicht ohne Softwarebezug |
| Zweckbestimmung§ 7 | Wofür ist das MES freigegeben, und welche Sicherheitsfunktionen übernimmt es ausdrücklich nicht? | Zweck und Abgrenzung in der Anleitung, Hinweis auf Maschinensicherheit | Werbeaussagen zur Sicherheit ohne Abgrenzung |
Quellen: Anbieter- und Referenzdatenbank von Find-Your-MES (Katalog mit über 110 MES-Systemen), BGBl. 2026 I Nr. 321, Verordnung (EU) 2024/2847. Angaben laut Anbieter, ohne Gewähr. Geeignete Anbieter finden Sie im Katalog, unter MES Anbieter und im Matching, die Entscheidung begleitet MES Auswahl. Ersetzt keine Rechtsberatung.
Fünf Fehler,
die in MES-Projekten teuer werden.
Produkthaftung mit Gewährleistung gleichsetzen
Das ProdHaftG schützt natürliche Personen. Produktionsausfall und Nacharbeit im Werk regeln Vertrag und allgemeines Haftungsrecht. Wer beides vermischt, verhandelt die falschen Klauseln.
Die Haftungsgrenze im Vertrag als Schutz sehen
Eine Obergrenze gilt nur zwischen den Vertragsparteien. Gegenüber der geschädigten Person bleibt die Ersatzpflicht bestehen (§ 18), bei mehreren Ersatzpflichtigen gilt die Gesamtschuld.
Updates ohne Freigabe einspielen oder zurückhalten
Wer Updates nach Gutdünken einspielt oder liegen lässt, kann Kontrolle und Mitverschulden später nicht zuordnen. Sicherheitsupdates gehören in einen dokumentierten Ablauf mit Testfenster und Freigabe.
Anpassungen ohne Zustimmung des Anbieters
Wesentliche Änderungen ohne Einverständnis des Anbieters machen den Ändernden zum Hersteller des veränderten Produkts (§ 5). Holen Sie die Zustimmung ein oder bleiben Sie im Rahmen der Risikobeurteilung.
Das Altsystem abschalten, bevor die Aufbewahrung geklärt ist
Ansprüche erlöschen zehn Jahre nach dem Inverkehrbringen des Erzeugnisses, bei Latenzschäden nach 25 Jahren (§ 17). Chargen-, Prüf- und Versionsdaten müssen einen Systemwechsel überstehen, siehe MES-Wechsel und Migration.
Zusammenstellung von Find-Your-MES auf Grundlage von BGBl. 2026 I Nr. 321. Ersetzt keine Rechtsberatung.
Häufige Fragen
direkt beantwortet.
Was ändert sich mit der neuen EU-Produkthaftungsrichtlinie für Software?
Software gilt ausdrücklich als Produkt, unabhängig davon, ob sie auf einem Gerät läuft, über ein Netz abgerufen oder als Software-as-a-Service bereitgestellt wird. Die Richtlinie (EU) 2024/2853 ersetzt die Richtlinie 85/374/EWG für Produkte, die nach dem 09.12.2026 in Verkehr kommen. Neu sind außerdem die Haftung für Updates unter Herstellerkontrolle, die gerichtliche Offenlegung von Beweismitteln, gesetzliche Vermutungen und der Wegfall der Höchstgrenze von 85 Mio. € bei Personenschäden. Geschützt sind nur natürliche Personen.
Ab wann gilt das neue Produkthaftungsgesetz in Deutschland?
Das neue Produkthaftungsgesetz tritt nach Artikel 17 Absatz 1 des Gesetzes vom 22.10.2026 am 09.12.2026 in Kraft. Für Produkte, die bis einschließlich 08.12.2026 in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen wurden, gilt das bisherige Gesetz weiter (§ 23). Maßgeblich ist also der Zeitpunkt des Inverkehrbringens, nicht der des Schadens. Das Gesetz von 1989 tritt am selben Tag außer Kraft. Bei einem MES kommt es nach Einschätzung von Find-Your-MES darauf an, wann der Anbieter die Version erstmals bereitgestellt hat.
Hat der Bundestag das neue Produkthaftungsrecht beschlossen?
