§ 90 BetrVG · § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG · Phase 0 · DACH

Betriebsrat einbinden, ab Tag 1
Warum § 90 BetrVG vor der MES-Auswahl greift

Ein Manufacturing Execution System (MES) erfasst in Fertigungsunternehmen im DACH-Raum künftig Auftrags-, Maschinen- und Rückmeldedaten in Echtzeit, und genau deshalb sollte der Betriebsrat nicht erst zur Vertragsunterschrift, sondern schon in der Bedarfsermittlung am Tisch sitzen. § 90 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG, Neufassung vom 25. September 2001) verpflichtet Arbeitgeber bereits bei der Planung technischer Anlagen zur rechtzeitigen Unterrichtung, lange bevor die Mitbestimmungspflicht nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG akut wird. Nach Sectorlens-Erfahrung aus über 50 MES-Auswahl- und Einführungsprojekten seit 2022 verkürzt eine Einbindung ab Phase 0, also vor der ersten Anbieteransprache, die Zeit bis zur unterschriebenen Betriebsvereinbarung spürbar.

§ 90
BetrVG: Unterrichtung bereits bei der Planung technischer Anlagen
§ 87 I 6
BetrVG: Mitbestimmung bei Überwachungseignung
Phase 0
Frühestmöglicher und empfohlener Zeitpunkt der Einbindung
4–7
Monate durchschnittliche Gesamtdauer bis zur Betriebsvereinbarung (Sectorlens-Erhebung seit 2022)
§ 90 BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG § 80 Abs. 3 BetrVG Aggregationsebene DACH-Fertigung
Der Unterschied zwischen früh und spät

Zwei Projekte, dieselbe Software.
Der einzige Unterschied ist der Zeitpunkt.

Die meisten Konflikte um ein Manufacturing Execution System entstehen nicht am Verhandlungstisch, sondern Monate vorher, in dem Moment, in dem die Projektleitung entscheidet, den Betriebsrat erst zu informieren, wenn ein Anbieter feststeht. Zu diesem Zeitpunkt sind Anforderungen dokumentiert, ein Angebot liegt vor, ein Projektplan mit Terminen für die Geschäftsführung steht. Jede Einschränkung, die der Betriebsrat jetzt noch verlangt, wirkt wie ein Rückbau von etwas, das bereits gekauft wurde, und das Gremium gerät in die Rolle des Bremsers, obwohl es zum ersten Mal überhaupt gefragt wird.

Das Betriebsverfassungsgesetz sieht diesen späten Zeitpunkt gar nicht vor. § 90 BetrVG verpflichtet den Arbeitgeber, den Betriebsrat bereits bei der Planung von technischen Anlagen zu unterrichten, nicht erst bei ihrer Einführung. Wer diese Unterrichtungspflicht ernst nimmt, verschiebt das Gespräch mit dem Betriebsrat von der Verteidigung eines fertigen Konzepts zur gemeinsamen Gestaltung eines offenen. Diese Seite beschreibt, was § 90 BetrVG konkret verlangt, welchen Nutzen die frühe Einbindung nachweislich bringt, wie ein realistischer Zeitplan von Tag 1 bis zur Anbieterentscheidung aussieht und wann ein Sachverständiger nach § 80 Abs. 3 BetrVG sinnvoll ist. Den anschließenden Weg zur unterschriebenen Betriebsvereinbarung beschreibt die Schwesterseite Betriebsrat und MES-Einführung im Detail.

§ 90 BetrVG · § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG

Unterrichtung ist nicht Mitbestimmung.
Beide Pflichten setzen zu unterschiedlichen Zeitpunkten an.

§ 90 BetrVG und § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG werden im Projektalltag oft verwechselt, weil beide denselben Sachverhalt betreffen, ein MES. Sie unterscheiden sich jedoch in Auslöser, Zeitpunkt und Rechtsfolge, und genau dieser Unterschied ist der Grund, warum eine frühe Einbindung mehr ist als guter Stil.

Kriterium § 90 BetrVG: Unterrichtung bei Planung § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG: Mitbestimmung
Auslöser Planung technischer Anlagen, Arbeitsverfahren und Arbeitsabläufe, einschließlich KI-Einsatz Einführung und Anwendung einer technischen Einrichtung, die zur Überwachung von Verhalten oder Leistung geeignet ist
Zeitpunkt Bereits in der Planungsphase, vor Festlegung des Konzepts und vor Anbieteransprache Vor der wirksamen Einführung, in der Praxis meist gebündelt mit der Betriebsvereinbarung
Pflicht des Arbeitgebers Rechtzeitig und umfassend unterrichten, Unterlagen vorlegen, Auswirkungen auf Beschäftigte beraten Einigung mit dem Betriebsrat herbeiführen, in der Regel über eine schriftliche Betriebsvereinbarung
Mitspracherecht des Betriebsrats Beratungsrecht, kein Zustimmungserfordernis Echtes Mitbestimmungsrecht, ohne Einigung keine wirksame Maßnahme
Rechtsfolge bei Nichtbeachtung Kein eigenes Vetorecht, begründet aber Vertrauensverlust und spätere Verhandlungshärte Einigungsstelle nach § 87 Abs. 2 BetrVG entscheidet verbindlich
Praktischer Nutzen für das Projekt Frühwarnsystem, senkt den Überraschungseffekt bei der späteren Mitbestimmung Schafft Rechtssicherheit für den Produktivbetrieb

§ 90 Abs. 1 BetrVG: Unterrichtung bei der Planung

§ 90 Abs. 1 BetrVG verpflichtet den Arbeitgeber, den Betriebsrat rechtzeitig über die Planung von Neu-, Um- und Erweiterungsbauten, von technischen Anlagen, von Arbeitsverfahren und Arbeitsabläufen einschließlich des Einsatzes von Künstlicher Intelligenz sowie von Arbeitsplätzen zu unterrichten, und ihm die erforderlichen Unterlagen vorzulegen. Ein MES ist eine technische Anlage in diesem Sinne, sobald sie Fertigungsprozesse steuert oder Betriebsdaten erfasst, unabhängig davon, ob am Ende eine Mitbestimmungspflicht nach § 87 BetrVG entsteht. § 90 Abs. 2 BetrVG geht noch einen Schritt weiter und verlangt, dass der Arbeitgeber mit dem Betriebsrat die Auswirkungen der geplanten Maßnahme auf die Arbeitnehmer, insbesondere auf Art der Arbeit und die sich daraus ergebenden Anforderungen, berät. Der durch das Betriebsrätemodernisierungsgesetz vom 18. Juni 2021 ausdrücklich aufgenommene Verweis auf Künstliche Intelligenz stellt klar, dass auch KI-gestützte Auswertungsfunktionen eines MES bereits in der Planungsphase unter diese Unterrichtungspflicht fallen.

Der wichtigste Punkt dieser Tabelle ist die Zeile „Zeitpunkt". Wer § 90 BetrVG als das behandelt, was es ist, nämlich eine Pflicht der Planungsphase, hat die Mitbestimmung nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG bereits vorbereitet, wenn sie tatsächlich greift. Was diese Mitbestimmung inhaltlich umfasst und wie der vollständige Abstimmungsablauf bis zur Betriebsvereinbarung aussieht, beschreibt Betriebsrat und MES-Einführung.

Rechtsstand August 2026, keine Rechtsberatung im Einzelfall: Für die Auslegung auf Ihren konkreten Betrieb ziehen Sie Ihre Rechtsabteilung hinzu.

Der Effekt von Tag 1

Drei Effekte, die sich in jedem Projekt zeigen.
Und ein vierter, der sich erst später auszahlt.

Die folgenden Effekte sind keine Vermutung, sondern das wiederkehrende Muster aus den von Sectorlens seit 2022 begleiteten MES-Auswahl- und Einführungsprojekten. Sie zeigen sich unabhängig von Betriebsgröße, aber sehr deutlich in Abhängigkeit vom Zeitpunkt der ersten Information.