Ja. Der Bundestag hat das Gesetz zur Modernisierung des Produkthaftungsrechts am 08.10.2026 auf Empfehlung des Rechtsausschusses (Drucksache 21/8429) beschlossen. Es wurde am 22.10.2026 ausgefertigt und am 27.10.2026 im Bundesgesetzblatt verkündet (BGBl. 2026 I Nr. 321). Der Bundesrat hatte im ersten Durchgang am 30.01.2026 Stellung genommen, die Ausfertigung vermerkt die gewahrten Rechte des Bundesrates. In Österreich liegt das Produkthaftungsgesetz 2026 zur Begutachtung vor, es soll am 09.12.2026 in Kraft treten (Parlament Österreich, 151/ME, Stand 02.11.2026).
Gilt ein MES als Produkt im Sinne der Produkthaftung?
Ja, soweit das MES als Software in Verkehr gebracht wird. Nach Artikel 4 Nummer 1 der Richtlinie und § 2 Absatz 1 Nummer 3 ProdHaftG sind Software und KI-Systeme Produkte, auch bei Cloud- oder SaaS-Bereitstellung. Freie und quelloffene Software ist nur ausgenommen, wenn sie außerhalb einer Geschäftstätigkeit bereitgestellt wird. Auch digitale Konstruktionsunterlagen, die Maschinen automatisch steuern, zählen als Produkte. Erwägungsgrund 13 stellt das ausdrücklich klar. Ob ein ersatzfähiger Schaden vorliegt, ist eine eigene Frage.
Haftet der MES-Anbieter nach dem Produkthaftungsgesetz für Produktionsausfälle?
In der Regel nicht. Das Gesetz schützt nur natürliche Personen und ersetzt Tod, Körperverletzung, Schäden an Sachen, die nicht ausschließlich beruflich genutzt werden, und den Verlust privat genutzter Daten (§ 1). Stillstand, Ausschuss und Nacharbeit im Werk fallen nach Einschätzung von Find-Your-MES unter Vertrag, Gewährleistung und allgemeines Haftungsrecht. Relevant wird das Produkthaftungsrecht, wenn ein MES-Fehler ein Erzeugnis mit Sicherheitsmangel in Verkehr bringt, das Menschen schädigt. Betrieblich genutzte Daten sind ebenfalls nicht erfasst.
Wer haftet bei MES-Projekten: Hersteller, Integrator oder Betreiber?
Zuerst der Hersteller der Software, dazu der Hersteller fehlerhafter Komponenten, die er integriert hat (§ 4). Integratoren haften für eigene Entwicklungen und werden zum Hersteller, wenn sie das Produkt ohne Einverständnis des Anbieters wesentlich verändern und bereitstellen (§ 5). Der Betreiber haftet nur, wenn er selbst entwickelt oder wesentlich verändert und in Betrieb nimmt. Mehrere Ersatzpflichtige haften gegenüber dem Geschädigten als Gesamtschuldner (§ 15), intern zählt die Verursachung. Die Rollen hängen vom Einzelfall ab.
Wann wird der Fertiger durch Änderungen am MES selbst zum Hersteller?
Wenn er das MES außerhalb der Kontrolle des Anbieters wesentlich verändert und anschließend in Betrieb nimmt (§ 5 Absatz 1, Artikel 8 Absatz 2). Wesentlich ist eine Änderung nach dem Produktsicherheitsrecht, sonst wenn sie Leistung, Zweck oder Art ohne Vorsehung in der Risikobewertung ändert und die Gefahr verändert oder erhöht (§ 5 Absatz 2). Konfiguration im vorgesehenen Rahmen ist davon nach Einschätzung von Find-Your-MES zu unterscheiden. Bei Zweifeln holen Sie die Zustimmung des Anbieters ein.
Wie wirken Software-Updates auf die Produkthaftung?