Karte 01

Weniger Projektverzögerung

Wird der Betriebsrat informiert, bevor Anforderungen final festgelegt sind, verläuft die Mitbestimmung parallel zur technischen Projektarbeit und nicht als nachgelagerter Schritt danach. Nachverhandlungen an bereits konfigurierten Auswertungen entfallen, weil diese Konfiguration noch gar nicht existiert. Der Abstimmungsablauf zur Betriebsvereinbarung, der im Schnitt vier bis sieben Monate dauert, beginnt damit während der Anforderungsphase statt danach.

Karte 02

Höhere Akzeptanz in der Belegschaft

Ein Gremium, das von Anfang an mitgestaltet hat, kommuniziert ein neues System anders als eines, das eine fertige Entscheidung nur noch absegnet. Die häufigste Frage nach dem Rollout, „werde ich jetzt überwacht", lässt sich glaubwürdiger beantworten, wenn Betriebsrat und Projektleitung sie gemeinsam vorbereitet haben, statt sie erst nach dem Go-live zu erleben.

Karte 03

Frühe Klärung der Aggregationsebene

Ob eine Kennzahl auf Anlagen-, Schicht- oder Personenebene ausgewertet wird, ist die Frage, die in jeder MES-Betriebsvereinbarung am längsten diskutiert wird. Wird sie schon im Anforderungsworkshop gestellt, fließt die Antwort direkt in das Lastenheft und in die Anbieterauswahl ein, statt nachträglich als Einschränkung eines bereits lizenzierten Funktionsumfangs verhandelt zu werden. Die vollständige Einordnung der Aggregationsebene beschreibt Leistungskontrolle und Aggregationsebene im MES.

Ein vierter Effekt zeigt sich erst später, wirkt aber am längsten nach: Ein früh eingebundener Betriebsrat kennt den vollständigen technischen Funktionsumfang des Systems aus eigener Anschauung, einschließlich der Funktionen, die zunächst nicht aktiviert werden sollen. Das ist die Grundlage jedes späteren Änderungsverfahrens bei Updates oder neuen Modulen, wie es Punkt 09 der zwölf Regelungspunkte in Betriebsvereinbarung MES beschreibt.

Von Tag 1 bis zur Anbieterentscheidung

Neun Meilensteine, bevor überhaupt ein Vertrag unterschrieben wird.

Der folgende Zeitplan beschreibt die Phase, die in den meisten MES-Projekten übersprungen wird, nämlich die Zeit zwischen der ersten Idee und der Anbieterentscheidung. Er ersetzt keine individuelle Projektplanung, zeigt aber, an welcher Stelle der Betriebsrat realistischerweise andocken sollte. Die Zeitangaben sind Richtwerte aus der Sectorlens-Projektpraxis seit 2022 und laufen parallel zur technischen Projektarbeit, verlängern das Gesamtprojekt also nicht.

MeilensteinZeitraumBeteiligteErgebnis
Erstinformation nach § 90 BetrVGWoche 1Projektleitung, BetriebsratsvorsitzGremium kennt Anlass und Zielbild, bevor ein Anbieter kontaktiert wird
Gemeinsames GrobkonzeptWoche 1 bis 3Projektleitung, Fertigungsleitung, BetriebsratEinigung, welches konkrete Problem das MES lösen soll
Kick-off der AnforderungsphaseWoche 2 bis 4IT, Fertigung, Betriebsrat, ggf. DatenschutzbeauftragteBetriebsrat als Teilnehmer im Workshop geführt, nicht als Empfänger von Protokollen
Klärung der Datenarten und der AggregationsebeneWoche 4 bis 8Arbeitsgruppe aus Fertigung, IT, BetriebsratVorläufige Feldliste mit vorgesehener Auswertungsebene je Kennzahl
Entscheidung über einen Sachverständigen nach § 80 Abs. 3 BetrVGWoche 4 bis 8, parallelBetriebsrat, im Bedarfsfall ArbeitgeberKlarheit, ob externe fachliche Unterstützung nötig ist, insbesondere bei KI-Funktionen
Long- und Shortlist der AnbieterWoche 6 bis 10Projektteam, Information an BetriebsratGremium kennt die in die engere Wahl kommenden Systeme vor der ersten Demo
Systemdemonstrationen mit BetriebsratsbeteiligungWoche 8 bis 14Anbieter, IT, BetriebsratGremium sieht den vollen technischen Funktionsumfang, auch nicht genutzte Auswertungen
Eckpunktepapier vor VertragsunterschriftWoche 12 bis 16Projektleitung, Betriebsrat, PersonalabteilungWesentliche Regelungspunkte grob verständigt, keine Überraschung nach dem Kauf
Übergang in den Abstimmungsablauf zur Betriebsvereinbarungab Woche 16wie beschrieben in Betriebsrat und MES-EinführungStart des sechsstufigen Prozesses bis zur unterschriebenen Vereinbarung

Der Übergang in Woche 16 ist bewusst kein harter Schnitt. Die auf dieser Seite beschriebenen neun Meilensteine bereiten inhaltlich genau das vor, was der sechsstufige Abstimmungsablauf in Betriebsrat und MES-Einführung anschließend formalisiert. Projekte, die diese neun Meilensteine überspringen, beginnen den sechsstufigen Prozess de facto bei Schritt 1, nur mit einem bereits gekauften System im Rücken, und genau das kostet die Zeit, die eine frühe Einbindung einsparen sollte.

§ 80 Abs. 3 BetrVG

Wenn das Gremium selbst nicht MES-Experte ist.
Der Sachverständige nach § 80 Abs. 3 BetrVG.

§ 80 Abs. 3 Satz 1 BetrVG erlaubt dem Betriebsrat, nach näherer Vereinbarung mit dem Arbeitgeber Sachverständige hinzuzuziehen, soweit dies zur ordnungsgemäßen Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist. Bei einem MES ist das regelmäßig dann der Fall, wenn technische Fragen zur Aggregationsebene, zur Systemarchitektur oder zu Schnittstellen den fachlichen Rahmen eines Gremiums ohne IT-Hintergrund übersteigen. Für die Beurteilung von Künstlicher Intelligenz hat der Gesetzgeber diese Erforderlichkeit mit dem durch das Betriebsrätemodernisierungsgesetz vom 18. Juni 2021 eingefügten § 80 Abs. 3 Satz 2 BetrVG ausdrücklich unterstellt: Bei KI-gestützten Auswertungsfunktionen eines MES gilt die Hinzuziehung eines Sachverständigen als erforderlich, ohne dass der Betriebsrat dies im Einzelfall gesondert begründen muss.

Die Kosten eines solchen Sachverständigen trägt nach § 40 Abs. 1 BetrVG der Arbeitgeber, wie generell die durch die Tätigkeit des Betriebsrats entstehenden Kosten. Person, Umfang und Honorar des Sachverständigen werden zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber vereinbart, nicht einseitig vom Betriebsrat festgelegt. In der Praxis ist es deutlich effizienter, diese Entscheidung schon während der frühen Meilensteine zu treffen, wenn noch offene Fragen zur Systemarchitektur bestehen, als sie erst kurz vor der Betriebsvereinbarung nachzuholen, wenn ein Entwurf bereits vorliegt.

Ein Sachverständiger nach § 80 Abs. 3 BetrVG ersetzt nicht die eigene fachliche Vorbereitung des Gremiums. Das MES-Glossar mit 93 Begriffen unter MES-Glossar und der Überblick Was ist ein MES liefern eine erste Einordnung, die viele Rückfragen bereits im Vorfeld klärt und den Bedarf an externer Unterstützung oft auf die wirklich komplexen Punkte begrenzt, etwa KI-gestützte Mustererkennung, wie sie KI im MES einordnet.

Checkliste

Zehn Fragen, die vor dem ersten Termin geklärt sein sollten.
Nicht danach.