Solange der Hersteller Updates bereitstellen kann, behält er die Kontrolle, und der Beurteilungszeitpunkt verschiebt sich auf das Ende dieser Kontrolle (§ 8 Absatz 2). Fehler durch Updates und das Fehlen erforderlicher Sicherheitsupdates entlasten ihn nicht (§ 9 Absatz 2). Ein neueres Release macht die Vorversion nicht allein fehlerhaft (§ 8 Absatz 3). Ein Update, das das Produkt wesentlich ändert, lässt die Zehnjahresfrist neu beginnen (§ 17 Absatz 2). Für Altbestand vor dem 09.12.2026 gilt das bisherige Gesetz (§ 23).
Was bedeutet die Offenlegung von Beweismitteln für MES-Anbieter und Fertiger?
Ein Gericht kann auf Antrag eines Klägers, der seinen Anspruch plausibel macht, die Offenlegung relevanter Beweismittel anordnen (§ 19). Wer sie nicht befolgt, riskiert die Vermutung, dass das Produkt fehlerhaft ist (§ 20 Absatz 1). Geschäftsgeheimnisse bleiben nach § 19 Absätze 3 und 4 geschützt, Dritte können ebenfalls zur Offenlegung verpflichtet werden. Die Bundesregierung betont, es entstünden keine neuen Dokumentationspflichten. In der Praxis helfen dann geordnete Änderungshistorien, Testprotokolle und MES-Ereignisdaten, die sich schnell zusammenstellen lassen.
Kann ich die Haftung im MES-Vertrag begrenzen oder ausschließen?
Gegenüber geschädigten Personen nicht, auch nicht durch vertragliche Haftungsklauseln. Von den Vorschriften über die Ersatzpflicht kann nicht zu deren Nachteil abgewichen werden (§ 18, Artikel 15 der Richtlinie). Zwischen Anbieter und Fertiger bleiben Regelungen zu Freistellung, Regress und Haftungsgrenzen möglich, deren Wirksamkeit sich nach allgemeinem Vertragsrecht richtet, etwa den §§ 307 und 309 BGB. Regeln Sie Freistellung und Regress ausdrücklich, weil beide Seiten als Gesamtschuldner haften können. Typische Vertragsbausteine beschreibt MES Vertrag und SLA.
Wie hängen Produkthaftung, Cyber Resilience Act und Maschinenverordnung zusammen?
Die Produkthaftung regelt Schadensersatz, der CRA und die Maschinenverordnung regeln Sicherheitsanforderungen. Das Sicherheitsrecht prägt, was als Fehler gilt (§ 7 Nummer 5), und ein nachgewiesener Verstoß gegen verbindliche Anforderungen lässt den Fehler vermuten (§ 20 Absatz 1 Nummer 2). Der CRA gilt voll ab 11.12.2027, seine Meldepflichten seit 11.09.2026, die Maschinenverordnung ab 20.01.2027. Die fachlichen Maßstäbe für wesentliche Änderungen sind nicht deckungsgleich. Einzelheiten zum CRA stehen unter Cyber Resilience Act im MES.
Welche Fragen sollte ich meinem MES-Anbieter zur Haftung und zu Updates stellen?
Fragen Sie nach Hersteller und Sitz in der EU, nach Release-Stichtagen ab 09.12.2026, nach Supportende und Reaktionszeiten für Sicherheitsupdates, nach der Freigabe von Eingriffen durch Integratoren, nach der Komponentenliste, nach den Nachweisen für Gerichtsverfahren, nach der Versicherung und nach der Zweckbestimmung. Lassen Sie sich die Antworten schriftlich bestätigen und nehmen Sie sie in den Vertrag auf. Rückfragen sind angezeigt, wenn Antworten pauschal bleiben oder Stichtage fehlen. Geeignete Anbieter zeigt das Matching von Find-Your-MES.
Das MES, dessen Anbieter
seine Haftung klärt.
Aus über 110 MES-Systemen im Katalog und über 80 Merkmalen entsteht in rund 6 Minuten eine begründete Shortlist. Im Selection Portal, dem Werkzeug für die Softwareauswahl, sammeln Sie Anforderungen wie Supportzeitraum, Änderungsfreigabe und Nachweise, halten Demos und Vertragsprüfung fest und dokumentieren alles nachvollziehbar. KI-Funktionen laufen mit eigenen, lokal betriebenen Modellen, Daten bleiben bei Find-Your-Software.