Diese Checkliste ist für die Projektleitung gedacht, die den ersten Termin mit dem Betriebsrat vorbereitet. Jede Frage lässt sich in einem Satz beantworten und sollte beantwortet sein, bevor der Termin im Kalender steht, nicht während des Termins selbst.

01

Wer vertritt das Projekt gegenüber dem Betriebsrat, mit welcher Entscheidungsbefugnis?

Ein wechselnder Ansprechpartner zwingt das Gremium, jede Runde neu zu erklären, was bereits besprochen wurde.

02

Welches konkrete Problem soll das MES lösen, in einem Satz?

Antworten wie „Digitalisierung" oder „Transparenz" sind kein Projektziel und lassen sich später nicht gegen einzelne Datenarten abgleichen.

03

Welche Fertigungsbereiche und Standorte sind zu Beginn betroffen?

Der Geltungsbereich der späteren Betriebsvereinbarung folgt aus dieser Antwort, nicht umgekehrt.

04

Gibt es einen Gesamt- oder Konzernbetriebsrat, der zusätzlich einzubeziehen ist?

Bei mehreren Standorten entscheidet die Zuständigkeit oft darüber, wer überhaupt am Tisch sitzen muss.

05

Welche Datenarten wird das System voraussichtlich erfassen, auch ohne feststehenden Anbieter?

Eine grobe Liste reicht für den ersten Termin, sie muss noch nicht vollständig sein.

06

Ist absehbar, ob KI-gestützte Auswertungsfunktionen Teil des Systems sein werden?

Diese Antwort entscheidet mit über den Bedarf an einem Sachverständigen nach § 80 Abs. 3 Satz 2 BetrVG.

07

Besteht bereits eine Rahmenvereinbarung zu IT-Systemen oder Datenschutz im Betrieb?

Viele Betriebe haben eine solche Vereinbarung bereits, sie beeinflusst den Zuschnitt der neuen.

08

Ist ein Budget für einen möglichen Sachverständigen eingeplant?

Die Kosten trägt nach § 40 Abs. 1 BetrVG der Arbeitgeber, geplant werden müssen sie trotzdem.

09

Welche Meilensteine der Anbieterauswahl sind bereits terminiert, und liegt die Information des Betriebsrats davor?

Ein bereits gebuchter Demo-Termin vor der Erstinformation unterläuft § 90 BetrVG faktisch.

10

Wie und durch wen wird die Erstinformation dokumentiert?

Ein kurzes Protokoll mit Datum und Teilnehmerkreis macht die Erfüllung von § 90 BetrVG später nachweisbar, ohne dass daraus ein bürokratischer Vorgang werden muss.

Häufige Fragen

Betriebsrat ab Tag 1: Siebzehn Fragen, siebzehn Antworten.

Was regelt § 90 BetrVG konkret bei einer MES-Einführung?

§ 90 Abs. 1 BetrVG verpflichtet den Arbeitgeber, den Betriebsrat rechtzeitig über die Planung von technischen Anlagen, Arbeitsverfahren und Arbeitsabläufen zu unterrichten und ihm die erforderlichen Unterlagen vorzulegen. Ein Manufacturing Execution System ist eine technische Anlage in diesem Sinne, sobald es Fertigungsprozesse steuert oder Betriebsdaten erfasst, unabhängig davon, ob später eine Mitbestimmungspflicht nach § 87 BetrVG entsteht. § 90 Abs. 2 BetrVG verlangt zusätzlich, dass der Arbeitgeber mit dem Betriebsrat die Auswirkungen der Maßnahme auf die Beschäftigten berät. Diese Pflicht setzt bewusst früher an als die Mitbestimmung und betrifft bereits die Planungsphase, nicht erst die Einführung.

Was unterscheidet die Unterrichtungspflicht nach § 90 BetrVG von der Mitbestimmung nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG?

§ 90 BetrVG gibt dem Betriebsrat ein Beratungsrecht ohne Zustimmungserfordernis und greift bereits während der Planung. § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG gibt ihm ein echtes Mitbestimmungsrecht, ohne dessen Einigung eine technische Einrichtung zur Verhaltens- oder Leistungsüberwachung nicht wirksam eingeführt werden darf. Wer § 90 BetrVG konsequent nutzt, hat die spätere Mitbestimmung inhaltlich bereits vorbereitet, bevor sie rechtlich akut wird. Beide Vorschriften ergänzen sich, ersetzen sich aber nicht gegenseitig.

Ab welchem Projektzeitpunkt sollte der Betriebsrat konkret informiert werden?

Rechtzeitig im Sinne von § 90 BetrVG bedeutet in einem MES-Projekt: bevor Anforderungen final festgelegt und bevor Anbieter kontaktiert werden, idealerweise bereits während der ersten Bedarfsermittlung. Diese Phase wird in der Projektpraxis oft als Phase 0 bezeichnet und liegt vor dem eigentlichen Auswahlprozess. Wird der Betriebsrat erst nach der Anbieterentscheidung informiert, verhandelt er über Funktionen, die bereits lizenziert und konfiguriert sind, was die Abstimmung regelmäßig verlängert statt verkürzt.

Was bedeutet Phase 0 in einem MES-Projekt?

Phase 0 bezeichnet den Zeitraum zwischen der ersten Idee für ein MES und der Ansprache konkreter Anbieter, in dem Zielbild, grobe Anforderungen und Beteiligte geklärt werden. In dieser Phase liegt noch kein Angebot vor und kein Projektplan mit fixierten Terminen für die Geschäftsführung, was Verhandlungsspielraum für alle Beteiligten offen hält. Die Einbindung des Betriebsrats in Phase 0 ist der praktische Kern von § 90 BetrVG, auch wenn die Vorschrift den Begriff selbst nicht verwendet.

Welche Vorteile bringt eine frühe Einbindung des Betriebsrats gegenüber einer späten?

Drei Effekte zeigen sich wiederkehrend in der Sectorlens-Projektpraxis seit 2022: weniger Verzögerung, weil die Mitbestimmung parallel zur technischen Projektarbeit läuft statt danach, höhere Akzeptanz in der Belegschaft, weil das Gremium mitgestaltet statt nur zugestimmt hat, und eine frühzeitig geklärte Aggregationsebene, die direkt ins Lastenheft einfließt statt nachträglich verhandelt zu werden. Ein vierter Effekt wirkt langfristig: Ein früh eingebundenes Gremium kennt den vollständigen technischen Funktionsumfang aus eigener Anschauung, was spätere Änderungsverfahren bei Updates erleichtert.

Was passiert, wenn der Betriebsrat erst nach der Anbieterauswahl informiert wird?

Der Betriebsrat behält sein volles Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG, verhandelt aber jetzt über Funktionen, die bereits bezahlt und im Konfigurationsstand hinterlegt sind. Jede von ihm verlangte Einschränkung wirkt dann wie ein Rückbau, und das Projektteam empfindet die späte Mitbestimmung häufig als Verzögerung, obwohl das Gremium zum ersten Mal überhaupt gefragt wurde. In der Praxis dauert die Abstimmung unter diesen Umständen tendenziell länger als bei einer Einbindung ab Phase 0.

Muss der Betriebsrat schon bei der Anbieterauswahl mitreden, oder erst bei der Einführung?

Ein Mitspracherecht bei der konkreten Anbieterauswahl selbst gibt § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG nicht, die Vorschrift betrifft die Einführung und Anwendung der technischen Einrichtung. § 90 BetrVG verlangt jedoch bereits während der Planung, zu der die Anbieterauswahl gehört, eine Unterrichtung und Beratung über die Auswirkungen auf die Beschäftigten. Praktisch bedeutet das: informiert werden muss der Betriebsrat schon während der Auswahl, formell mitbestimmen muss er erst bei der Einführung, wobei eine frühe informelle Einbindung während der Auswahl die spätere formelle Mitbestimmung erheblich erleichtert.

Was ist die Aggregationsebene, und warum sollte sie schon vor der Anbieterauswahl geklärt werden?

Die Aggregationsebene beschreibt, auf welcher organisatorischen Stufe eine Kennzahl aus dem MES dargestellt wird, etwa auf Ebene der Anlage, der Schicht oder einer einzelnen Person. Wird diese Frage erst nach der Anbieterentscheidung gestellt, ist die technische Konfiguration bereits gekauft und jede Einschränkung eine nachträgliche Änderung. Wird sie während der Anforderungsphase geklärt, fließt sie direkt in das Lastenheft und in die Bewertung der Anbieter ein. Die vollständige Einordnung nach Kennzahl und empfohlener Ebene beschreibt die Seite Leistungskontrolle und Aggregationsebene im MES.

Wann und wie kann der Betriebsrat einen Sachverständigen nach § 80 Abs. 3 BetrVG hinzuziehen?

§ 80 Abs. 3 Satz 1 BetrVG erlaubt die Hinzuziehung nach näherer Vereinbarung mit dem Arbeitgeber, soweit dies zur ordnungsgemäßen Aufgabenerfüllung erforderlich ist, etwa bei komplexen Fragen zur Systemarchitektur oder Aggregationsebene. Für die Beurteilung von Künstlicher Intelligenz gilt die Hinzuziehung nach dem seit 2021 geltenden § 80 Abs. 3 Satz 2 BetrVG ausdrücklich als erforderlich, ohne dass der Betriebsrat dies im Einzelfall begründen muss. Person, Umfang und Honorar werden zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber vereinbart. Diese Entscheidung lässt sich effizienter treffen, wenn sie schon während der frühen Projektphase ansteht, statt erst kurz vor der Betriebsvereinbarung.

Wer trägt die Kosten für einen Sachverständigen des Betriebsrats?

Nach § 40 Abs. 1 BetrVG trägt der Arbeitgeber die durch die Tätigkeit des Betriebsrats entstehenden Kosten, wozu auch die Kosten eines nach § 80 Abs. 3 BetrVG hinzugezogenen Sachverständigen gehören. Die Höhe und der konkrete Umfang der Beauftragung werden zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber vereinbart, der Betriebsrat legt sie nicht einseitig fest. Ein realistisches Budget für diesen Fall sollte bereits vor dem ersten Termin mit dem Betriebsrat eingeplant sein, auch wenn sich noch nicht sicher sagen lässt, ob ein Sachverständiger tatsächlich benötigt wird.

Ist eine frühe Einbindung des Betriebsrats gesetzlich vorgeschrieben oder nur empfehlenswert?

Die Unterrichtung während der Planungsphase ist über § 90 BetrVG gesetzlich vorgeschrieben, nicht nur empfehlenswert. Nicht vorgeschrieben ist ein bestimmtes formales Verfahren, wie diese Unterrichtung im Detail organisiert wird, hier bleibt Gestaltungsspielraum. Die auf dieser Seite beschriebenen neun Meilensteine sind deshalb eine Praxisempfehlung zur Erfüllung dieser gesetzlichen Pflicht, kein eigenständiges gesetzliches Verfahren.

Was gehört in die erste Information des Betriebsrats vor der Anbieteransprache?

Sinnvoll ist eine knappe Darstellung des Anlasses, also warum ein MES überhaupt geplant wird, ein grobes Zielbild, die betroffenen Fertigungsbereiche und Standorte sowie eine erste, noch unvollständige Einschätzung der voraussichtlich erfassten Datenarten. Nicht erforderlich ist zu diesem Zeitpunkt bereits ein fertiges Lastenheft oder eine Anbieterliste, das widerspräche dem Sinn einer frühen Information. Ein kurzes Protokoll mit Datum und Teilnehmerkreis macht die Erfüllung von § 90 BetrVG später nachweisbar.

Wie unterscheidet sich diese frühe Phase vom späteren Abstimmungsablauf zur Betriebsvereinbarung?

Diese Seite beschreibt die Phase vor der Anbieterentscheidung, in der Zielbild, Anforderungen und erste Eckpunkte geklärt werden, ohne dass bereits ein Vertrag oder eine fertige Betriebsvereinbarung vorliegt. Der auf der Schwesterseite Betriebsrat und MES-Einführung beschriebene sechsstufige Abstimmungsablauf setzt inhaltlich genau dort an, wo diese Seite endet, und führt von der formalen Information über den Entwurf und eine Erprobungsphase bis zur unterschriebenen Vereinbarung. Beide Phasen zusammen ergeben nach Sectorlens-Erfahrung typischerweise vier bis sieben Monate, gerechnet ab der formalen Erstinformation.

Was passiert, wenn im Unternehmen noch kein Betriebsrat besteht?

Ohne Betriebsrat entfallen sowohl die Unterrichtungspflicht nach § 90 BetrVG als auch die Mitbestimmungspflicht nach § 87 BetrVG, weil beide einen bestehenden Betriebsrat als Adressaten voraussetzen. Datenschutzrechtliche Pflichten aus der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und dem Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) gelten davon unabhängig unverändert weiter. Unternehmen ohne Betriebsrat wird in der Praxis empfohlen, die gleichen Fragen zu Datenarten und Aggregationsebene trotzdem intern zu klären, etwa in einer Richtlinie, um spätere Diskussionen bei einer möglichen Betriebsratsgründung vorwegzunehmen.

Welche Rolle spielt ein Gesamt- oder Konzernbetriebsrat bei mehreren Standorten?

Bei einem MES, das mehrere Betriebe eines Unternehmens betrifft, kann statt oder neben dem örtlichen Betriebsrat der Gesamtbetriebsrat zuständig sein, wenn die Angelegenheit nicht durch die einzelnen Betriebsräte innerhalb ihrer Betriebe geregelt werden kann. Bei einer konzernweiten Einführung kommt zusätzlich ein Konzernbetriebsrat in Betracht. Welche Ebene tatsächlich zuständig ist, sollte bereits in Phase 0 geklärt werden, da eine falsch adressierte Erstinformation die spätere Mitbestimmung nicht wirksam vorbereitet.

Wie lange dauert die frühe Einbindungsphase bis zur Anbieterentscheidung typischerweise?

Nach der auf dieser Seite beschriebenen Meilensteinplanung liegen zwischen der Erstinformation nach § 90 BetrVG und einem Eckpunktepapier vor Vertragsunterschrift etwa 12 bis 16 Wochen. Diese Zeit läuft parallel zur technischen Anforderungsphase und zur eigentlichen Anbieterauswahl und verlängert das Gesamtprojekt in aller Regel nicht, wenn sie ab Phase 0 beginnt. Im Anschluss folgt der sechsstufige Abstimmungsablauf zur Betriebsvereinbarung, der nach Sectorlens-Erfahrung weitere Monate bis zur Unterschrift in Anspruch nimmt.

Welche Konsequenzen hat es, wenn der Arbeitgeber § 90 BetrVG nicht beachtet?

§ 90 BetrVG selbst sieht kein eigenes Vetorecht und keine gesonderte Sanktion für eine unterlassene oder verspätete Unterrichtung vor, die Planung wird durch einen Verstoß nicht automatisch gestoppt. Praktisch relevant wird die Missachtung trotzdem, sobald das MES zu einer technischen Einrichtung zur Verhaltens- oder Leistungsüberwachung im Sinne von § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG wird: Ohne wirksame Einigung mit dem Betriebsrat darf die Einführung dann nicht erfolgen, und der Betriebsrat kann bei einer bereits laufenden Einführung ohne Einigung einen Unterlassungsanspruch gegen die Inbetriebnahme geltend machen. Eine übersprungene frühe Unterrichtung baut zudem Misstrauen auf, das die spätere Verhandlung zur Betriebsvereinbarung nach Sectorlens-Erfahrung seit 2022 spürbar erschwert und verlängert.

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